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Document 31993R3679
COUNCIL REGULATION (EC) No 3679/93 of 20 December 1993 establishing, for 1994, certain measures for the conservation and management of fishery resources, applicable to vessels flying the flag of a Member State, other than Spain and Portugal, in waters falling under the sovereignty or within the jurisdiction of Spain
VERORDNUNG (EG) Nr. 3679/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens (1994)
VERORDNUNG (EG) Nr. 3679/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens (1994)
ABl. L 341 vom 31.12.1993, p. 40–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 3679/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens (1994)
Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1993 S. 0040 - 0041
VERORDNUNG (EG) Nr. 3679/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens (1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, insbesondere auf Artikel 164, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 164 der Beitrittsakte bestimmt der Rat die Fangmöglichkeiten sowie die entsprechende Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in den vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) erfassten Gewässern des Atlantiks unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien eine Fangtätigkeit ausüben dürfen. Es ist daher notwendig, die Grundsätze und Verfahren auf Gemeinschaftsebene festzulegen, um sicherzustellen, daß jeder Mitgliedstaat die Fischereitätigkeit der Schiffe, die unter seiner Flagge fahren, verwalten kann. Diese Fangmöglichkeiten sind für die dem System der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) oder einer Quote unterliegenden Arten auf der Grundlage der zugewiesenen Fischereimöglichkeiten und für Arten, die keiner TAC oder Quote unterliegen, unter Berücksichtigung der relativen Stabilität der Bestände und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung festgesetzt. Für Spezialfangtätigkeiten gelten die gleichen mengenmässigen Beschränkungen, die spanischen Fischereifahrzeugen auferlegt wurden, die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Portugals, ausüben dürfen. Es sind die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit dieser Schiffe festzulegen. Für die Fangtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87(1) sowie die gemäß Artikel 164 Absatz 4 der Beitrittsakte erlassenen besonderen Verfahren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens und Portugals, denen die Fischereitätigkeit in den in Artikel 164 der Beitrittsakte genannten, der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehenden Gewässern gestattet ist, sowie die Zugangsmodalitäten sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident A. BOURGEOIS (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2). ANHANG EG - SPANIEN I. Nicht spezialisierte Fangtätigkeit >(1) "> ID="1">Seehecht (Merluccius merluccius)> ID="2">VIII, IX> ID="3">Leine, Schleppnetz, (Schiffe mit mehr als 100 BRT)> ACCV="5.3.4" ASSV="5" ID="4">10 (Frankreich)> ACCV="5.3.4" ASSV="5" ID="5">5 (2) (Frankreich)> ID="6">Ganzjährig"> ID="1">Seeteufel(Lophius piscatorius) (Lophius boudegassa)> ID="2">VIII, IX> ID="3">Schleppnetz> ID="4"" ID="5"" ID="6">Ganzjährig"> ID="1">Flügelbutt (Lepidorhombus whiffiagonis) (Lepidorhombus boscii)> ID="2">VIII, IX> ID="3">Schleppnetz> ID="4"" ID="5"" ID="6">Ganzjährig"> ID="1">Kaisergranat (Nephrops norvegicus)> ID="2">VIII, IX> ID="3">Schleppnetz> ID="4"" ID="5"" ID="6">Ganzjährig"> ID="1">Pollack (Pollachius pollachius)> ID="2">VIII, IX> ID="3">Schleppnetz> ID="4"" ID="5"" ID="6">Ganzjährig""> II. Spezialfangtätigkeit >(2) "> ID="1">Alle> ID="2">VIII, IX> ID="3">Leine (Leinenfischer mit weniger als 100 BRT),> ID="4">25> ID="5">10> ID="6">Ganzjährig"> ID="1"" ID="2"" ID="3">Angeln (Schiffe mit weniger als 50 BRT)> ID="4">-> ID="5">64> ID="6">Ganzjährig "> ID="1">Sardellen (Engraulis encrasicholus) als Hauptfangtätigkeit> ID="2">VIII> ID="3">Netz> ID="4"" ID="5">40 (Frankreich) > ID="6">Zwischen dem 1. März und dem 30. Juni"> ID="1">Sardellen (Engraulis encrasicholus) zur Verwendung als lebender Köder> ID="2">VIII> ID="3">Netz> ID="4"" ID="5">20 (Frankreich)> ID="6">Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober"> ID="1">Sardinen (Sardina pilchardus)> ID="2">VIII> ID="3">Netz (Schiffe mit wenigerals 100 BRT)> ID="4">71 (Frankreich)> ID="5">40 (Frankreich)> ID="6">Zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar und zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember""> >(3) "> ID="1">Thunfisch> ID="2">Unbegrenzt> ID="3">VIII, IX> ID="4">Alle, ausgenommen Setznetze> ID="5">Unbegrenzt> ID="6">Ganzjährig""> (1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens. (2) Gesamtzahl der Standardschiffe, nach Mitgliedstaaten; als "Standardschiff" gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 700 Brems-PS (BHP). Die Umrechnungssätze für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft sind in Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte festgelegt. (3) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens. (4) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens.