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Document 31993R3670

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3670/93 DES RATES vom 22. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais nach Portugal

    ABl. L 338 vom 31.12.1993, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 394R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3670/oj

    31993R3670

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3670/93 DES RATES vom 22. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais nach Portugal

    Amtsblatt Nr. L 338 vom 31/12/1993 S. 0035 - 0037
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0185
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0185


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3670/93 DES RATES vom 22. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais nach Portugal

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach dem Beschluß 93/355/EWG des Rates vom 8. Juni 1993 über den Abschluß eines Erläuternden Vermerks zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT hat sich die Gemeinschaft verpflichtet (2), ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 ein Kontingent für die Einfuhr von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal zu vermindertem Zollsatz zu eröffnen. Das Abkommen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft.

    Zur Durchführung dieses Abkommens soll der Zolltarif auf ein Niveau gesenkt werden, das die Ausschöpfung des Kontingents ermöglicht. Diese Senkung kann durch eine Regelung zur Kürzung der Einfuhrabschöpfung erreicht werden. Allerdings können die Einfuhren, die Portugal zu Präferenzbedingungen tätigt, insbesondere unter Berücksichtigung des Beschlusses 87/224/EWG des Rates vom 30. Januar 1987 betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (3) Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen. Um dies zu verhindern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Verwendung oder Verarbeitung dieser Maismengen in Portugal einzuschränken und einen Ausgleichszoll auf Verarbeitungserzeugnisse zu erheben, die entweder nach Drittländern oder nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    Die Kumulierung der in der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 (4) vorgesehenen Vorteile bei der Einfuhr von Sorghum und Mais mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) über den überseeischen Ländern und Gebieten mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorteilen kann zu Störungen auf dem portugiesischen Getreidemarkt führen. Um dies zu verhindern, kann eine besondere Kürzung der Abschöpfung für Mais festgesetzt werden, der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführt wird.

    Es sind Vorschriften vorzusehen für die Erfassung der sich aus der vorliegenden Verordnung ergebenden Maßnahmen gemäß den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (5) -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Einfuhr einer Hoechstmenge von 500 000 Tonnen Mais aus Drittländern zur Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal erfolgt zu den Bedingungen der nachstehenden Artikel.

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet des Artikels 3 wird bei der Einfuhr von Mais nach Portugal innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 1 die Abschöpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gekürzt.

    (2) Die Höhe der Kürzung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 so festgesetzt, daß Störungen des portugiesischen Marktes vermieden werden. Die Kürzung kann auch im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden.

    Im Falle der Einfuhr von Mais nach Portugal im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 kann die Kürzung differenziert werden.

    (3) Die Kürzung gilt für die Maiseinfuhren nach Portugal, die aufgrund einer nur in diesen Mitgliedstaaten geltenden Lizenz durchgeführt werden.

    Artikel 3

    (1) Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen werden, daß die portugiesische Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Maismengen kauft und sie in Portugal unter das Zollagerverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager (6) und der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 (7) über die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung stellt.

    (2) Die gemäß Absatz 1 gekauften Mengen werden auf dem portugiesischen Markt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen vermieden werden.

    (3) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird eine landwirtschaftliche Abgabe erhoben, die dem Durchschnitt der in Portugal während der ersten fünfundzwanzig Tage des Monats, der dem Tag der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr vorausgeht, für diese Getreideart geltenden Abschöpfungen entspricht und um den Unterschied zwischen dem Schwellen- und dem Interventionspreis desselben Monats vermindert wird.

    Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die portugiesische Interventionsstelle.

    Bei der Bezahlung der Waren durch die Käufer entspricht der um die Abgabe verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einer Verkaufseinnahme im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 (8).

    (4) Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    (5) Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und sind den Ausgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 gleichgestellt. Die portugiesische Interventionsstelle verbucht den Wert der gekauften Ware zum "Nullpreis" auf dem in Artikel 4 jener Verordnung genannten Konto.

    Artikel 4

    Die Kommission verbucht in noch festzusetzenden regelmässigen Zeitabständen die nach Portugal aus Drittländern eingeführten Maismengen.

    Zu diesem Zweck übermitteln die portugiesischen Behörden der Kommission regelmässig alle erforderlichen Angaben.

    Artikel 5

    Die Einfuhren gemäß Artikel 1 werden im Laufe jedes einzelnen Wirtschaftsjahres getätigt.

    Artikel 6

    Im Falle einer Störung der Märkte von Mais und Folgeerzeugnissen von Mais kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Portugal oder für ihren Versand nach anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein Ausgleichszoll eingeführt werden.

    Artikel 7

    Nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden

    - die notwendigen Maßnahmen getroffen, die gegebenenfalls gewährleisten sollen, daß das Getreide, für das die Abschöpfung gekürzt wurde, in Portugal verarbeitet oder verwendet wird. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere neben der Stellung einer Sicherheit die Begrenzung der Verwendung des im Rahmen der vorliegenden Verordnung nach Portugal eingeführten Maises oder die Anwendung eines Ausgleichszolls gehören, wenn festgestellt wird, daß der gemeinschaftliche Maismarkt nach dem Versand erheblicher Mengen von Mais aus Portugal nach anderen Mitgliedstaaten gestört worden ist;

    - die übrigen Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung erlassen, insbesondere betreffend die Erteilung der Einfuhrlizenzen; diese Vorschriften können vorsehen, daß die Lizenzen nur in Portugal und nach Zustimmung der Kommission erteilt werden.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-M. DEHOUSSE

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 147 vom 18. 6. 1993, S. 25.

    (3) ABl. Nr. L 98 vom 10. 4. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 444/92 der Kommission (ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 7).

    (5) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1).

    (6) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 246 vom 10. 9. 1990, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.

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