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Document 31995D0002

    95/2/Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 1. Januar 1995 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat

    ABl. L 1 vom 1.1.1995, p. 220–220 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/2(1)/oj

    31995D0002

    95/2/Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 1. Januar 1995 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat

    Amtsblatt Nr. L 001 vom 01/01/1995 S. 0220 - 0220


    BESCHLUSS DES RATES vom 1. Januar 1995 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat (95/2/EG, Euratom, EGKS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,

    in der Erwägung, daß durch Artikel 12 der Akte im Anhang zum Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union die vorgenannten Vorschriften dahingehend angepaßt wurden, daß der Rat nunmehr die Reihenfolge festlegt, in der der Vorsitz im Rat nacheinander von den Mitgliedstaaten wahrgenommen wird -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Der Vorsitz im Rat wird wie folgt wahrgenommen:

    - im ersten Halbjahr 1995 von Frankreich,

    - im zweiten Halbjahr 1995 von Spanien,

    - in den darauffolgenden Halbjahren von den folgenden Mitgliedstaaten nacheinander in folgender Reihenfolge: Italien, Irland, den Niederlanden, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Deutschland, Finnland, Portugal, Frankreich, Schweden, Belgien, Spanien, Dänemark, Griechenland.

    (2) Der Rat kann auf Vorschlag der betreffenden Mitgliedstaaten einstimmig beschließen, daß ein Mitgliedstaat den Vorsitz in einer anderen als der sich aus obiger Reihenfolge ergebenden Periode ausübt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Januar 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. JUPPÉ

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