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Document 31994R3272

    Verordnung (EG) Nr. 3272/94 der Kommission vom 27. Dezember 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 339 vom 29.12.1994, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3272/oj

    31994R3272

    Verordnung (EG) Nr. 3272/94 der Kommission vom 27. Dezember 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0058 - 0059
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0075
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0075


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3272/94 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 1994

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 56.

    (3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    ANHANG

    "" ID="1">1. Stahlkugel, mit Siliconkautschuk überzogen, die folgende Bedingungen erfuellt:> ID="2">8473 30 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8473, 8473 30 und 8473 30 90."> ID="1">- Shorehärte (Typ "A") 70 ± 5;"> ID="1">- Höhe der Preßnaht 0,05 mm oder weniger;"> ID="1">- Durchmesser 22 mm oder weniger; und"> ID="1">- Gesamtgewicht 31 Gramm ( ± 1 Gramm),"> ID="1">zur Verwendung bei der Herstellung eines Anzeigegeräts (sogen. "Computermaus") aufgemacht."> ID="1">2. Magnetische Diskette, auf der während der Herstellung ausschließlich zur Qualitätsprüfung der Magnetschicht der Diskette ein analoges (wellenförmiges) Signal aufgezeichnet wurde.> ID="2">8523 20 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8523, 8523 20 und 8523 20 90."> ID="3">Da das in Rede stehende analoge Signal nach der Herstellung keinem weiteren Zweck dient, kann es nicht als Aufzeichnung im Sinne der Position 8524 angesehen werden."> ID="1">3. Abzweigdose für Kabelfernsehanlagen, die aus einem mit Kabeleingängen und Anschlußklemmen versehenen Metallgehäuse (etwa 10 × 10 × 7 cm) besteht. Im Gehäuse befinden sich eine elektrische Schaltung mit mehreren elektrischen Bauelementen (z. B. Spulen, Transformatoren, Widerständen und Kondensatoren) sowie Anschlußstiften. Die Abzweigdose hat die Aufgabe, die den Fernsehgeräten durch das Kabel zugeführte Signalspannung herabzusetzen und mittels eines Filters die Versorgungsspannung der Verstärker ihnen gegenüber abzublocken.> ID="2">8543 80 80> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 80 und 8543 80 80."> ID="3">Die Abzweigdose ist ihrer Bauart und Funktion nach kein Gerät zum Verbinden von oder in elektrischen Stromkreisen im Sinne der Position 8536. Sie wird zwar als Teil für Fernsehgeräteanlagen verwendet, ist jedoch ein elektrisches Gerät mit eigener Funktion.">

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