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Document 31994R2199

    Verordnung (EG) Nr. 2199/94 des Rates vom 9. September 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5- Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    ABl. L 236 vom 10.9.1994, p. 2–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2199/oj

    31994R2199

    Verordnung (EG) Nr. 2199/94 des Rates vom 9. September 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5- Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 10/09/1994 S. 0002 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0174
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0174


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2199/94 DES RATES vom 9. September 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5& Prime;-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 534/94 der Kommission (2), nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt, wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (nachstehend "3,5& Prime;-Mikroplatten" genannt) des KN-Codes ex 8523 20 90 mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea in die Gemeinschaft eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1340/94 (3) wurde die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate verlängert.

    B. WEITERES VERFAHREN (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die Regierung von Hongkong und andere interessierte Parteien auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört. Einige dieser Parteien nahmen auch schriftlich zu den Untersuchungsergebnissen Stellung. Insbesondere die Behörden Hongkongs brachten bestimmte Argumente vor, die sie bereits zuvor in verschiedenen Phasen des Verfahrens geltend gemacht hatten.

    (3) Ein Einführer, der an dem Verfahren nicht mitgearbeitet hatte, übermittelte der Kommission nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls eine schriftliche Stellungnahme.

    (4) Auf ihren Antrag hin wurden die Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, aufgrund deren beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (5) Der unter Randnummer 4 Buchstabe a) der vorläufigen Verordnung genannte antragstellende Gemeinschaftshersteller RPS (Rhône-Poulenc Systems) heisst inzwischen "RPS Böder International" und ist entsprechend zu bezeichnen.

    (6) Wegen des Umfangs und der Komplexität der zu prüfenden Angaben konnte die Untersuchung nicht innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) abgeschlossen werden.

    (7) Im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5& Prime;-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China, nachstehend "vorausgegangenes Verfahren" genannt, wurden im Oktober 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 (4) endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE (8) Da keine weiteren Argumente zu der Ware und der gleichartigen Ware vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 8 bis 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    D. DUMPING 1. Normalwert

    (9) Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung wurde der Normalwert unter Berücksichtigung der von den Parteien angeführten neuen Tatsachen und Argumente im allgemeinen nach den gleichen Methoden bestimmt wie bei der vorläufigen Dumpingermittlung.

    (10) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung machten zwei Hersteller in Honkong und die dortigen Behörden geltend, daß, obwohl ihre Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für einen angemessenen Vergleich nicht ausreichten, der Betrag für Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes aufgrund ihrer eigenen Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten und nicht derjenigen eines anderen Herstellers in Hongkong bestimmt werden müsse, selbst wenn sich diese Kosten auf Exportverkäufe bezögen. Die Behörden von Hongkong stellten ferner die Angemessenheit der Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes in Frage.

    Der Argumentation betreffend die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten konnte nicht gefolgt werden, da sich diese Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung auf Inlandsverkäufe und nicht auf Exportverkäufe beziehen müssen.

    Die Untersuchung ergab, daß sich die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten des in der vorläufigen Verordnung genannten inländischen Herstellers auf Verkäufe in demselben Geschäftszweig bezogen. Sie wurden daher zur Bestimmung des Normalwertes für die anderen Hersteller in Hongkong herangezogen.

    Zu der verwendeten Gewinnspanne von 10 v. H. ist anzuführen, daß diese vom Antragsteller angegebene Spanne niedriger ist als diejenige des einzigen Herstellers, der die fragliche Ware - wenn auch nicht in repräsentativen Mengen - in Hongkong verkauft.

    (11) Der koreanische Hersteller beantragte eine Berichtigung des Normalwertes mit der Begründung, daß er einigen Kunden Werbegeschenke gemacht habe, die einen Rabatt darstellten und folglich vom Inlandspreis der fraglichen Ware abzuziehen seien.

    Da es sich bei den Werbeartikeln jedoch nicht um 3,5& Prime;-Mikroplatten handelte und keine Beweise dafür vorgelegt wurden, daß ohne diese Werbeartikel ein anderer Preis in Rechnung gestellt worden wäre, sind die angefallenen Kosten als Werbekosten und nicht als Rabatte anzusehen.

    Die geforderte Berichtigung ist daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Grundverordnung nicht zulässig.

    (12) Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 13 und 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2. Ausfuhrpreis

    (13) Ein Hersteller in Hongkong wickelte seine Exporte in die Gemeinschaft über seine Muttergesellschaft in Japan ab. Da bei der vorläufigen Untersuchung keine ausreichenden Angaben über den Preis der Exportverkäufe der Muttergesellschaft in die Gemeinschaft vorlagen, war die Kommission der Auffassung, daß der Ausfuhrpreis anhand des Preises berechnet werden sollte, den der Hersteller seiner Muttergesellschaft in Rechnung stellte.

