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Document 31994R3237

Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern nach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens

ABl. L 338 vom 28.12.1994, p. 20–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3237/oj

31994R3237

Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern nach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1994 S. 0020 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0185


VERORDNUNG (EG) Nr. 3237/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern nach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 92, 93, 95, 119, 120 und 123,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten sowie der Regelung über den Zugang zu den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands und Schwedens festzulegen, die in der Beitrittsakte vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 95 und 123 der Beitrittsakte sind die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands und Schwedens dieselben wie vor Inkrafttreten der Beitrittsakte.

Gemäß Artikel 91 und 118 der Beitrittsakte sind die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge Finnlands und Schwedens in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Gemeinschaft dieselben wie vor Inkrafttreten der Beitrittsakte.

Gemäß Artikel 93 und 120 der Beitrittsakte sind die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge Finnlands und Schwedens in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands und Schwedens dieselben vor Inkrafttreten der Beitrittsakte.

In der Beitrittsakte ist vorgesehen, daß die in der vorliegenden Verordnung beschriebene Regelung über den Zugang zu den Gewässern während einer Übergangszeit Anwendung findet, die mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Fangerlaubnis-Regelung, spätestens jedoch mit Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1) vorgesehenen Zeitraums endet.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Beitrittsakte können die Organe der Gemeinschaft schon vor dem Beitritt die in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen erlassen. Diese Maßnahmen treten vorbehaltlich des Beitritts zu dessen Zeitpunkt in Kraft.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu der in der Beitrittsakte vorgesehenen Regelung über den Zugang zu

- den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands;

- den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Schwedens;

- den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Gemeinschaft.

Artikel 2

Für den Zugang der Gemeinschaftsschiffe zu den in Artikel 1 genannten Gewässern gelten die Bedingungen der vorliegenden Verordnung.

TITEL I BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN UNTER DER HOHEIT ODER DER GERICHTSBARKEIT SCHWEDENS UND FINNLANDS MIT AUSNAHME DER ICES-BEREICHE III a (SKAGERRAK/KATTEGAT) UND III b (ÖRESUND) KAPITEL 1

Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Gemeinschaft und Fischereifahrzeuge Finnlands in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Schwedens

Artikel 3

Fischereifahrzeuge der derzeitigen Gemeinschaft dürfen in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Schwedens im ICES-Bereich III d nur dann Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer vorherigen Fanggenehmigung sind, die auf Antrag der Kommission von Schweden ausgestellt wird; sie müssen dabei die in dieser Genehmigung aufgeführten Bedingungen einhalten sowie die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei in dem genannten Gebiet.

Artikel 4

Fischereifahrzeuge Finnlands dürfen in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Schwedens im ICES-Bereich III d nur dann Fischfang betreiben, wenn sie die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Bedingungen einhalten.

KAPITEL 2

Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge Schwedens in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands

Artikel 5

Fischereifahrzeuge Schwedens dürfen in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands im ICES-Bereich III d nur Fischfang betreiben, wenn sie die in Anhang II aufgeführten Bedingungen einhalten.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

(1) Für die Beantragung der vorherigen Fanggenehmigungen bei den zuständigen Behörden übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Listen mit allen Gemeinschaftsschiffen, die ihre Flaggen führen und die in Artikel 3 genannten Fangtätigkeiten ausüben wollen, sowie die erforderlichen Angaben.

(2) Die Kommission leitet diese Listen an die zuständigen schwedischen Behörden gemäß Absatz 1 weiter, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Anträge den Bedingungen von Anhang I Ziffer 1 entsprechen und alle erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Die Kommission leitet die von den obengenannten zuständigen Behörden übermittelten Listen der zum Fischfang befugten Schiffe unmittelbar an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.

(4) Fischereifahrzeuge, die am 31. Dezember zum Fischfang berechtigt sind, dürfen ihre Fangtätigkeiten auf der Grundlage dieser Genehmigung zu Beginn des folgenden Jahres fortsetzen, bis die neuen Verzeichnisse der Schiffe für das betreffende Jahr von Schweden angenommen und die entsprechenden Fanggenehmigungen erteilt worden sind.

TITEL II BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN UNTER DER HOHEIT ODER DER GERICHTSBARKEIT DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN MIT AUSNAHME DER ICES-BEREICHE III a (SKAGGERAK, KATTEGAT) UND III b (ÖRESUND) KAPITEL 1

Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Schwedens in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten

Artikel 7

Die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge Schwedens in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Gemeinschaft in den Bereichen III c und III d sowie IV unterliegt den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10.

