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Document 31994R2219

VERORDNUNG (EG) Nr. 2219/94 DER KOMMISSION vom 13. September 1994 zur Feststellung des Überschreitens der gemeinschaftlichen garantierten Baumwollhöchstfläche und Festsetzung der den kleinen Baumwollerzeugern zu gewährenden gekürzten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993/94

ABl. L 239 vom 14.9.1994, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2219/oj

31994R2219

VERORDNUNG (EG) Nr. 2219/94 DER KOMMISSION vom 13. September 1994 zur Feststellung des Überschreitens der gemeinschaftlichen garantierten Baumwollhöchstfläche und Festsetzung der den kleinen Baumwollerzeugern zu gewährenden gekürzten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993/94

Amtsblatt Nr. L 239 vom 14/09/1994 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2219/94 DER KOMMISSION vom 13. September 1994 zur Feststellung des Überschreitens der gemeinschaftlichen garantierten Baumwollhöchstfläche und Festsetzung der den kleinen Baumwollerzeugern zu gewährenden gekürzten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 des Rates vom 27. April 1990 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2054/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung stellt die Kommission ein Überschreiten der gemeinschaftlichen garantierten Hoechstfläche fest und bestimmt die entsprechende Kürzung der Beihilfe. Aufgrund der von den Erzeugermitgliedstaaten erhaltenen Auskünfte stellt sie für das Wirtschaftsjahr 1993/94 ein Überschreiten der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 der Kommission vom 18. Juli 1990 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1908/94 (4), festgelegten garantierten Hoechstfläche fest. Es sind deshalb das Ausmaß der Überschreitung und, nach der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 vorgesehenen Formel, die sich daraus ergebende Kürzung der in dem genannten Wirtschaftsjahr zu gewährenden Beihilfe festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1993/94 wurde die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 genannte gemeinschaftliche garantierte Baumwollhöchstfläche um 120 651 ha überschritten.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 wird die in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 gekürzte Beihilfe auf 93,10 ECU/ha festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 32.

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