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Document 31994R3040

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3040/94 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung des vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Schweinefleischerzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen

    ABl. L 322 vom 15.12.1994, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3040/oj

    31994R3040

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3040/94 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung des vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Schweinefleischerzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 15/12/1994 S. 0013 - 0014
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0017
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0017


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3040/94 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung des vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Schweinefleischerzeugnissen aus Drittländern und diesbezueglicher Durchführungsbestimmungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 491/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Einzelheiten der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Spanien (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Kontingent für 1994 für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch aus Drittländern nach Spanien ist im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3346/93 der Kommission (3) festgesetzt worden. In Artikel 3 der genannten Verordnung wurde der Mindestrhythmus der jährlichen Erhöhung dieses Kontingents auf 10 v. H. festgelegt. Diese Erhöhung entspricht weiterhin den Erfordernissen des Marktes. Nunmehr ist das Kontingent für 1995 festzusetzen. Da jedoch mengenmässige Beschränkungen nach dem im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT für die Landwirtschaft geschlossenen und zum 1. Juli 1995 in Kraft tretenden Abkommens untersagt sind, sollte ein Kontingent für das erste Halbjahr 1995 eröffnet werden.

    Um eine ordnungsgemässe Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, ist vorzusehen, daß für die Durchführung der Einfuhren, die eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 (5), darstellt, zusammen mit dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung eine Sicherheit zu leisten ist.

    Es ist vorzusehen, daß Spanien der Kommission Angaben über die Anwendung des Kontingents übermittelt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Kontingent für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1995, das Spanien gemäß Artikel 77 der Beitrittsakte bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors aus Drittländern anwenden kann, wird im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen gewährleisten die spanischen Behörden eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Menge unter den Antragstellern.

    (2) Zusammen mit den Anträgen auf Einfuhrgenehmigung ist eine Sicherheit zu leisten. Die von dieser Sicherheit gedeckte Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 besteht in der Durchführung der Einfuhren.

    Artikel 3

    Das Kontingent wird schrittweise zu jedem Jahresbeginn um mindestens 10 v. H. erhöht.

    Die Erhöhung wird dem jeweiligen Kontingent hinzugerechnet, und die folgende Erhöhung wird auf das jeweilige Gesamtkontingent berechnet.

    Artikel 4

    Die spanischen Behörden teilen der Kommission die zur Anwendung von Artikel 2 erlassenen Maßnahmen mit.

    Sie übermitteln bis spätestens zum 15. jedes Monats folgende Angaben über die einzelnen Erzeugnisse, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden:

    - die nach Herkunftsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden,

    - die nach Herkunftsländern aufgeschlüsselten Mengen, die eingeführt worden sind.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 25.

    (2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 300 vom 7. 12. 1993, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4.

    ANHANG

    "(in Tonnen)"" ID="1">ex 0103> ID="2">Hausschweine, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere"> ID="1">ex 0203> ID="2">Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">ex 0206> ID="2">Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren"> ID="1">ex 0209> ID="2">Schweinespeck ohne magere Teile und Schweinefett, nicht ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert"> ID="1">ex 0210> ID="2">Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert"> ID="1">1501 00 11> ID="2">Schweineschmalz und anderes Schweinefett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen"> ID="1">1501 00 19"> ID="1">1601> ID="2">Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse> ID="3">1 179"> ID="1">1602 10> ID="2">Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut"> ID="1">1602 20 90> ID="2">Zubereitungen und Konserven aus Lebern aller Tierarten, ausser Gänsen und Enten"> ID="1">1602 41 10> ID="2">Andere Zubereitungen und Konserven, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend"> ID="1">1602 42 10"> ID="1">1602 49 11"> ID="1">bis"> ID="1">1602 49 50"> ID="1">1602 90 10> ID="2">Zubereitungen von Blut aller Tierarten"> ID="1">1602 90 51> ID="2">Andere Zubereitungen und Konserven, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend"> ID="1">1902 20 30> ID="2">Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft enthaltend">

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