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Document 31993R2698

Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen

ABl. L 245 vom 1.10.1993, p. 80–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1997; Aufgehoben durch 397R1898

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2698/oj

31993R2698

Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 245 vom 01/10/1993 S. 0080 - 0087
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0190
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0190


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2698/93 DER KOMMISSION vom 30. September 1993 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 518/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2233/93 (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 519/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2234/93 (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2235/93 (6), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (8), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Polen, Ungarn bzw. der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits sind am 16. Dezember 1991 unterzeichnet worden. Die Gemeinschaft hat beschlossen, bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen mit Wirkung vom 1. März 1992 Interimsabkommen mit den vorgenannten Ländern, nachstehend "Interimsabkommen" genannt, anzuwenden.

Die Interimsabkommen ermöglichen im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung der Abschöpfung bei der Einfuhr lebender Schweine und von frischem, gekühltem oder gefrorenen Fleisch von Hausschweinen der KN-Codes 0103 92 19 und 0203. Um zu gewährleisten, daß regelmässig Einfuhren erfolgen, ist diese Menge auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufzuteilen.

Es sind Zusatzprotokolle zu den vorgenannten Interimsabkommen paraphiert worden, deren vorläufige Anwendung ab dem 1. Juli 1993 mit dem Beschluß 93/421/EWG des Rates (9) beschlossen wurde, um den Zugang der Erzeugnisse mit Ursprung in den betreffenden Ländern zum Gemeinschaftsmarkt zu verbessern, insbesondere bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in Anhang Xb (Polen und Ungarn) und in Anhang XIIIb (Gebiet der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik) der Interimsabkommen genannt sind.

Gemäß den vorgenannten Zusatzprotokollen wird die Abschöpfung auf die in Anhang Xb bzw. XIIIb der Interimsabkommen genannten Schweine und Mengen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweinefleisch der KN-Codes 0103 92 19 und 0203 ab 1. Juli 1993 um 60 % ermässigt und gelten die für das Jahr 1994 in Tonnen festgesetzten Mengen vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2032/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 1993 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik genehmigt werden können (10), sind bereits Einfuhrlizenzen für Schweinefleischerzeugnisse bestimmter Gruppen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1993 erteilt worden.

Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Interimsabkommen zur Gewährleistung des Erzeugnisursprungs ist die Verwaltung der Regelung anhand der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben zu regeln, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1963/93 (12), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Ausserdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen zu erteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 30 ECU/100 kg festzusetzen. Die im Schweinefleischsektor mit der betreffenden Regelung verbundene Spekulationsgefahr macht es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 564/92 der Kommission (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1826/93 (14), ist mit Wirkung vom 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt, ab dem die Zusatzprotokolle angewendet werden, aufzuheben. Die Einfuhrlizenzen für die während des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. September 1993 verfügbaren Mengen sind jedoch bereits auf der Grundlage der vorgenannten Verordnung erteilt worden. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten und insbesondere dafür zu sorgen, daß die auf 60 % erhöhte Ermässigung der Abschöpfungssätze unabhängig davon, ob die Mengen bereits eingeführt worden sind, auf alle unter die vorgenannten Lizenzen fallenden Mengen Anwendung findet, sind diese Mengen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu unterwerfen und ist vorzusehen, daß die zuviel gezahlten Beträge erstattet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jede gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 4 des jeweiligen Interimsabkommens getätigte Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen, die unter die in Anhang I genannten Gruppen 1 bis 11 fallen, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Prozentsatz, um den die Abschöpfung für die einzelnen Gruppen gesenkt wird, sind in Anhang I aufgeführt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 gilt der während der Antragsfrist anwendbare Ermässigungssatz der Abschöpfung.

Artikel 2

(1) Von 1993 bis 1996 werden die den in Artikel 1 genannten Gruppen entsprechenden Mengen so auf jeden Zeitraum aufgeteilt, das auf jedes am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar bzw. 1. April beginnende Vierteljahr jeweils 25 % entfallen.

(2) Die im Quartal 1. Juli bis 30. September 1993 zugeteilten sowie die im Quartal 1. Oktober bis 31. Dezember 1993 zur Verfügung stehenden Mengen sind in Anhang IV aufgeführt.

Für die Mengen, die aufgrund von Einfuhrlizenzen eingeführt wurden, welche für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1993 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 zu einem um 40 % ermässigten Abschöpfungssatz erteilt wurden, erhalten die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten den zuviel gezahlten Betrag erstattet.

Artikel 3

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch in dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem der unter diese Verordnung fallenden Länder stammen. Sämtliche KN-Codes sind dann in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

Reglamento (CEE) no 2698/93,

Forordning (EÖF) nr. 2698/93,

Verordnung (EWG) Nr. 2698/93,

Kanonismos (EOK) arith. 2698/93,

Regulation (EEC) No 2698/93,

Règlement (CEE) no 2698/93,

Regolamento (CEE) n. 2698/93,

Verordening (EEG) nr. 2698/93,

Regulamento (CEE) no 2698/93.

e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

"Ermässigung der Abschöpfung gemäß

Reglamento (CEE) no 2698/93,

Forordning (EÖF) nr. 2698/93,

Verordnung (EWG) Nr. 2698/93,

Kanonismos (EOK) arith. 2698/93,

Regulation (EEC) No 2698/93,

Règlement (CEE) no 2698/93,

Regolamento (CEE) n. 2698/93,

Verordening (EEG) nr. 2698/93,

Regulamento (CEE) no 2698/93".

