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Document 31995D0072

95/72/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/244/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für Schweden und Österreich bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 59 vom 17.3.1995, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397D0723

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/72(1)/oj

31995D0072

95/72/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/244/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für Schweden und Österreich bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 059 vom 17/03/1995 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/244/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für Schweden und Österreich bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (95/72/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Österreich führt ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durch. Das Programm ist mit der Entscheidung 95/59/EG der Kommission (2) genehmigt worden.

Schweden führt ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durch. Das Programm ist mit Entscheidung 95/70/EG der Kommission (3) genehmigt worden.

Es empfiehlt sich, bestimmte zusätzliche Garantien vorzusehen, um die bereits gemachten Fortschritte abzusichern und einen erfolgreichen Abschluß der Programme zu gewährleisten.

Beim innerstaatlichen Versand von Zucht- und Nutzschweinen wenden die österreichischen und schwedischen Behörden Vorschriften an, die den in dieser Entscheidung vorgesehenen Vorschriften zumindest gleichwertig sind.

Diese zusätzlichen Garantien dürfen nicht von Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten verlangt werden, die entsprechend der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission (4) als frei von Aujeszky-Krankheit gelten, da Schweine aus diesen Bezirken ein minimales Risiko für die Ausbreitung der Krankheit darstellen.

Die Entscheidung 93/244/EWG der Kommission (5) enthält hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zusätzliche Garantieanforderungen für Schweine, die für bestimmte Teile der Gemeinschaft bestimmt sind. Diese Regionen sind in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelistet.

Die Gebietsteile Österreichs und Schwedens, in denen das mit Kommissionsentscheidung genehmigte Programm durchgeführt wird, sollten in Anhang I der Entscheidung 93/244/EWG aufgenommen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/244/EWG wird um folgenden Text ergänzt:

"Österreich: alle Regionen

Schweden: alle Regionen".

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 1995.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 42.

(3) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21.

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