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Document 31994R2150

    Verordnung (EG) Nr. 2150/94 der Kommission vom 31. August 1994 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1993/94, zur Bestimmung der geschätzten Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1994/95 und der vorläufigen Kürzung der Beihilfe sowie zur Festsetzung der Verringerung des Zielpreises im Wirtschaftsjahr 1995/96

    ABl. L 228 vom 1.9.1994, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2150/oj

    31994R2150

    Verordnung (EG) Nr. 2150/94 der Kommission vom 31. August 1994 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1993/94, zur Bestimmung der geschätzten Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1994/95 und der vorläufigen Kürzung der Beihilfe sowie zur Festsetzung der Verringerung des Zielpreises im Wirtschaftsjahr 1995/96

    Amtsblatt Nr. L 228 vom 01/09/1994 S. 0031 - 0032
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0026
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0026


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2150/94 DER KOMMISSION vom 31. August 1994 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1993/94, zur Bestimmung der geschätzten Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1994/95 und der vorläufigen Kürzung der Beihilfe sowie zur Festsetzung der Verringerung des Zielpreises im Wirtschaftsjahr 1995/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere durch das Protokoll Nr. 14,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1554/93 (2), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 wird jährlich die tatsächliche Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung insbesondere der Mengen festgestellt, für die eine Beihilfe beantragt ist. Die Anwendung dieses Kriteriums hat zur Folge, daß für das Wirtschaftsjahr 1993/94 die nachstehende tatsächliche Erzeugung festgestellt wird.

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahrs eine Erntevorausschätzung für Baumwolle aufgestellt. Anhand der verfügbaren Angaben empfiehlt es sich, die Produktionsvorausschätzung für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wie folgt vorzunehmen.

    In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1553/93 (4), wird die Beihilfe im Fall der Überschreitung der garantierten Hoechstmenge durch die geschätzte Erzeugung nach den Kriterien des genannten Absatzes verringert. Im Wirtschaftsjahr 1994/95 beschränkt sich die Verringerung der Beihilfe jedoch auf 20 % des Zielpreises. Von dem Teil, um den dieser Grenzwert überschritten würde, werden höchstens 7 % des Zielpreises auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen. Die Anwendung der genannten Vorschriften hat zur Folge, daß die Beihilfe im Wirtschaftsjahr 1994/95 und der im Wirtschaftsjahr 1995/96 geltende Zielpreis wie nachstehend angegeben zu kürzen sind.

    Der Rat hat sich kürzlich verpflichtet, den Prozentsatz der maximalen Kürzung der Beihilfe von 20 auf 18,5 % zu senken. Bis zur förmlichen Änderung dieses Hoechstsatzes der Beihilfenkürzung empfiehlt es sich, die Kürzung für 1994/95 auf der Grundlage des derzeit geltenden Satzes der maximalen Kürzung vorläufig festzusetzen. Die Überprüfung der Kürzung auf 1995/96 kann hingegen unter Berücksichtigung der Überschreitung der garantierten Hoechstmenge endgültig festgesetzt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 wird die tatsächliche Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle auf 1 084 559 Tonnen festgelegt.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wird

    - die geschätzte Erzeugung auf 1 170 070 Tonnen festgelegt,

    - die Beihilfe vorläufig um 25,365 ECU/100 kg gekürzt.

    (3) Der im Wirtschaftsjahr 1995/96 geltende Zielpreis wird um 7,102 ECU/100 kg verringert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. August 1994

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 21.

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