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Document 31994R0804

Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme

ABl. L 93 vom 12.4.1994, p. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1737

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/804/oj

31994R0804

Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme

Amtsblatt Nr. L 093 vom 12/04/1994 S. 0011 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0284
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0284


VERORDNUNG (EG) Nr. 804/94 DER KOMMISSION vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 dient die Errichtung eines Waldbrandinformationssystems durch die Mitgliedstaaten dem Ziel, den Informationsaustausch über Waldbrände zu fördern, die Ergebnisse der Brandschutzaktionen der Mitgliedstaaten und der Kommission kontinuierlich auszuwerten, Zeit, Ausmaß und Ursachen der Gefährdung zu beurteilen und Brandschutzstrategien zu entwickeln, die insbesondere die Ausschaltung oder Einschränkung der Brandursachen bezwecken.

Die Informationen über die in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen sollen die Ausarbeitung des in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 vorgesehenen Tätigkeitsberichts erleichtern.

Zur Verwirklichung der angestrebten Ziele sollten die Mitgliedstaaten regelmässig eine Reihe von einheitlichen, auf Gemeinschaftsebene vergleichbaren und offen zugänglichen Mindestdaten erheben, die als gemeinsame Basisdaten über Waldbrände bezeichnet werden.

Die Harmonisierung dieser Daten auf Gemeinschaftsebene sollte schrittweise geschehen und ihre laufende Anpassung sollte insbesondere durch enge fachliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Forstausschuß stattfinden, damit es nicht zu Störungen der bestehenden einzelstaatlichen Systeme zur Erfassung von Waldbranddaten kommt. Vor allem ist festzulegen, auf welche Weise diese gemeinsamen Basisdaten chronologisch erfasst werden sollen.

Die Mitgliedstaaten können nur dann einen Gemeinschaftszuschuß für die Einrichtung von Informationssystemen erhalten, wenn sie zumindest die Basisdaten über Waldbrände übermitteln.

Es ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Zuschussanträge erfuellen müssen, damit geprüft werden kann, ob sie den Zielen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 entsprechen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erheben eine Reihe von Daten über Waldbrände, mit deren Hilfe die Ziele des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 erreicht werden können.

(2) Diese Daten umfassen eine Reihe von gleichartigen, auf Gemeinschaftsebene vergleichbaren Mindestangaben, die als gemeinsame Basisdaten bezeichnet werden und in Anhang I festgelegt sind.

(3) Die Erfassung dieser Daten in den einzelnen Mitgliedstaaten kann auf Gebiete mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko beschränkt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alljährlich die gemeinsamen Basisdaten zur Verfügung.

(5) Auf begründeten Antrag der Mitgliedstaaten können Fristen für die Übermittlung dieser Basisangaben eingeräumt werden.

(6) Die technischen Einzelheiten der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Anträge auf einen Zuschuß für die Durchführung der Erhebung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Daten, die Verbesserung dieser Erhebung oder ihre Erstreckung auf noch nicht erfasste Gebiete müssen die in Anhang II vorgesehenen Angaben und Unterlagen enthalten.

(2) Anträge, die die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfuellen, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 3.

ANHANG I

TECHNISCHE EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 Die gemeinsamen Basisdaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung müssen für jeden amtlich erfassten Waldbrand die unter nachstehender Nummer 1 genannten Daten enthalten, zu denen ab 1. Januar 1994 noch die unter der nachstehenden Nummer 2 genannten Daten hinzukommen.

Für die nachstehend verwendeten Begriffe Wald, Waldbrand, Waldfläche und unbewaldete Fläche gelten die Begriffsbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten.

1. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erhebende Daten

a) Datum des ersten Alarms

Dabei handelt es sich um das lokale Datum (Tag, Monat, Jahr), zu dem die für Waldschutz zuständigen Stellen vom Ausbruch des Feuers unterrichtet wurden.

Beispiel: 21. Juni 1990 21. 6. 1990.

b) Uhrzeit des ersten Alarms

Dabei handelt es sich um die Ortszeit (Stunde, Minute), zu der die für Waldschutz zuständigen Stellen vom Ausbruch des Feuers unterrichtet wurden.

Beispiel: 13.10 Uhr 13.10.

c) Datum des ersten Einsatzes

Dabei handelt es sich um das lokale Datum (Tag, Monat, Jahr), zu dem die ersten Einsatztrupps am Ort des Waldbrands eintrafen.

Beispiel: 21. Juni 1990 21. 6. 1990.

d) Uhrzeit des ersten Einsatzes

Dabei handelt es sich um die Ortszeit (Stunde, Minute), zu der die ersten Einsatztrupps am Ort des Waldbrands eintrafen.

