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Document 31994R3076

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3076/94 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1994 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im ersten Halbjahr 1995

    ABl. L 325 vom 17.12.1994, p. 8–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3076/oj

    31994R3076

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3076/94 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1994 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im ersten Halbjahr 1995

    Amtsblatt Nr. L 325 vom 17/12/1994 S. 0008 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0033
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0033


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3076/94 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1994 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im ersten Halbjahr 1995

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates vom 28. April 1992 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Verwaltung der Einfuhr von lebenden Rindern (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für den Rindfleischsektor ist wegen überschüssiger Erzeugung und aus anderen den Absatz einschränkenden Gründen sowie unter Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten nach Drittländern kennzeichnend, daß sich Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht im Gleichgewicht halten; auch für den Rest des Jahres 1994 zeichnet sich keine rasche Änderung dieser Lage ab.

    Die bisherigen Erfahrungen und die voraussichtliche Entwicklung im Jahr 1994 zeigen, daß ohne Gegenmaßnahmen, bedingt durch die in einigen Drittländern bestehenden günstigen Haltungsbedingungen, weiterhin in grosser Zahl bis zu 160 kg schwere lebende Rinder in die Gemeinschaft eingeführt würden. Diese Einfuhren dürften sowohl die bisherigen Jahresmengen als auch die Aufnahmefähigkeit des Gemeinschaftsmarktes deutlich übersteigen. Der Rindfleischmarkt würde in diesem Falle durch erhebliche. Störungen belastet; insbesondere würden die Marktpreise noch stärker bedroht, die Einkommen der Erzeuger gefährdet und die öffentliche Lagerhaltung weiter erschwert.

    Um der Nachfrage besser Rechnung zu tragen, sollte nicht mehr die bekannte Schutzklausel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1023/91 der Kommission vom 24. April 1991 über die Aussetzung der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von lebenden Rindern (4) angewandt, sondern sollten geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 getroffen werden.

    Der Gemeinschaftsmarkt kann 1995 ingesamt höchstens 425 000 andere als reinrassige Zuchtrinder aufnehmen. Unter Berücksichtigung der für 1995 im Rahmen von Präferenzregelungen vorgesehenen Einfuhren, d. h. 277 200 Stück gemäß der Bilanz des Rates und dem im Rahmen der Uruguay-Runde eingerichteten neuen Kontingent für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg und gemäß den mit der Republik Polen, der Republik Ungarn, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und den baltischen Republiken geschlossenen Interimsabkommen sollte für 1995 die Einfuhr von 144 300 Stück bei Erhebung der vollen Abschöpfung zugelassen werden.

    Die Ergebnisse der Uruguay-Runde werden voraussichtlich ab 1. Juli 1995 angewandt. Da die zu erlassenen Verwaltungsmaßnahmen nur bis zu diesem Datum gelten, sollten im ersten Halbjahr 1995 lediglich 50 % der genannten 144 300 Stück eingeführt werden dürfen.

    Die Kommission wird die Entwicklung des Rindfleischmarktes aufmerksam verfolgen, um jederzeit auf eine etwaige Änderung der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können.

    Damit der herkömmlichen Struktur des gemeinschaftlichen Kälbermarktes bestmöglich Rechnung getragen wird, muß ferner die Einfuhr von bis zu 80 kg schweren Jungtieren beschränkt werden.

    Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgamäß die Gefahr, daß Einfuhren aus spekulativen Gründen beantragt werden. Damit sich die geplanten Maßnahmen reibungslos anwenden lassen, sollte deshalb der grössere Teil der in Betracht kommenden lebenden Rinder den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten bleiben. Damit sich jedoch in diesem Sektor bestehende Handelsbeziehungen nicht übermässig verschlechtern, sollte eine zweite Menge denjenigen Marktbeteiligten in Aussicht gestellt werden, welche Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang ihres Handels nachweisen können mit Ländern, die nach dem 31. Dezember 1994 als Drittländer anzusehen sind. Damit die Einhaltung dieser Kriterien kontrolliert werden kann, müssen die Anträge eines Marktbeteiligten in ein und demselben Mitgliedstaat gestellt werden.

    Einführer der neuen Mitgliedstaaten müssen an der Aufteilung der verfübaren Mengen gleichberechtigt teilnehmen können. In ihrem Fall sind deshalb als Referenzmengen, die den Zugang zu dem Teil eröffnen, der den sogenannten traditionellen Einführern vorzubehalten ist, die von ihnen zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1994 im Rahmen der für lebende Rinder eröffneten Kontingente durchgeführten Einfuhren aus Ländern zugrunde zu legen, die nach dem 31. Dezember 1994 als Drittländer anzusehen sind.

    Um Spekulationsgeschäfte auszuschließen, sollte der Zugang zu den in Betracht kommenden Mengen den Marktbeteiligten verwehrt werden, die seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind.

    Würden insgesamt 72 150 Rinder innerhalb eines einzigen kurzen Zeitraums eingeführt, so ergäben sich darauf zu starke wirtschaftliche Einschränkungen und ließe sich der Markt nicht nach Maßgabe seines jahreszeitlich unterschiedlichen Bedarfs beschicken. Es sollten deshalb verschiedene Einfuhrzeiträume vorgesehen werden.

    Es ist erforderlich, die administrativen und technischen Einzelheiten der Aufteilung der zwei Tranchen auf die in Betracht kommenden Marktbeteiligten sowie die Erteilung und Verwendung derr Einfuhrlizenzen zu regeln. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2746/94 (6), wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/94 (8), sieht besondere Durchführungsbestimmungen vor für die Anwendung von Einfuhrlizenzen im Rindfleischsektor. Für eine reibungslose Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen muß von einigen Bestimmungen der genannten Verordnungen abgewichen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmem entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41 und 0102 90 49 in die Gemeinschaft, auf die der volle Abschöpfungssatz angewandt wird, gelten die Verwaltungsmaßnahmen dieser Verordnung.

