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Document 31994R1501
Council Regulation (EC) No 1501/94 of 27 June 1994 temporarily suspending the autonomous common customs tariff duties on a number of agricultural products
VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
ABl. L 162 vom 30.6.1994, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995
VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/06/1994 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0134
VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge erzeugt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in diesen Fällen vollständig auszusetzen. In Anbetracht dessen wird die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze von der Gemeinschaft beschlossen. Da es schwierig ist, die kurzfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den betreffenden Gebieten genau zu beurteilen, sollten die Aussetzungen nur zeitweilig erfolgen, wobei ihre Gültigkeitsdauer entsprechend den Interessen der Gemeinschaftsproduktion festzusetzen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die im Anhang aufgeführten Waren auf die jeweils angegebene Höhe ausgesetzt. Diese Aussetzungen gelten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS ANHANG "" ID="1">ex 0710 21 00> ID="2">* 10> ID="3">Erbsen in Hülsen, der Art Pisum sativum der Varietät Hortense axiphium, gefroren, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, für die Verarbeitung - in ihren Hülsen - zu Fertiggerichten (a) (b)> ID="4">0"> ID="1">ex 0711 90 60> ID="2">* 11 * 91> ID="3">Pilze, ausgenommen Pilze der Agaricus-Arten, vorläufig haltbar gemacht in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet, für die Lebensmittelkonservenindustrien (a)> ID="4">0"> ID="1">ex 0712 30 00> ID="2">* 17 * 24> ID="3">Pilze, ausgenommen Pilze der Agaricus-Arten, getrocknet, ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen (a) (b)> ID="4">0"> ID="1">ex 0713 33 90> ID="2">* 20> ID="3">Getrocknete weisse Bohnen der Art Phaseolus vulgaris, von denen beim Sieben durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 8 mm Durchmesser nicht mehr als 2 GHT zurückbleiben, für die Lebensmittelkonservenindustrien (a)> ID="4">0"> ID="1">ex 0804 10 00> ID="2">* 11 * 21> ID="3">Datteln, frisch oder getrocknet, für die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen zum Herstellen von Alkohol (a)> ID="4">0"> ID="1">ex 0804 10 00> ID="2">* 12 * 22> ID="3">Datteln, frisch oder getrocknet, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen (a)> ID="4">0"> ID="1">ex 0810 40 50> ID="2">* 10> ID="3">Früchte der Art Vaccinium macrocarpon, frisch> ID="4">0"> ID="1">ex 0810 90 80> ID="2">* 10> ID="3">Hagebutten, frisch> ID="4">0"> ID="1">0811 90 50 0811 90 70 ex 0811 90 99> ID="2">* 66 * 67> ID="3">Früchte der Gattung Vaccinium, auch gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln> ID="4">0"> ID="1">ex 0811 90 99> ID="2">* 40> ID="3">Hagebutten, auch gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln> ID="4">0"" > (1)() Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. (2)() Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.