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Document 31994R3303

VERORDNUNG (EG) Nr. 3303/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Bananen in Österreich, Finnland und Schweden im ersten Vierteljahr 1995

ABl. L 341 vom 30.12.1994, p. 46–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3303/oj

31994R3303

VERORDNUNG (EG) Nr. 3303/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Bananen in Österreich, Finnland und Schweden im ersten Vierteljahr 1995

Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0046 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0165


VERORDNUNG (EG) Nr. 3303/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Bananen in Österreich, Finnland und Schweden im ersten Vierteljahr 1995

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden (1), insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 (5), sind genaue Vorschriften für das Funktionieren des Bananenmarktes in der Gemeinschaft festgelegt.

Zur Erleichterung der Umstellung von der in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt geltenden Regelung auf die, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Bananen ergibt, ist dem dort ansässigen Marktbeteiligten im Rahmen von Übergangsmaßnahmen die Möglichkeit zu geben, im ersten Vierteljahr 1995 bestimmte Mengen Bananen mit Ursprung in Drittländern einzuführen. Diese Mengen sollten nach Maßgabe der Mengen bestimmt werden, welche die Marktbeteiligten jeweils zur Versorgung der betreffenden Märkte in dem Referenzzeitraum durchschnittlich eingeführt haben, der bei der Festlegung der im Rahmen des Zollkontingents auf sie entfallenden Ansprüche berücksichtigt wird. Diese Zuteilung darf jedoch der später gemäß

Artikel 6

der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für 1995 vorzunehmenden Zuteilung nicht vorgreifen.

Für die Einfuhr von Bananen, die bereits vor dem 20. Dezember 1994 in die Gemeinschaft versandt worden sind, dort aber erst am 1. Januar 1995 oder später eintreffen, sind keine Lizenzen erforderlich. Da zum Beginn des Jahres 1995 diesbezueglich keine Regelung gilt, sollten für die Einfuhr im ersten Vierteljahr 1995 Übergangsbestimmungen gelten.

Aus Gründen der Verwaltung und Kontrolle ist übergangsweise vorzuschreiben, daß die in die Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung eingeführten Bananen in dem neuen Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen sind, der die Einfuhr genehmigt hat. Es ist ausserdem vorzusehen, welche besonderen Mitteilungen die neuen Mitgliedstaaten der Kommission zu machen haben.

Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Institutionen der Union vor dem Beitritt die sich aus Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte ergebenden Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen müssten vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags und vorbehaltlich seines Inkrafttretens erlassen werden.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Bananen, die das Erzeugerland vor dem 20. Dezember 1994 verlassen haben, in der Gemeinschaft aber zwischen dem 1. und 7. Januar 1995 eintreffen, sind keine Einfuhrlizenzen erforderlich.

Der Einführer weist nach, daß die Bananensendung den obengenannten Bestimmungen entspricht. Dieser Nachweis erfolgt

- beim See- oder Flusstransport durch das Frachtpapier, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor dem 20. Dezember 1994 stattgefunden hat;

- beim Schienentransport durch den Frachtbrief, der von der Bahnbehörde des Lieferlandes vor dem 20. Dezember 1994 angenommen wurde;

- beim Strassentransport durch das TIR-Heft, das der ersten Zollstelle vor dem 20. Dezember 1994 vorgelegt wurde;

- beim Lufttransport durch den Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor dem 20. Dezember 1994 übernommen hat.

Artikel 2

Werden in Österreich, Finnland und Schweden im Dezember 1994 nach Abzug der wiederausgeführten Mengen erheblich mehr als ihre Einfuhrmengen in der entsprechenden Zeit der Jahre 1991, 1992 und 1993 eingeführt, kann nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 beschlossen werden, die darüber hinausgehenden Mengen auf die Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents 1995 anzurechnen.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

- die in Artikel 1 genannten Bananensendungen spätestens am 7. Februar 1995;

- die im Dezember 1994 und bis 7. Januar 1995 in ihren Mitgliedstaat eingeführten Mengen spätestens am 7. Februar 1995.

In dieser Mitteilung ist der Ursprung der angeführten Erzeugnisse anzugeben.

Artikel 4

(1) Für das erste Vierteljahr 1995 erteilen die zuständigen Behörden von Österreich, Finnland und Schweden den Marktbeteiligten mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, die 1991, 1992 und/oder 1993 Bananen eingeführt haben, die Genehmigung, in Österreich, Finnland bzw. Schweden 35 785, 22 606 und 47 352 Tonnen Bananen mit Ursprung in Drittländern einzuführen.

Die im ersten Absatz genannte Genehmigung wird auf Antrag des Marktbeteiligten spätestens am 7. Januar 1995 erteilt. In einem solchen Antrag ist der Ursprung des einzuführenden Erzeugnisses anzugeben.

Eine Einfuhrgenehmigung bezieht sich auf höchstens 30 % des Durchschnitts der Mengen, die der Marktbeteiligte 1991, 1992 und 1993 eingeführt hat.

Durch diese Genehmigung wird der dem Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für 1995 zuzuteilenden Referenzmenge nicht vorgegriffen.

(2) Die unter Punkt 1 genannten Bananenmengen werden spätestens am 7. April 1995 in dem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, der die Genehmigung erteilt.

(3) Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

- die gemäß Punkt 1 genehmigten Bananenmengen spätestens am 17. Januar 1995;

- die in Anwendung der unter Punkt 1 genannten Genehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Bananenmengen.

In diesen Mitteilungen ist der Ursprung der eingeführten Erzeugnisse anzugeben.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die zur Kontrolle und Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung in ihr Hoheitsgebiet jeweils eingeführten Bananenmengen zusätzlich erforderlich sind.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrages.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 261 vom 11. 10. 1994, S. 3.

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