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Document 31994R2416

Verordnung (EG) Nr. 2416/94 der Kommission vom 5. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

ABl. L 258 vom 6.10.1994, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2416/oj

31994R2416

Verordnung (EG) Nr. 2416/94 der Kommission vom 5. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 258 vom 06/10/1994 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0101


VERORDNUNG (EG) Nr. 2416/94 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 (2), insbesondere auf die Artikel 12 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der vom Vereinigten Königreich und von Belgien eingereichten Anträge sollten die Grundflächen in Übereinstimmung mit den Regionalisierungsplänen der genannten Mitgliedstaaten neu festgelegt werden, ohne die jeweiligen Gesamtgrundflächen zu ändern. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, im Fall des Vereinigten Königreichs für Süßmais eine besondere Regelung vorzusehen und dieses Getreide in die Grundfläche "alle Kulturen" einzubeziehen.

Die Behörden der genannten Mitgliedstaaten haben den Erzeugern mitgeteilt, daß die betreffenden Regionalisierungspläne geändert werden. Die Neuaufteilung sollte deshalb ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fett und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission (3) zu den Regionen Belgiens und des Vereinigten Königreichs angegebenen Zahlen werden durch die Zahlen im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 12.

ANHANG

Grundflächen

"(in 1 000 ha)"" ID="1"> "BELGIEN"> ID="1">insgesamt> ID="2">478,6"> ID="1">Zone I> ID="3">97,0"> ID="1">VEREINIGTES KÖNIGREICH"> ID="1">England> ID="2">3 794,6> ID="3">33,2 (1)"> ID="1">Schottland"> ID="1">- benachteiligte Gebiete> ID="2">121,1"> ID="1">- andere> ID="2">430,5"> ID="1">Nordirland> ID="2">52,9"> ID="1">Wales> ID="2">61,4> ID="3">1,2 (1)""

>

(1) Ohne Süßmais."

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