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der unter die Gruppen fallenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller und die beantragten Mengen je Gruppe.

Diese Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(5) Die Lizenzen werden schnellstmöglich nach der Beschlußfassung der Kommission erteilt.

(6) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 5

In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl 0 einzutragen.

Artikel 8

Die Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang des Interimsabkommens nur auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 9

Die Verordnung (EWG) Nr. 564/92 wird aufgehoben.

Sie ist jedoch weiterhin auf die Mengen anwendbar, für die gemäß Artikel 4 Absatz 5 derselben Verordnung Einfuhrlizenzen für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. April bis 30. Juni 1993 erteilt worden sind.

Die Mengen, für die gemäß Artikel 2 der vorgenannten Verordnung Einfuhrlizenzen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1993 erteilt worden sind, fallen unter diese Verordnung.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(9) ABl. Nr. L 195 vom 4. 8. 1993, S. 42.

(10) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 31.

(11) ABl. Nr. L 331 vom 1. 12. 1988, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 177 vom 21. 7. 1993, S. 19.

(13) ABl. Nr. L 61 vom 6. 3. 1992, S. 9.

(14) ABl. Nr. L 167 vom 9. 7. 1993, S. 10.

ANHANG I

A. Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn I. Ermässigung der Abschöpfung um 50 %

"(in Tonnen)

"" ID="01">1> ID="02">1601 00 91> ID="03">5 200> ID="04">5 600> ID="05">6 000 "> ID="01">2> ID="02">1602 49 15

1602 49 19> ID="03">260> ID="04">280> ID="05">300 "> ID="01">3> ID="02">0210 11 11

0210 12 11

0210 19 40

0210 19 51> ID="03">1 300> ID="04">1 400> ID="05">1 500 ">

II. Ermässigung der Abschöpfung um 60 %

"(in Tonnen)

"" ID="01">4> ID="02">0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55 (*)

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55 (*)

0203 29 59> ID="03">26 000> ID="04">28 000> ID="05">30 000 ""(*) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

>

B. Erzeugnisse mit Ursprung in Polen I. Ermässigung der Abschöpfung um 50 %

"(in Tonnen)

"" ID="01">5> ID="02">0210 11 11

0210 11 19

0210 11 31

0210 11 39

0210 12 11

0210 12 19

0210 19 10

0210 19 20

0210 19 30

0210 19 40

0210 19 51

0210 19 59

0210 19 60

0210 19 70

0210 19 81

0210 19 89> ID="03">2 600> ID="04">2 800> ID="05">3 000 "> ID="01">6> ID="02">1601 00 91

1601 00 99> ID="03">1 950> ID="04">2 100> ID="05">2 250 "> ID="01">7> ID="02">1602 41 10

1602 42 10

1602 49 11

1602 49 13

1602 49 15

1602 49 19

1602 49 30

1602 49 50> ID="03">8 300> ID="04">9 000> ID="05">9 600 ">

II. Ermässigung der Abschöpfung um 60 %

"(in Tonnen)

"" ID="01">8> ID="02">0103 92 19> ID="03">1 200> ID="04">1 300> ID="05">1 400 "> ID="01">9> ID="02">0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55 (*)

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55 (*)

0203 29 59> ID="03">8 400> ID="04">9 100> ID="05">9 800 ""(*) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

>

C. Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik Ermässigung der Abschöpfung um 60 %

"(in Tonnen)

"" ID="01">10> ID="02">0103 92 19

0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55 (*)

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55 (*)

0203 29 59> ID="03">5 600> ID="04">6 000> ID="05">6 400 "> ID="01">11> ID="02">1602 41 10

1602 42 10

1602 49 > ID="03">600> ID="04">650> ID="05">700 ""(*) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

>

ANHANG II

Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/3 - Schweinefleischsektor

Lizenzantrag für Einfuhr zu ermässigter Abschöpfung Datum Zeitraum

Mitgliedstaat:

Absender:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

Nr. der Gruppe Beantragte Menge (in Tonnen)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

ANHANG III

Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/3 - Schweinefleischsektor

Lizenzantrag für Einfuhr zu ermässigter Abschöpfung Datum Zeitraum

Mitgliedstaat

Nr. der Gruppe KN-Code Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen)

Gesamtmenge (in Tonnen) der Gruppe . . .

ANHANG IV

"(in Tonnen)

"" ID="01">Ungarn> ID="02">1> ID="03">1 200,00> ID="04">1 400,00"> ID="02">2> ID="03">10,25> ID="04">119,75"> ID="02">3> ID="03">0,00> ID="04">650,00"> ID="02">4> ID="03">1 901,00> ID="04">11 099,00 "> ID="01">Polen> ID="02">5> ID="03">0,00> ID="04">1 300,00"> ID="02">6> ID="03">214,00> ID="04">761,00"> ID="02">7> ID="03">636,00> ID="04">3 514,00"> ID="02">8> ID="03">0,00> ID="04">600,00"> ID="02">9> ID="03">20,00> ID="04">4 180,00 "> ID="01">Tschechische Republik und Slowakische Republik> ID="02">10

11> ID="03">0,00

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