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Document 31994R3064

    Verordnung (EG) Nr. 3064/94 der Kommission vom 15. Dezember 1994 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hinsichtlich der in Schweden erzeugten Möhren während zwei Jahren und zur Festlegung der vorläufigen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich bestimmter Apfelsorten

    ABl. L 323 vom 16.12.1994, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3064/oj

    31994R3064

    Verordnung (EG) Nr. 3064/94 der Kommission vom 15. Dezember 1994 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hinsichtlich der in Schweden erzeugten Möhren während zwei Jahren und zur Festlegung der vorläufigen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich bestimmter Apfelsorten

    Amtsblatt Nr. L 323 vom 16/12/1994 S. 0023 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0031
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0031


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3064/94 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1994 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hinsichtlich der in Schweden erzeugten Möhren während zwei Jahren und zur Festlegung der vorläufigen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich bestimmter Apfelsorten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2753/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anhang XV der Akte über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ist hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vorgesehen, daß für Möhren der schwedischen Erzeugung unter noch festzulegenden Bedingungen andere als die gemeinsamen Qualitätsnormen gelten. Zu diesem Zweck ist die Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Änderung der Verordnung Nr. 58 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2611/93 (4), zu ändern, die nicht auf die in Schweden erzeugten Möhren anzuwenden ist.

    Aufgrund der ministeriellen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schweden sollte in den zwei Jahren nach dem Beitritt Schwedens ausserdem für bestimmte, typische schwedische Apfelsorten wie die gemischt-roten Sorten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 eine Ausnahmeregelung gelten. Diese besondere Einteilung der bezeichneten Äpfel müsste während des genannten Zeitraums in der gesamten Gemeinschaft gelten.

    Nach Artikel 150 der genannten Beitrittsakte können die Maßnahmen dieser Verordnung vor dem Beitritt Schwedens erlassen werden. Sie würden vorbehaltlich dieses Beitritts mit diesem Beitritt wirksam werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Anhang I Abschnitt II Buchstabe A und Abschnitt V Buchstabe B der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 dürfen in Schweden erzeugte und in Torfmull gebettete Möhren auf dem schwedischen Markt abgesetzt und nach Drittländern ausgeführt werden.

    Artikel 2

    Bei Anwendung von Anhang III Buchstabe IIB der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 gelten die Apfelsorten Alice, Aroma und Kim als Sorten gemischt-roter Färbung gemäß Tabelle I Gruppe B des genannten Anhangs.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt in Kraft ab dem Tag des Inkrafttretens der Akte über den Beitritt.

    Sie gilt für den Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 292 vom 12. 11. 1994, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 239 vom 24. 9. 1993, S. 17.

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