    Nach der Einführung des vorläufigen Zolls legte der fragliche Hersteller Nachweise zu dem Preis vor, zu dem seine Muttergesellschaft die Exporte in die Gemeinschaft tätigte.

    Der Ausfuhrpreis wurde entsprechend angepasst.

    (14) Zu der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Daher werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 15 und 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Vergleich

    (15) Ein Hersteller in Hongkong behauptete, daß seine Exportverkäufe hauptsächlich an ÖM-Abnehmer gingen und folglich nicht mit Inlandsverkäufen unter dem Firmennamen eines Herstellers verglichen werden könnten, da ÖM-Verkäufe wegen niedrigerer Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten sowie einer geringeren Gewinnspanne billiger seien.

    Nach der Untersuchung der Inlandsverkäufe der kooperierenden Hersteller in Hongkong kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Preise nicht von dem Vertriebskanal abhingen. Da bei ÖM-Verkäufen keine speziellen Preisstrukturen festgestellt wurden, konnte die beantragte Berichtigung nicht vorgenommen werden.

    4. Dumpingspannen

    (16) Nach der Änderung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises ermittelte die Kommission für die betroffenen Unternehmen folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (5) berechneten cif-Wertes:

    "" ID="1">Hongkong:" ID="1">- Jackin Magnetic Company Limited:> ID="2">7,2,"> ID="1">- Plantron (HK) Ltd:> ID="2">6,7,"> ID="1">- Technosource Industrial Ltd:> ID="2">13,3.""

    Die Swire Magnetic Holdings Limited stellte die Produktion und den Vertrieb von 3,5& Prime;-Mikroplatten im ersten Quartal 1994 ein, so daß für diesen Hersteller keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden musste:

    "" ID="1">Republik Korea" ID="1">- SKC:> ID="2">8,1.""

    (17) Die Behörden in Hongkong machten geltend, daß die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Hersteller in Hongkong anhand der höchsten Dumpingspanne festgesetzt werden sollte, die für kooperierende Hersteller in Hongkong ermittelt wurde.

    Nach der Prüfung dieser Forderung bestätigt die Kommission ihre Schlußfolgerungen unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung, der zufolge ein solches Vorgehen wegen der geringen Mitarbeit der Hersteller in Hongkong unangemessen ist, da die Dumpingspanne für die kooperierenden Ausführer keine zuverlässige Grundlage bietet, um die Höhe des Dumpings bei den äusserst umfangreichen Exporten der nichtkooperierenden Ausführer abzuschätzen.

    Die Kommission berichtigte jedoch die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Hersteller in Hongkong, um sie auf die Höhe der von dem Antragsteller angegebenen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne bei den verschiedenen Produkttypen zu bringen, die zum Export in die Gemeinschaft verkauft wurden.

    Die einschlägigen Feststellungen sowie die Feststellungen unter Randnummer 22 der vorläufigen Verordnung zu den nichtkooperierenden Herstellern in der Republik Korea werden bestätigt. Für die nichtkooperierenden Hersteller in den von diesem Verfahren betroffenen Ländern ergeben sich demnach folgende Dumpingspannen:

    "" ID="1">- Hongkong:> ID="2">27,4 v.H.,"> ID="1">- Republik Korea:> ID="2">8,1 v.H. ">

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (18) Zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Daher werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 24 bis 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    F. SCHÄDIGUNG 1. Kumulierung der Auswirkungen der gedumpten Importe

    (19) Zu den Schlußfolgerungen unter den Randnummern 30 bis 34 der vorläufigen Verordnung wurden keine neuen Argumente vorgebracht, so daß diese Schlußfolgerungen bestätigt werden.

    2. Gemeinschaftsverbrauch, Volumen und Marktanteil der gedumpten Importe

    (20) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 35 und 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Preise der gedumpten Importe

    (21) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (22) Der koreanische Hersteller und die Behörden in Hongkong erhoben Einwände gegen die Feststellung der Kommission unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung und behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe mit einer Erhöhung seines Marktanteils um 2,5 v. H. zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum überdurchschnittlich gute Marktergebnisse erzielt.

    Es trifft zu, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Verkäufe in absoluten Zahlen steigern und ihren begrenzten Marktanteil von 9,8 v. H. im Jahr 1989 auf 12,3 v. H. im Untersuchungszeitraum erhöhen konnten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die relativen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen angemessen beurteilt werden können. Im Idealfall würde es sich um einen Markt ohne jegliche Wettbewerbsverzerrungen handeln, was im Untersuchungszeitraum ganz offensichtlich nicht der Fall war. Die gedumpten Einfuhren aus den Ländern, die von diesem und dem vorausgegangenen Verfahren betroffen sind, hinderten eine relativ junge Industrie daran, den Marktanteil zu erobern, den sie normalerweise in einer Zeit des raschen Nachfrageanstiegs hätte gewinnen können.

