Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R1639

    Verordnung (EG) Nr. 1639/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 172 vom 7.7.1994, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1639/oj

    31994R1639

    Verordnung (EG) Nr. 1639/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 172 vom 07/07/1994 S. 0008 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0107
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0107


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1639/94 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Der Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur, hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 1994

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 5.

    ANHANG

    "" ID="1">Emulsion von natürlichem Bitumen in Wasser, ungefähr 70 % Bitumen, ungefähr 30 % Wasser und 0,2 % grenzflächenaktive Stoffe zur Erleichterung der Emulsionsbildung enthaltend.> ID="2">2714 90 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2714 und 2714 90 00."> ID="1">Die Herstellung einer Emulsion dient zur Erleichterung der Beförderung des Bitumens."> ID="1">Das Erzeugnis wird als Brenstoff verwendet und wird in speziellen Brennern verbrannt, wobei vor der Verbrennung des Bitumes das Wasser verdunstet.">

    Top