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Document 31993R2849

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2849/93 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1993 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums

    ABl. L 261 vom 20.10.1993, p. 18–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2849/oj

    31993R2849

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2849/93 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1993 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums

    Amtsblatt Nr. L 261 vom 20/10/1993 S. 0018 - 0020


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2849/93 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1993 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3488/89 des Rates vom 21. November 1989 zur Festlegung des Beschlußverfahrens bezueglich einiger im Rahmen der Mittelmeerabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Vorschriften (1), insbesondere auf

    Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß den mit mehreren Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Abkommen kann die Gemeinschaft bei bestimmtem Obst und Gemüse mit Ursprung in diesen Ländern eine Staffelung des Einfuhrpreises beschließen. Sie trägt dabei den jährlichen Handelsbilanzen Rechnung, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 451/89 des Rates vom 20. Februar 1989 über das auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums anzuwendende Verfahren (2) je Erzeugnis und Land erstellt werden.

    Die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden Länder im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes ergibt, daß der Einfuhrpreis für Orangen, Clementinen, Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden sowie für Zitronen und Tomaten zu staffeln ist.

    Die Staffelung der Einfuhrpreise betrifft bei jedem dieser Erzeugnisse den Betrag, der zur Berücksichtigung der Zölle von den Referenznotierungen abzuziehen ist, die in der Gemeinschaft zur Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (4), festgestellt werden. Dieses Ziel lässt sich während der Handelszeiträume mit einer je nach Erzeugnis und Ursprung fallweisen Verringerung der Preise um zwei Drittel der fünf Sechstel erreichen. Diese Verringerungen müssen nach den genannten Abkommen im Rahmen der festgesetzten Mengen vorgenommen werden.

    Die Staffelung des Einfuhrpreises ist für bestimmte Mengen vorgesehen, die im Laufe der in den genannten Abkommen festgelegten Zeiträume verbucht werden. Diese Verbuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zur Verwaltung der Kontingente eingeführten statistischen Erhebung.

    Für aus Marokko im Mai in die Gemeinschaft eingeführte Tomaten sollte jedoch, da für diesen Zeitraum kein Kontingent gilt, ein gemeinschaftliches Überwachungsverfahren eingeführt werden.

    Sobald die Mengen erreicht sind, welche die genannten Abkommen vorsehen und in dieser Verordnung erneut ausgewiesen werden, setzt die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zur Berechnung des in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises wird der Betrag, der zur Berücksichtigung der Zölle von den festgestellten repräsentativen Notierungen abzuziehen ist, bei jedem Erzeugnis, das seinen Ursprung in den im Anhang aufgeführten Ländern hat, im Rahmen der dort angegebenen Zeiträume und Hoechstmengen um die ebenfalls dort angegebenen Prozentsätze verringert.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhr von frischen oder gekühlten Tomaten des KN-Codes 0702 00 mit Ursprung in Marokko unterliegt im Mai einer gemeinschaftlichen Überwachung.

    (2) Die Anrechnung auf die jeweilige Hoechstmenge erfolgt nach Maßgabe der Erzeugnismenge, die bei der Zollstelle mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und einer Warenverkehrsbescheinigung vorgeführt wird.

    Die Anrechnung der Waren auf die jeweilige Hoechstmenge ist nur möglich, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag, ab dem diese Präferenzregelung nicht mehr gilt, vorgelegt wird.

    Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Hoechstmenge wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt, die wie vorstehend beschrieben angerechnet wurden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren regelmässig mit.

    (3) Im Fall tatsächlicher Einfuhren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Zehntagesübersichten über die erfolgten Anrechnungen, und zwar binnen fünf Tagen nach Ablauf jedes Zeitraums von zehn Tagen.

    (4) Sind die im Anhang genannten Hoechstmengen ausgeschöpft, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die Präferenzregelung nicht mehr gilt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zur Anwendung dieser Verordnung insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zollkontingente, eng zusammen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Oktober 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 340 vom 23. 11. 1989, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1989, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

    ANHANG

    STAFFELUNG DES EINGANGSPREISES

    "" ID="01">ex 0805 10 > ID="02">Orangen, frisch oder gekühlt> ID="03">Israel

    Marokko

    Tunesien

    Ägypten> ID="04">293 000

    265 000

    28 000

    7 000

    > ID="05">1. 7. 1993 - 30. 6. 1994> ID="06">1. 12. 1993 - 31. 5. 1994> ID="07">zwei Drittel"> ID="03">Zypern> ID="04">67 000> ID="05">1. 1. 1994

    - 31. 12. 1994> ID="06">1. 1. 1994

    - 31. 5. 1994

    1. 12. 1994

    - 31. 12. 1994> ID="07">zwei Drittel fünf Sechstel "> ID="01">ex 0805 20 > ID="02">Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von Clementinen> ID="03">Marokko

    Israel> ID="04">Marokko 110 000

    Israel 14 200> ID="05">1. 7. 1993

    - 30. 6. 1994> ID="06">1. 11. 1993

    bis Ende

    Februar 1994> ID="07">zwei Drittel "> ID="01">ex 0805 20 > ID="02">Clementinen, frisch oder gekühlt> ID="03">Marokko

    Israel> ID="06">1. 12. 1993

    bis Ende

    Februar 1994> ID="07">zwei Drittel "> ID="01">ex 0805 30 10> ID="02">Zitronen, frisch oder gekühlt> ID="03">Zypern

    Türkei

    Israel> ID="04">15 000

    12 000

    6 400> ID="05">1. 1. 1994 - 31. 12. 1994> ID="06">1. 1. 1994

    - 31. 5. 1994

    1. 6. 1994

    - 31. 12. 1994> ID="07">zwei Drittel

    fünf Sechstel "> ID="01">0702 00 > ID="02">Tomaten, frisch oder gekühlt> ID="03">Marokko> ID="04">86 000

    davon

    - April 15 000

    - Mai 10 000> ID="05">15. 11. 1993

    - 31. 5. 1994> ID="06">15. 11. 1993

    - 20. 12. 1993

    1. 4. 1994

    - 31. 5. 1994> ID="07">zwei Drittel

    fünf Sechstel ">

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