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Document 31994D0557
94/557/EC, Euratom: Council Decision of 17 June 1994 authorising the European Community and the European Atomic Energy Community to sign and conclude the Convention defining the Statute of the European Schools
94/557/EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
94/557/EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
ABl. L 212 vom 17.8.1994, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/557/oj
94/557/EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Amtsblatt Nr. L 212 vom 17/08/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0081
BESCHLUSS DES RATES vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (94/557/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, die gemeinsame Erziehung der Kinder ihrer Bediensteten in den Europäischen Schulen sicherzustellen, um so zu einem ordnungsgemässen Funktionieren der Gemeinschaftsorgane beizutragen und diesen die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Zu diesem Zweck haben die Gründermitgliedstaaten am 12. April 1957 die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen unterzeichnet. Um den Betrieb dieser Schulen erfolgreicher zu gestalten und der Rolle, welche die Gemeinschaft dabei spielt, grössere Geltung zu verschaffen, haben der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen die Kommission am 31. Mai 1990 beauftragt, den Entwurf einer neuen Vereinbarung über die Europäischen Schulen zu erarbeiten. Die Beteiligung der Gemeinschaften an der Durchführung dieser Vereinbarung ist unerläßlich, damit die Ziele der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft erreicht werden. Die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft werden sich an der Durchführung der Vereinbarung beteiligen, indem sie die Befugnisse wahrnehmen, die ihnen durch die Vereinbarung und durch künftige nach Maßgabe der Vereinbarung erlassene Rechtsakte übertragen werden. Es ist für die Europäischen Gemeinschaften daher unerläßlich, diese Vereinbarung zu schließen. In den Verträgen sind für die Annahme dieses Beschlusses lediglich die in Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Befugnisse vorgesehen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Die Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft zu unterzeichnen sowie die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über die Notifizierung gemäß Artikel 33 der Vereinbarung zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. MIKROUTSIKOS (1) ABl. Nr. C 93 vom 2. 4. 1993, S. 1.(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.