Beispiel: 13.30 Uhr 13.30.

e) Datum der Löschung des Feuers

Dabei handelt es sich um das lokale Datum (Tag, Monat, Jahr), zu dem das Feuer völlig gelöscht wurde, d. h., zu dem die letzten Einsatztrupps die Brandstätte verlassen haben.

Beispiel: 21. Juni 1990 21. 6. 1990.

f) Uhrzeit der Löschung des Feuers

Dabei handelt es sich um die Ortszeit (Stunde, Minute), zu der das Feuer völlig gelöscht wurde, d. h., zu dem die letzten Einsatztrupps die Brandstätte verlassen haben.

Beispiel: 17.50 Uhr 17.50.

g) Lage des Brandherds

Dabei handelt es sich um die Gemeinde und die ihr übergeordneten Verwaltungseinheiten (Provinz oder Departement, Region, Staat), in denen der Ausbruch des Feuers gemeldet wurde.

Beispiel: Gemeinde Grasse

Departement oder Provinz Alpes maritimes

Region Provence, Alpes, Côte d'Azur

Staat Frankreich.

h) Gesamtbrandfläche

Dabei handelt es sich um die gesamte vom Feuer verwüstete Fläche unter Angabe der Flächeneinheit. Die Flächeneinheit ist nach den landesüblichen Gepflogenheiten gegebenenfalls mit Auf- und Abrundung anzugeben.

Beispiel: 121,28 Hektar 121,28 ha.

i) Aufteilung der Brandfläche in bewaldete und unbewaldete Fläche

Dabei handelt es sich um die vom Waldbrand betroffenen bewaldeten wie auch unbewaldeten Flächen unter Angabe der verwendeten Flächeneinheit bzw. um die prozentuale Verteilung dieser Flächen. Die Flächeneinheit ist nach den landesüblichen Gepflogenheiten gegebenenfalls mit Auf- und Abrundung anzugeben.

Beispiele: bewaldete Fläche 91,28 ha

unbewaldete Fläche 30,00 ha

oder

bewaldete Fläche 75,26 %

unbewaldete Fläche 24,74 %.

j) Vermutliche Waldbrandursache

Dabei handelt es sich um die vermutliche Entstehung des Waldbrands mit Angabe einer der vier folgenden Kategorien:

1. Unbekannte Ursache

2. Natürliche Ursache

3. Zufallsbedingtes Ereignis oder Fahrlässigkeit, d. h., das Feuer wurde direkt oder indirekt durch Menschen verursacht, ohne daß die Absicht bestand, einen Waldbrand zu entfachen (Freileitungen, Funkenflug durch Eisenbahn, Bauarbeiten, Grillen, Verlust der Kontrolle über ein Feuer usw.).

4. Vorsätzliche Brandstiftung, d. h., das Feuer wurde aus diversen Gründen in der Absicht gelegt, einen Waldbrand zu entfachen.

Beispiel: Vermutliche Ursache 4.

2. Spätestens ab 1. Januar 1995 zu erhebende Zusatzdaten

k) Gemeindekennzahl

Dabei handelt es sich um die europäische Kennzahl der Gemeinde, in der der Brand ausgebrochen ist. Diese Kennzahl setzt sich zusammen aus 9 Ziffern zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, der Region, der Provinz sowie der Gemeinde. Mit dieser Kennzahl lassen sich mithin sämtliche Informationen zur verwaltungstechnischen Lokalisierung des Waldbrands auf einmal erfassen. Das Verzeichnis der europäischen Gemeindekennzahlen kann den Mitgliedstaaten von der Kommission auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden.

Beispiel: 01 Mitgliedstaat 05 Region 02 Provinz 789

Gemeinde

ANHANG II

BEI BEANTRAGUNG EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG VERLANGTE DATEN UND UNTERLAGEN Die Zuschussanträge müssen wie folgt aufgemacht sein:

1. Antragsteller

2. Allgemeine Beschreibung der Maßnahme

2.1. Titel der Maßnahme.

2.2. Beschreibung von Umfeld und Zweck der Maßnahme.

2.3. Genaue Maßnahmenbeschreibung (alle zur Erläuterung der Maßnahme zweckdienlichen Belege, Unterlagen, Karten usw. sind beizufügen).

2.4. Von der Maßnahme betroffenes Gebiet und Gefährdungsstufe der Regionen, denen die Maßnahme zugute kommen soll.

2.5. Vorgesehener Beginn und Abschluß der Maßnahme.

2.6. Beitrag der Maßnahme zu den Zielen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92.

3. Beantragte Finanzierung

3.1. Gesamtkosten der Maßnahme (in Landeswährung).

3.2. Kosten, für die ein Zuschuß beantragt wird (in Landeswährung).

3.3. Beantragter Zuschuß (in Landeswährung).

3.4. Stelle, der die Mittel zu überweisen sind und Bankkonto.

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