Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R1827

Verordnung (EG) Nr. 1827/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1994-1995)

ABl. L 191 vom 27.7.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1827/oj

31994R1827

Verordnung (EG) Nr. 1827/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1994-1995)

Amtsblatt Nr. L 191 vom 27/07/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0152
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0152


VERORDNUNG (EG) Nr. 1827/94 DES RATES vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1994-1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Anhang V,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Anhang V des Beschlusses 91/482/EWG sind Rum, Taffia und Arrak im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Die Gemeinschaft setzt bis 31. Dezember 1995 jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können. Nach dem genannten Anhang entspricht für die Jahre 1994 und 1995 die Menge des Kontingents der um 1 740 hl reinen Alkohol aufgestockten Menge des Vorjahrs.

Die Menge des jährlichen Kontingents für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 beträgt 15 000 hl reinen Alkohols. Sie ist um 870 hl reinen Alkohols für das zweite Halbjahr 1994 und um 870 hl reinen Alkohols für das erste Halbjahr 1995 aufzustocken. Die Menge des jährlichen Zollkontingents für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 ist auf 16 740 hl reinen Alkohols festzusetzen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleich und kontinuierlich Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, Zollkontingente zu eröffnen. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmengen zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere die Ausschöpfung der Kontingentsmenge verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 sind die nachstehenden Waren mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen:

"" ASSV="04" ID="1">09.1621> ID="2">2208 40 10> ASSV="04" ID="3">Rum, Taffia und Arrak> ASSV="04" ID="4">16 740> ASSV="04" ID="5">frei"> ID="2">2208 40 90"> ID="2">2208 90 11"> ID="2">2208 90 19">

(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren gelten die Ursprungsregeln des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen administrativen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem Antrag auf Präferenzbehandlung für eine Ware vor, die unter diese Verordnung fällt, und nimmt die Zollstelle diese Anmeldung an, so zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Kommission gewährt die Ziehungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren den gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1.

Top