Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R2245

    Verordnung (EG) Nr. 2245/94 des Rates vom 22. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte EWG-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1995)

    ABl. L 241 vom 16.9.1994, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2245/oj

    31994R2245

    Verordnung (EG) Nr. 2245/94 des Rates vom 22. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte EWG-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1995)

    Amtsblatt Nr. L 241 vom 16/09/1994 S. 0017 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0038
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0038


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2245/94 DES RATES vom 22. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte EWG-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Beschluß Nr. 1/93(C) (1) und dem Beschluß Nr. 1/93(S) (2) des Gemischten Ausschusses EG - Tschechische Republik und Slowakische Republik nach Artikel 37 des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (3) wurde ein System von Zollkontingenten eingeführt.

    Nach Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 31. Dezember 1992 übernahmen die Tschechische Republik und die Slowakische Republik alle sich aus dem Interimsabkommen ergebenden Verpflichtungen. Dies hatte die Errichtung eines Gemischten Ausschusses EG - Tschechische Republik und eines Gemischten Ausschusses EG - Slowakische Republik zur Folge.

    Das Funktionieren des obengenannten Systems von Zollkontingenten wurde von den Vertragsparteien eingehend geprüft, mit dem Ergebnis, daß mit dem Beschluß Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EG - Tschechische Republik und dem Beschluß Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EG - Slowakische Republik einige Änderungen vorgenommen wurden.

    Die Bestimmungen für die Anwendung des Systems von Zollkontingenten wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 (4) festgelegt. Diese Verordnung muß geändert werden, um den Ergebnissen der genannten Prüfung Rechnung zu tragen.

    Da bestimmte Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik mit der Verordnung (EG) Nr. 665/94 (5) von den Übergangsmaßnahmen zugunsten der neuen deutschen Bundesländer ausgenommen wurden, ist es angebracht, die Zölle auf bestimmte, unter den Beschluß Nr. 1/93(C) bzw. den Beschluß Nr. 1/93(S) fallende Erzeugnisse bei der Einfuhr in das Gebiet der neuen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1994 auszusetzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 gelten für die in der Tabelle in Artikel 1 derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1993 nicht die in der genannten Tabelle angegebenen zusätzlichen Zollsätze, sofern die Waren mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und einer von den tschechischen Behörden nach dem Muster in Anhang I der genannten Verordnung ausgestellten Lizenz befördert wurden.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 gelten für die in der Tabelle in Artikel 2 derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1993 nicht die in der genannten Tabelle angegebenen zusätzlichen Zollsätze, sofern die Waren mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und einer von den slowakischen Behörden nach dem Muster in Anhang II der genannten Verordnung ausgestellten Lizenz befördert wurden.

    Artikel 3

    Bis zum 31. Dezember 1995 gelten für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die im Interimsabkommen festgelegten Zölle und zusätzlich die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zölle, die als Prozentsatz des Zollwerts berechnet werden.

    "" ID="1">7306> ID="2">Geschweisste Rohre (unter 406,4 mm)> ID="3">30 %">

    Artikel 4

    (1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 werden die Zölle auf die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik bis zu den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstmengen ausgesetzt.

    "" ID="1">7306> ID="2">Geschweisste Rohre (unter 406,4 mm)> ID="3">9 000">

    (2) Absatz 1 findet nur Anwendung,

    - wenn die betreffenden Waren im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort eine Be- oder Verarbeitung erfahren, die die Eigenschaft von Ursprungswaren der Gemeinschaft verleiht, und

    - wenn bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Genehmigung vorgelegt wird, in der bescheinigt wird, daß die betreffenden Waren in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallen.

    (3) Die Kommission und die zuständigen deutschen Behörden treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Waren oder die Be- oder Verarbeitung, durch die sie die Eigenschaft von Ursprungswaren der Gemeinschaft erwerben, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stattfindet.

    Artikel 5

    (1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 werden die Zölle auf die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik bis zu den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstmengen ausgesetzt.

    "" ID="1">7304> ID="2">Nahtlose Rohre> ID="3">5 000">

    (2) Absatz 1 findet nur Anwendung,

    - wenn die betreffenden Waren im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort eine Be- oder Verarbeitung erfahren, die die Eigenschaft von Ursprungswaren der Gemeinschaft verleiht, und

    - wenn bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Genehmigung vorgelegt wird, in der bescheinigt wird, daß die betreffenden Waren in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallen.

    (3) Die Kommission und die zuständigen deutschen Behörden treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Waren oder die Be- oder Verarbeitung, durch die sie die Eigenschaft von Ursprungswaren der Gemeinschaft erwerben, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stattfindet.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. August 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORCHERT

    (1) ABl. Nr. L 157 vom 29. 6. 1993, S. 67.

    (2) ABl. Nr. L 157 vom 29. 6. 1993, S. 59.

    (3) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.

    (4) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 83 vom 26. 3. 1994, S. 1.

    Top