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Document 31994R2427

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2427/94 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

    ABl. L 259 vom 7.10.1994, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2427/oj

    31994R2427

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2427/94 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 07/10/1994 S. 0006 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2427/94 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Erwartung der aufgrund der Prüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten zusätzlichen Angaben zu ziehenden Schlußfolgerungen wurde die vorläufige Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1740/94 (4), unter Zugrundelegung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 bestimmten Mengen vorerst nur für Juli, August und September 1994 festgelegt, damit die besondere Versorgungsregelung ohne Unterbrechung angewandt werden konnte. Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Bilanz ist aus denselben Gründen auch für Oktober und November 1994 unter Zugrundelegung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 bestimmten Mengen zu erstellen. Zu diesem Zweck ist der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Oktober 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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