    Artikel 2

    (1) Im ersten Halbjahr 1995 dürfen Einfuhrlizenzen nur für 72 150 Tiere des KN-Codes 0102 90 05 erteilt werden.

    (2) Diese Anzahl wird folgendermassen unterteilt:

    a) Der sich auf 70 % bzw. 50 505 Stück belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf

    - die Einführer der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994, die nachweisen, daß sie 1992, 1993 und 1994 mit voller Abschöpfung Tiere der KN-Codes 0102 90 10 (9) und 0102 90 05 eingeführt haben, und die in einem Mitgliedstaat in ein öffentliches Register eingetragen sind,

    und

    - die Einführer der neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen, daß sie 1992, 1993 und 1994 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, Tiere der genannten KN-Codes mit voller Abschöpfung aus Ländern eingeführt haben, die nach dem 31. Dezember 1994 als Drittländer anzusehen sind, und die in einem Mitgliedstaat in ein öffentliches Register eingetragen sind;

    b) der sich auf 30 % bzw. 21 645 Stück belaufende zweite Teil wird Marktbeteiligten vorbehalten, die nachweisen, 1994 mindestens 100 lebende Rinder des KN-Codes 0102 90 mit Ausnahme der unter Buchstabe a) genannten ein- oder ausgeführt zu haben und aus Ländern stammen oder für Länder bestimmt sind, die ab 31. Dezember 1994 als Drittländer anzusehen sind. Diese Händler müssen in einem Mitgliedstaat in ein öffentliches Register eingetragen sein.

    (3) Die 50 505 Tiere werden im Verhältnis zu der in den Jahren 1992, 1993 und 1994 zum vollen Abschöpfungssatz eingeführten Anzahl Tiere im Sinne von Artikel 1, für welche der Nachweis gemäß Absatz 5 erbracht wird, auf die in Frage kommenden Einführer aufgeteilt.

    (4) Die restlichen 21 645 Tiere werden im Verhältnis zu den Stückzahlen aufgeteilt, die von den in Frage kommenden Händlern beantragt werden.

    (5) Als Einfuhr- und Ausfuhrnachweis gelten ausschließlich die Zollbescheinigung der Überführung in den freien Verkehr oder die Ausfuhrbescheinigung.

    Die neuen Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Kommission andere Belege zulassen.

    Artikel 3

    (1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) sind die Händler ausgeschlossen, die am 1. Januar 1995 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren.

    (2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 3 geltend machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

    Artikel 4

    (1) Der Einfuhrantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

    (2) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a) stellen die Händler den Einfuhrantrag bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 5 bis spätestens 13. Januar 1995.

    Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 25. Januar 1995 das Verzeichnis der Händler mit, die den Annahmekriterien entsprechen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während der jeweiligen Referenzjahre zum vollen Abschöpfungssatz eingeführten Anzahl Tiere.

    (3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Händler, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 5, bis zum 13. Januar 1995 eingereicht werden.

    Ein Interessent kann jeweils nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Ein Antrag darf sich höchstens auf die in Betracht kommende Stückzahl beziehen.

    Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 26. Januar 1995 das Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Stückzahlen mit.

    (4) Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Dabei sind für Anträge die Formulare gemäß Anhang I und Anhang II zu verwenden.

    Artikel 5

    (1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

    (2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Einfuhr grösserer Stückzahlen beantragt als in Betracht kommen, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest.

    Hat eine solche Kürzung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 100 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, wird für diese Stückzahl eine einzige Lizenz erteilt.

    Artikel 6

    (1) Die Einfuhr der gemäß Artikel 5 zugeteilten Stückzahlen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

    (2) Der Lizenzantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Einfuhrantrag gestellt wurde.

    (3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe:

    Reglamento (CE) no 3076/94

    Forordning (EF) nr. 3076/94

    Verordnung (EG) Nr. 3076/94

    Kanonismos (EK) arith. 3076/94

    Regulation (EC) No 3076/94

    Règlement (CE) no 3076/94

    Regolamento (CE) n. 3076/94

    Verordening (EG) nr. 3076/94

    Regulamento (CE) nº 3076/94.

    Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 findet keine Anwendung.

    (4) Abweichend von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 werden die Lizenzen auf Antrag der Händler erteilt:

    - während des Zeitraums vom 13. bis 20. Februar 1995 für bis zu 25 % der zugeteilten Mengen,

    - während des Zeitraums vom 3. April bis 24. April 1995 für bis zu 100 % der zugeteilten Mengen.

    Die Anzahl Tiere, für die eine Lizenz erteilt wird, wird als auf- bzw. abgerundete Einheit ausgedrückt.

    (5) Nach jedem in Absatz 4 genannten Zeitraum teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für welche die in dem betroffenen Zeitraum erteilten Lizenzen gelten.

    (6) Abweichend von Artikel 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gelten die Einfuhrlizenzen 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Sie gelten jedoch nur bis zum 30. Juni 1995.

    (7) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

    (8) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

    Artikel 7

    Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird bei der Erteilung der Lizenzen geleistet.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27.

    (4) ABl. Nr. L 105 vom 25. 4. 1991, S. 50.

    (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 6.

    (7) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

    (8) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 30.

    (9) KN-Code gültig bis zum 1. Januar 1993.

    ANHANG I

    ANHANG II

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