Artikel 8

(1) Die Fischerei in den ICES-Bereichen III c, d und IV ist nur zulässig, wenn die Kommission auf Antrag der schwedischen Behörden eine vorherige Fanggenehmigung ausgestellt hat und die Bedingungen der Anhänge III und IV eingehalten werden. Alle Schiffe müssen Kopien dieser Anhänge an Bord mitführen.

(2) Schweden übermittelt der Kommission 20 Tage vor Beginn der Fangeinsätze die Anträge auf vorherige Fanggenehmigungen mit folgenden Angaben:

a) Name des Schiffes,

b) Registriernummer,

c) aussen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern,

d) Registrierhafen,

e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Befrachters,

f) Tonnage und Länge über alles,

g) Motorleistung,

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

i) vorgesehene Fangmethode,

j) vorgesehenes Fanggebiet,

k) Fischarten, die gefangen werden sollen,

l) Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.

(3) Anträge auf Abänderung gültiger Verzeichnisse werden von der Kommission unverzueglich bearbeitet.

(4) Vorherige Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 können nur solange ausgestellt werden, wie die folgende Hoechstzahl der in einem Monat gleichzeitig gültigen Fanggenehmigungen noch nicht erreicht ist:

- 95 für den Fang von Kabeljau, Sprotte und Hering in der Ostsee,

- 57 für den Fang von Hering, Sprotte und Makrele in den ICES-Bereichen IV a und IV b,

- 25 für den Fang von Kabeljau, Schellfisch, Wittling und anderen Arten im ICES-Bereich IV.

(5) Jede Genehmigung gilt nur für ein Schiff. Sind mehrere Schiffe an einem Fangeinsatz beteiligt, so muß jedes Schiff eine Genehmigung besitzen.

(6) Die vorherigen Fanggenehmigungen können im Hinblick auf die Ausstellung neuer Genehmigungen aufgehoben werden. Die Aufhebung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Genehmigung durch die Kommission wirksam. Die neuen Genehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.

(7) Im Fall der Ausschöpfung der Quoten wird die Genehmigung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer von der Kommission ganz oder teilweise zurückgezogen.

(8) Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird die Genehmigung von der Kommission zurückgezogen.

(9) Für Fischereifahrzeuge, bei deren Einsatz die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, wird während eines Zeitraums von längstens zwölf Monaten keine vorherige Fanggenehmigung ausgestellt.

(10) Fischereifahrzeuge, die am 31. Dezember zum Fischfang berechtigt sind, dürfen ihre Fangtätigkeiten zu Beginn des folgenden Jahres fortsetzen, bis die Verzeichnisse der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang zugelassen werden sollen, vorgelegt worden sind und die Kommission die vorherigen Fanggenehmigungen ausgegeben hat.

Artikel 9

Die schwedischen Schiffe führen ein Logbuch, in das die in Anhang III genannten Angaben einzutragen sind. Sie übermitteln der Kommission nach den Bestimmungen des Anhangs IV die dort genannten Angaben.

Artikel 10

Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich den Namen des betreffenden Schiffes und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen mit.

Die Kommission teilt Schweden den Namen und die Kennzeichnung der Schiffe mit, die wegen eines Verstosses gegen die Gemeinschaftsbestimmungen im darauffolgenden Monat bzw. in den darauffolgenden Monaten nicht zum Fischfang in der Fischereizone der derzeitigen Gemeinschaft berechtigt sind.

TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN DER ICES-BEREICHE III a (SKAGERRAK UND KATTEGAT) UND III b (ÖRESUND)

Artikel 11

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen im ICES-Bereich III a (Skagerrak und Kattegat) im Rahmen der für dieses Gebiet geltenden mengenmässigen Beschränkungen Fischfang betreiben.

Artikel 12

Für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im ICES-Bereich III b (ÖRESUND) gelten die in Anhang V festgelegten Bedingungen.

TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 13

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER DERZEITIGEN GEMEINSCHAFT UND FINNISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE IN DEN GEWÄSSERN SCHWEDENS I. Bestimmungen für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der derzeitigen Gemeinschaft

a) Schwedische Bestimmungen für die Ausstellung und Verwaltung der vorherigen Fanggenehmigungen für Schiffe der derzeitigen Gemeinschaft: Die Kommission übermittelt den schwedischen Behörden Schiffslisten für die einzelnen Fangmethoden unter Angabe der Namen und der Kennzeichnung der Schiffe, für die eine vorherige Fanggenehmigung beantragt wird. Anträge auf Abänderung einer Liste bearbeiten die schwedischen Behörden unverzueglich.

Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß informiert Schweden die Kommission unverzueglich. Schweden teilt der Kommission Namen und Kennzeichnung der Fischereifahrzeuge mit, die im darauffolgenden Monat bzw. in den darauffolgenden Monaten aufgrund eines Verstosses gegen die Gemeinschaftsbestimmungen nicht zum Fischfang in der Fischereizone Schwedens berechtigt sind.

b) Anzahl der vorherigen Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der derzeitigen Gemeinschaft in den Gewässern Schwedens im Bereich III d

Für die Fischerei auf Kabeljau, Hering und Sprotte: Die Hoechstzahl gleichzeitig gültiger Fanggenehmigungen beträgt 104.

Für die Lachsfischerei: Die Hoechstzahl gleichzeitig gültiger Fanggenehmigungen beträgt 55.

c) Bedingungen für die Fischerei fangberechtiger Schiffe der derzeitigen Gemeinschaft in den Gewässern Schwedens

1. Die Schiffe der derzeitigen Gemeinschaft melden den zuständigen schwedischen Behörden im voraus ihre Einfahrt in die schwedischen Gewässer. Diese Meldung muß folgende Angaben enthalten:

a) Meldung Einfahrt,

b) Nationalität des Schiffes und Rufzeichen,

c) äussere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Schiffes,

d) voraussichtliches Datum und geschätzte Uhrzeit (GMT/UTC) der Einfahrt in die schwedische Fischereizone,

e) ICES-Bereich, in dem mit dem Fischfang begonnen werden soll (nur ein Gebiet angeben),

f) geschätzte Position (Breiten- und Längengrad) bei der Einfahrt in die schwedische Fischereizone,

g) in den Laderäumen befindliche Fangmengen nach Arten (in kg) bei der Einfahrt in die schwedische Fischereizone.

Nach Durchgabe dieser Meldung warten die Schiffe auf demselben Kanal auf die Bestätigung der zuständigen schwedischen Behörden, daß ihre Meldung registriert worden ist.

2. Schiffe der derzeitigen Gemeinschaft, die sich länger als vierzehn Tage in der Fischereizone Schwedens aufhalten, müssen den zuständigen schwedischen Behörden ab dem 14. Tag nach Einfahrt in diese Zone alle zwei Wochen Meldung machen. Diese Meldung muß folgende Angaben enthalten:

a) zweiwöchentliche Meldung,

b) Nationalität des Schiffes und Rufzeichen,

c) äussere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Schiffes,

d) Datum und Uhrzeit (GMT/UTC) der Meldung,

e) ICES-Bereich, in dem gefischt wird (nur ein Gebiet angeben),

f) derzeitige Position (Breiten- und Längengrad),

g) Anzahl Fangtage seit Meldung der Einfahrt.

Nach Durchgabe dieser Meldung warten die Schiffe auf demselben Kanal auf die Bestätigung der zuständigen schwedischen Behörden, daß ihre Meldung registriert worden ist.

3. Beabsichtigen die Schiffe der derzeitigen Gemeinschaft, die Fischereizone Schwedens wieder zu verlassen, so melden sie dies den zuständigen schwedischen Behörden mindestens eine Stunde im voraus.

Diese Meldung muß folgende Angaben enthalten:

a) Meldung Ausfahrt,

b) Nationalität des Schiffes und Rufzeichen,

c) äussere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Schiffes,

d) voraussichtliches Datum und geschätzte Uhrzeit (GMT/UTC), an dem das Schiff die Grenze der schwedischen Fischereizone überquert,

e) ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt wurden,

f) geschätzte Position bei Verlassen der schwedischen Fischereizone (Breiten- und Längengrad),

g) Anzahl Fangtage seit Meldung der Einfahrt,

h) in der Fischereizone Schwedens gefangene Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht),

i) zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht).

Nach Durchgabe dieser Meldung warten die Schiffe auf demselben Kanal auf die Bestätigung der zuständigen schwedischen Behörden, daß ihre Meldung registriert worden ist.