    Die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 38, 39 und 42 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

    G. SCHADENSURSACHE (23) Zu der Schadensursache wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Daher werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 44 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (24) Zum Interesse der Gemeinschaft wurden keine neuen Argumente vorgebracht.

    Was die Interessen der Abnehmer angeht, so bemühte sich die Kommission - obwohl die Endabnehmer von 3,5& Prime;-Mikroplatten während des Verfahrens keinerlei Stellungnahmen machten -, anhand der verfügbaren Informationen mit einiger Genauigkeit festzustellen, ob die Einführung von Antidumpingzöllen über die Wiederherstellung eines fairen und unverzerrten Wettbewerbs hinaus weitere Auswirkungen auf die Abnehmer hätte.

    Da in diesem Verfahren keinerlei Sachäusserungen zu den Interessen der Abnehmer eingingen, stützen sich die folgenden Ausführungen auf allgemeine Informationen über die Marktentwicklungen bei 3,5& Prime;-Mikroplatten in der Gemeinschaft und in der Welt.

    Global steigt die allgemeine Nachfrage weiterhin, auch wenn diese Entwicklung dadurch gebremst wird, daß der Sektor der Software-Vervielfältigung wegen der immer grösseren Zeitabstände zwischen dem Erscheinen neuer Software-Pakete (ein grösseres Paket erscheint derzeit rund alle drei Jahre) ein langsameres Wachstum verzeichnet. Die Nachfrage könnte auch wegen der Entwicklung alternativer Datenspeichersysteme zurückgehen.

    Was die Angebotsseite betrifft, so bestehen weltweit nach wie vor Produktionsüberkapazitäten. Dadurch kam es 1993 und Anfang 1994 zu einem weiteren Preisrückgang.

    Das Ungleichgewicht zwischen globalem Angebot und globaler Nachfrage wirkt sich selbstverständlich auch auf den Gemeinschaftsmarkt aus. Die Preise in der Gemeinschaft sind weiter zurückgegangen, und in Anbetracht des Wettbewerbs sowohl auf dem Weltmarkt als auch auf dem Gemeinschaftsmarkt gibt es keinen Grund zu der Annahme, daß die Interessen der Abnehmer durch die Einführung endgültiger Antidumpingzölle in diesem Verfahren beeinträchtigt werden.

    Ein weiterer Faktor, der gegen ungerechtfertigte Erhöhungen der Abnehmerpreise infolge der endgültigen Antidumpingzölle spricht, ist die weiterhin bestehende Einfuhrabhängigkeit der Gemeinschaft, denn die Gemeinschaftshersteller können trotz der jüngsten Kapazitätsausweitung nur rund 70 v. H. der Nachfrage in der Gemeinschaft decken.

    Daher ist der Schluß zu ziehen, daß die Einführung endgültiger Antidumpingzölle keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Abnehmer von 3,5& Prime;-Mikroplatten in der Gemeinschaft haben und insbesondere nicht zu ungerechtfertigten Preiserhöhungen führen dürfte.

    Daher werden die Feststellungen unter den Radnummern 51 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    I. ZOLL (25) Zu der unter den Randnummern 57 bis 60 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode der Kommission zur Ermittlung des Zollsatzes wurden keine Argumente vorgebracht.

    Die entsprechenden Feststellungen werden daher bestätigt; da die ermittelte Schadensschwelle höher ist als die endgültigen Dumpingspannen, sollten die Zölle auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden.

    J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE (26) In Anbetracht der Höhe der ermittelten Dumpingspannen, des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie dessen prekärer Finanzlage wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen aller Unternehmen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der vorläufige Zoll den endgültigen Zoll, so sollte nur ein Betrag bis zur Höhe des endgültigen Antidumpingzolls vereinnahmt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von 3,5& Prime;-Mikroplatten, die zur Aufzeichnung und Speicherung kodierter digitaler Computerinformationen verwendet werden, des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90*10) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird wie folgt festgesetzt:

    a) 27,4 v. H. für die in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Hongkong (Taric-Zusatzcode: 8772) mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden und für die folgende Zollsätze gelten:

    - Jackin Magnetic Co. Ltd: 7,2 v. H. (Taric-Zusatzcode: 8775),

    - Plantron (HK) Ltd: 6,7 v. H. (Taric-Zusatzcode: 8776),

    - Technosource Industrial Ltd: 13,3 v. H. (Taric-Zusatzcode: 8778);

    b) 8,1 v. H. für die in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Republik Korea.

    (3) Auf den genannten Zoll finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf 3,5& Prime;-Mikroplatten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 534/94 werden endgültig vereinnahmt. Übersteigt der vorläufige Zoll den endgültigen Zoll, so wird nur ein Betrag bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt.

    (2) Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 9. September 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. WAIGEL

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (2) ABl. Nr. L 68 vom 11. 3. 1994, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 146 vom 11. 6. 1994, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 4.

    (5) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

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