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Document 31995D0030

    95/30/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Marokko (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 42 vom 24.2.1995, p. 32–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/30(1)/oj

    31995D0030

    95/30/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Marokko (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 042 vom 24/02/1995 S. 0032 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Marokko (Text von Bedeutung für den EWR) (95/30/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Marokko besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse zu überprüfen.

    Die marokkanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitshüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

    Die zuständige Dienststelle in Marokko, das "Direction de l'élevage, ministère de l'agriculture" (DEMA), ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam überprüfen zu können.

    Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Feststellung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, die den Namen des Drittlands und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs umfaßt.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung an die Kommission von dem DEMA erstellt werden. Das DEMA muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

    Das DEMA hat amtlich Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG und von Anforderungen hinsichtlich der Zulassung der Betriebe gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das "Direction de l'élevage, ministère de l'agriculture" (DEMA) ist die in Marokko für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

    Artikel 2

    Die Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko müssen folgenden Anforderungen genügen:

    1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

    2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgelistet sind.

    3. Jede Verpackung muß unverwischbar die Angabe "Marokko" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene, für die Konservenindustrie bestimmte Fischereierzeugnisse.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrollen erfolgen.

    (2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DEMA sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt ab 1. März 1995.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Februar 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

    ANHANG A

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Marokko, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Bezugsnummer:

    Versandland: MAROKKO

    Zuständige Behörde: Direction de l'Élevage, Ministère de l'Agriculture (DEMA)

    I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

    Bezeichnung des Fischereierzeugnisses/Aquakulturerzeugnisses (1):

    - Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

    - Zustand und Art der Behandlung (2): Gegebenenfalls Codenummer:

    Art der Verpackung:

    Zahl der Packstücke:

    Eigengewicht:

    Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

    II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

    Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), die vom DEMA zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

    III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

    Die Fischereierzeugnisse werden versandt

    von: (Versandort)

    nach: (Bestimmungsort und -land)

    mit folgendem Beförderungsmittel:

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsorts:

    IV. Bescheinigung

    Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

    1) gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

    2) gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

    3) gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

    4) gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert und befördert worden sind;

    5) nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

    6) den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikro-biologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind;

    7) im Fall, daß es sich bei den Fischereierzeugnissen um gefrorene oder zubereitete zweischalige Weichtiere handelt: die Weichtiere stammen aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, wie im Anhang B der Entscheidung 93/387/EWG der Kommission vom 7. Juni 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meerschnecken mit Ursprung in Marokko genannt.

    Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie Anhang B der Entscheidung 93/387/EWG bekannt sind.

    Ausgefertigt in,

    (Ort) am (Datum)

    Amtssiegel (1)

    (Unterschrift des amtlichen Inspektors) (1)

    (Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven . . .

    (1) Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muß sich von den anderen Einzelheiten der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG B

    VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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