Nach Durchgabe ihrer Meldung der bevorstehenden Ausfahrt dürfen die Schiffe in der Fischereizone Schwedens nicht mehr fischen.

II. Bestimmungen für die Fischerei durch Fischereifahrzeuge Finnlands

1. Die Schiffe Finnlands melden den zuständigen schwedischen Behörden im voraus ihre Einfahrt in die schwedischen Gewässer. Diese Meldung muß folgende Angaben enthalten:

a) Meldung Einfahrt,

b) Nationalität des Schiffes und Rufzeichen,

c) äussere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Schiffes,

d) voraussichtliches Datum und geschätzte Uhrzeit (GMT/UTC) der Einfahrt in die schwedische Fischereizone,

e) ICES-Bereich, in dem mit dem Fischfang begonnen werden soll (nur ein Gebiet angeben),

f) geschätzte Position (Breiten- und Längengrad) bei der Einfahrt in die schwedische Fischereizone,

g) in den Laderäumen befindliche Fangmengen nach Arten (in kg) bei der Einfahrt in die schwedische Fischereizone.

Nach Durchgabe dieser Meldung warten die Schiffe auf demselben Kanal auf die Bestätigung der zuständigen schwedischen Behörden, daß ihre Meldung registriert worden ist.

2. Schiffe Finnlands, die sich länger als vierzehn Tage in der Fischereizone Schwedens aufhalten, müssen den zuständigen schwedischen Behörden ab dem 14. Tag nach Einfahrt in diese Zone alle zwei Wochen Meldung machen. Diese Meldung muß folgende Angaben enthalten:

a) zweiwöchentliche Meldung,

b) Nationalität des Schiffes und Rufzeichen,

c) äussere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Schiffes,

d) Datum und Uhrzeit (GMT/UTC) der Meldung,

e) ICES-Bereich, in dem gefischt wird (nur ein Gebiet angeben),

f) derzeitige Position (Breiten- und Längengrad),

g) Anzahl Fangtage seit Meldung der Einfahrt.

Nach Durchgabe dieser Meldung warten die Schiffe auf demselben Kanal auf die Bestätigung der zuständigen schwedischen Behörden, daß ihre Meldung registriert worden ist.

3. Beabsichtigen die Schiffe Finnlands, die Fischereizone Schwedens wieder zu verlassen, so melden sie dies den zuständigen schwedischen Behörden mindestens eine Stunde im voraus.

Diese Meldung muß folgende Angaben enthalten:

a) Meldung Ausfahrt,

b) Nationalität des Schiffes und Rufzeichen,

c) äussere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Schiffes,

d) voraussichtliches Datum und geschätzte Uhrzeit (GMT/UTC), an dem das Schiff die Grenze der schwedischen Fischereizone überquert,

e) ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt wurden,

f) geschätzte Position bei Verlassen der schwedischen Fischereizone (Breiten- und Längengrad),

g) Anzahl Fangtage seit Meldung der Einfahrt,

h) in der Fischereizone Schwedens gefangene Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht),

i) zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht).

Nach Durchgabe dieser Meldung warten die Schiffe auf demselben Kanal auf die Bestätigung der zuständigen schwedischen Behörden, daß ihre Meldung registriert worden ist.

Nach Durchgabe ihrer Meldung der bevorstehenden Ausfahrt dürfen die Schiffe in der Fischereizone Schwedens nicht mehr fischen.

ANHANG II

Finnische Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge Schwedens in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Finnlands Vorschriften für die Ausübung der Fischerei durch Fischereifahrzeuge Schwedens:

1. Bei der Einfahrt in die finnische Fischereizone übermitteln die Schiffe Schwedens der entsprechenden Funkstation folgende Angaben:

- Name und Kennummer des Schiffes,

- Rufzeichen,

- Position,

- Uhrzeit der Einfahrt in die Zone,

- Fangmengen an Bord,

- ICES-Bereich der Position,

- ICES-Bereich, in dem mit dem Fischfang begonnen werden soll (nur ein Gebiet angeben).

2. Ihre Ausfahrt aus der finnischen Fischereizone müssen die Schiffe den zuständigen finnischen Behörden mindestens eine Stunde vor Überqueren der Grenze der finnischen Fischereizone melden; in dieser Meldung sind die Uhrzeit der Ausfahrt sowie die in der finnischen Fischereizone gefangenen Mengen anzugeben.

