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Document 31994R1796
Council Regulation (EC) No 1796/94 of 18 July 1994 amending, for the fifteenth time, Regulation (EEC) No 3094/86 laying down certain technical measures for the conservation of fishery resources
Verordnung (EG) Nr. 1796/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur 15. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände
Verordnung (EG) Nr. 1796/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur 15. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände
ABl. L 187 vom 22.7.1994, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/12/1997
Verordnung (EG) Nr. 1796/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur 15. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände
Amtsblatt Nr. L 187 vom 22/07/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0096
VERORDNUNG (EG) Nr. 1796/94 DES RATES vom 18. Juli 1994 zur 15. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3) obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Stellungnahmen die zur Verwirklichung der in Artikel 1 der genannten Verordnung erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu erarbeiten. Es ist daher notwendig, die Grundsätze sowie bestimmte Bedingungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit jeder Mitgliedstaat die Fischereitätigkeit der Schiffe unter seiner Flagge verwalten kann. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 hat der Rat Maßnahmen mit den Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit festzulegen; insbesondere sind technische Maßnahmen in bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung zu treffen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 (4) legt die allgemeinen technischen Vorschriften für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den dort näher bezeichneten Gewässern fest. Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Gutachten müssen zum Schutz der Heringsbestände bestimmte Fangtätigkeiten im Firth of Clyde und der Irischen See saisonal eingeschränkt werden. Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Gutachten müssen ferner bestimmte Fangtätigkeiten im Skagerrak und Kattegat saisonal eingeschränkt werden. Der Fang einiger zur Verarbeitung zu Fischmehl oder Fischöl bestimmter Arten kann mit einer abweichenden Maschenweite erfolgen, sofern diese Fangtätigkeiten keinen negativen Einfluß auf andere Grundfischbestände, insbesondere Kabeljau und Schellfisch, haben. Diese Beschränkungen von Fischereitätigkeiten stellen technische Maßnahmen dar und müssen daher in die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 eingefügt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird wie folgt geändert: 1. An Artikel 7 werden folgende Änderungen vorgenommen: i) Absatz 2 wird gestrichen und der derzeitige Absatz 3 wird Absatz 2; ii) die folgenden Absätze werden hinzugefügt: "(3) Der Heringsfang ist vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: - Westküste Dänemarks bei 55° 30& prime; nördlicher Breite, - 55° 30& prime; nördlicher Breite, 7° 00& prime; östlicher Länge, - 57° 00& prime; nördlicher Breite, 7° 00& prime; östlicher Länge, - Westküste Dänemarks bei 57° 00& prime; nördlicher Breite. (4) Der Heringsfang ist im Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Küste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 54° 10& prime; Nord und 54° 45& prime; Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September und zwischen den Breitengraden 55° 30& prime; Nord und 55° 45& prime; Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 15. September verboten. (5) Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Irischen See (ICES-Bereich VIIa) innerhalb des Seegebiets zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53° 20& prime; Nord und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird. (6) Der Heringsfang ist vom 21. September bis zum 31. Dezember in den Teilen der Irischen See (ICES-Bereich VIIa) verboten, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden: a) - Ostküste der Insel Man bei 54° 20& prime; nördlicher Breite, - 54° 20& prime; nördlicher Breite, 3° 40& prime; westlicher Länge, - 53° 50& prime; nördlicher Breite, 3° 50& prime; westlicher Länge, - 53° 50& prime; nördlicher Breite, 4° 50& prime; westlicher Länge, - Südwestküste der Insel Man bei 4° 50& prime; westlicher Länge, b) - Ostküste Nordirlands bei 54° 15& prime; nördlicher Breite, - 54° 15& prime; nördlicher Breite, 5° 15& prime; westlicher Länge, - 53° 50& prime; nördlicher Breite, 5° 50& prime; westlicher Länge, - Ostküste Irlands bei 53° 50& prime; nördlicher Breite. Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Logan Bay (definiert als die Gewässer östlich der Linie zwischen Mull of Logan, 54° 44& prime; nördlicher Breite und 4° 59& prime; westlicher Länge, und Laggantalluch Head, 54° 41& prime; nördlicher Breite und 4° 58& prime; westlicher Länge). (7) Ungeachtet von Absatz 6 dürfen Schiffe, deren Länge 12,2 m nicht überschreitet und die in Häfen an der Ostküste Irlands und Nordirlands zwischen 53° 00& prime; und 55° 00& prime; nördlicher Breite registriert sind, in dem in Absatz 6 Buchstabe b) genannten Verbotsgebiet den Heringsfang ausüben. Die einzig erlaubte Fangmethode ist der Fang mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 54 mm. (8) Der Heringsfang ist in dem Seegebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point vom 1. Januar bis 30. April verboten. (9) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträume können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden." 2. In Artikel 9 wird der folgende Absatz hinzugefügt: "(18) Der Makrelen-, Sprotten- und Heringsfang mit Schleppnetz und Ringwade ist im Skagerrak von Samstag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht und im Kattegat von Freitag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht verboten." 3. Im Anhang I werden unter der Rubrik "Region 1 und 2", Geographisches Gebiet "Die gesamte Region ausser der Stintdorsch-Schutzzone" die Angaben mit Bezug auf den "Hoechstanteil der geschützten Arten" ersetzt durch "15, davon nicht mehr als 5 % Kabeljau und Schellfisch". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. C 346 vom 24. 12. 1993, S. 10. (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994. (3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3676/93 (ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 1).