ANHANG III

Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch schwedische Fischereifahrzeuge in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft (Fischereilogbuch) Beim Fischfang schwedischer Schiffe innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischreilogbuch einzutragen:

1. Nach jedem Hol:

1.1. die Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3. die Position, bei der die Fänge getätigt wurden;

1.4. die verwendete Fangmethode;

2. nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff:

2.1. der Hinweis "übernommen von" oder "umgeladen auf";

2.2. die ungeladene Menge nach Arten (in kg Fanggewicht)

2.3. Name sowie aussen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das bzw. von dem die Umladung erfolgt ist;

3. nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1. Name des Hafens;

3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Fanggewicht);

4. nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

ANHANG IV

Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch schwedische Schiffe in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft (Übermittlung von Angaben) 1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaften gelten:

a) Die Angaben nach Ziffer 1.5;

b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

Erfordern die Fangtätigkeiten an einem bestimmten Tag mehr als eine Einfahrt in die obengenannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der unter Ziffer 1.1 bezeichneten Zone:

a) Die Angaben nach Ziffer 1.5;

b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

d) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind;

e) die seit Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht) und die Kennbuchstaben des Schiffes, auf das umgeladen wurde;

f) die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht).

Erfordern die Fangtätigkeiten an einem bestimmten Tag mehr als eine Einfahrt in die unter 1.1 bezeichneten Zonen, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Ziffer 1.1 genannten Zonen und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Ziffer 1.1 genannten Zonen:

a) Die Angaben nach Ziffer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einem ICES-Bereich in einen anderen:

a) Die Angaben nach Ziffer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.5. a) Name, Rufzeichen, Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) laufende Nummer der Meldung während der betreffenden Fangreise;

c) Kennzeichnung der Art der Meldung;

d) Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes.

2.1. Die Angaben nach Ziffer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24189 FISEU B) über eine der unter Ziffer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter Ziffer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

"" ID="1">3.> ID="2">Name der Funkstation> ID="3">Rufzeichen der Funkstation"> ID="2">Blaavand> ID="3">OXB"> ID="2">Norddeich> ID="3">DAF DAK"> ID="3">DAH DAL"> ID="3">DAI DAM"> ID="3">DAJ DAN"> ID="2">Scheveningen> ID="3">PCH"> ID="2">Oostende> ID="3">OST"> ID="2">North Foreland> ID="3">GNF"> ID="2">Humber> ID="3">GKZ"> ID="2">Cullercoats> ID="3">GCC"> ID="2">Wick> ID="3">GKR"> ID="2">Portpatrick> ID="3">GPK"> ID="2">Anglesey> ID="3">GLV"> ID="2">Ilfracombe> ID="3">GIL"> ID="2">Niton> ID="3">GNI"> ID="2">Stonehaven> ID="3">GND"> ID="2">Portishead> ID="3">GKA"> ID="3">GKB"> ID="3">GKC"> ID="2">Land's End> ID="3">GLD"> ID="2">Valentia> ID="3">EJK"> ID="2">Malin Head> ID="3">EJM"> ID="2">Boulogne> ID="3">FFB"> ID="2">Brest> ID="3">FFU"> ID="2">Saint-Nazaire> ID="3">FFO"> ID="2">Bordeaux-Arcachon> ID="3">FFC"> ID="2">Stockholm> ID="3">SOJ"> ID="2">Göteborg> ID="3">SOG"> ID="2">Rönne> ID="3">OYE">

4. Form der Mitteilungen

Die Angaben nach Ziffer 1 müssen wie folgt in der angegebenen Reihenfolge durchgegeben werden:

- Name des Schiffes,

- Rufzeichen,

- aussen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern,

- laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise,

- Art der Meldung nach folgenden Codes:

i) Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Ziffer 1.1 bezeichneten Zonen: IN,

ii) Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Ziffer 1.1 bezeichneten Zonen: OUT,

iii) Meldung bei Wechsel von einem ICES- Bereich in einen anderen: ICES,

iv) wöchentliche Meldung: WKL,

v) dreitägige Meldung: 2 WKL,

- Datum Uhrzeit und Position,

- der ICES-Bereich, in dem die Fischerei beginnen soll,

- das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll,

- die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht) unter Verwendung der unter Ziffer 5 angegebenen Codes,

- die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht) unter Verwendung der unter Ziffer 5 angegebenen Codes,

- der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt wurden,

- die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen bzw. auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht),

- Name und Rufzeichen des Schiffes, aus das/von dem umgeladen worden ist,

- die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht),

- Name des Kapitäns.

5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Ziffer 4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden:

"" ID="1">- PRA:> ID="2">Tiefseegarnele (Pandalus borealis),"> ID="1">- HKE:> ID="2">Seehecht (Merluccius merluccius),"> ID="1">- GHL:> ID="2">Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides),"> ID="1">- COD:> ID="2">Kabeljau (Gadus morhua),"> ID="1">- HAD:> ID="2">Schellfisch (Melanogrammus äglefinus),"> ID="1">- HAL:> ID="2">Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),"> ID="1">- MAC:> ID="2">Makrele (Scomber scombrus),"> ID="1">- HOM:> ID="2">Stöcker (Trachurus trachurus),"> ID="1">- RNG:> ID="2">Grenadierfisch (Coryphänoides rupestris),"> ID="1">- POK:> ID="2">Köhler (Pollachius virens),"> ID="1">- WHG:> ID="2">Wittling (Merlangius merlangus),"> ID="1">- HER:> ID="2">Hering (Clupea harengus),"> ID="1">- SAN:> ID="2">Sandaal (Ammodytes spp.),"> ID="1">- SPR:> ID="2">Sprotte (Sprattus sprattus),"> ID="1">- PLE:> ID="2">Scholle (Pleuronectes platessa),"> ID="1">- NOP:> ID="2">Stintdorsch (Trisopterus esmarkii),"> ID="1">- LIN:> ID="2">Leng (Molva molva),"> ID="1">- PEZ:> ID="2">Garnele (Penäidä),"> ID="1">- ANE:> ID="2">Sardelle (Engraulis encrasicholus),"> ID="1">- RED:> ID="2">Rotbarsch (Sebastes spp.),"> ID="1">- PLA:> ID="2">Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides),"> ID="1">- SQX:> ID="2">Kalmare (Illex spp.),"> ID="1">- YEL:> ID="2">Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),"> ID="1">- WHB:> ID="2">Blauer Wittling (Micromesistius poutassou),"> ID="1">- TUN:> ID="2">Thun (Thunnidä),"> ID="1">- BLI:> ID="2">Blauleng (Molva dypterygia),"> ID="1">- USK:> ID="2">Lumb (Brosme brosme),"> ID="1">- DGS:> ID="2">Dornhai (Squalus acanthias),"> ID="1">- BSK:> ID="2">Riesenhai (Cetorinhus maximus),"> ID="1">- POR:> ID="2">Heringshai (Lamna nasus),"> ID="1">- SQC:> ID="2">Kalmare (Loligo spp.),"> ID="1">- POA:> ID="2">Brachsenmakrele (Brama brama),"> ID="1">- PIL:> ID="2">Sardine (Sardina pilchardus),"> ID="1">- CSH:> ID="2">Garnele (Crangon crangon),"> ID="1">- LEZ:> ID="2">Butte (Lepidorhombus spp.),"> ID="1">- MNZ:> ID="2">Seeteufel (Lophius spp.),"> ID="1">- NEP:> ID="2">Kaisergranat (Nephrops norvegicus),"> ID="1">- POL:> ID="2">Pollack (Pollachius pollachius),"> ID="1">- ARG:> ID="2">Glasauge (Argentina sphyräna),"> ID="1">- SAL:> ID="2">Lachs (Salmo solar),"> ID="1">- OTH:> ID="2">Andere.">

ANHANG V

Der Fischfang durch schwedische Schiffe im "Öresund" ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

1. Bis zu einer Wassertiefe von 7 m darf nur

a) mit Heringsnetzen und

b) in den Monaten Juli bis Ende Oktober mit Angelleinen gefischt werden.

2. Über eine Wassertiefe von 7 m hinaus ist die Schleppnetz- oder Wadenfischerei südlich einer Linie von Ellekilde Hage bis Lerberget untersagt.

3. Unbeschadet Ziffer 2 ist in den "Middelgrunden" der Fischfang mit Hilfe einer "Agnvod", deren maximale Grösse 7,5 m zwischen den "Armspidserne" beträgt, erlaubt.

4. Nördlich der unter Ziffer 2 genannten Linie ist Schleppnetz- oder Snurrewadenfischerei bis zu einer Grenze von 3 Seemeilen vor der Küste erlaubt.

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