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Document 31993R2552

Verordnung (EWG) Nr. 2552/93 des Rates vom 13. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine mit Ausnahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden

ABl. L 235 vom 18.9.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/10/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 10/10/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2552/oj

31993R2552

Verordnung (EWG) Nr. 2552/93 des Rates vom 13. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine mit Ausnahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden

Amtsblatt Nr. L 235 vom 18/09/1993 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0036


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2552/93 DES RATES vom 13. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine mit Ausnahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Sowjetunion, Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, der Volksrepublik China, Brasilien und Jugoslawien nahm die Kommission 1991 mit Beschluß 91/512/EWG (2) Verpflichtungen an und stellte die Untersuchung ein. Seinerzeit wurden keine Antidumpingzölle für die der Kommission nicht bekannten Ausführer eingeführt, da insbesondere die sowjetischen und chinesischen Ausführer, die Verpflichtungen anboten, in ihren Ländern ein Ausfuhrmonopol für die fragliche Ware besassen.

(2) In der Folgezeit verlor der sowjetische Ausführer, V/O Stankoimport, dieses Monopol. Die Exporte werden nunmehr auch von mehreren neuen Ausführern mit Sitz in der Ukraine und der Russischen Föderation getätigt. Im Falle Chinas hatte die Kommission Verpflichtungen von sechs Handelsorganisationen angenommen, die von der chinesischen Handelskammer zur Ausfuhr der fraglichen Ware aus China ermächtigt worden waren. Die Kommission stellte jetzt fest, daß auch andere, ihr vorher nicht bekannte Ausführer und Handelsorganisationen die fragliche Ware aus China ausführen. Ferner wurde ermittelt, daß die Ausfuhren von künstlichem Korund aus China, der Ukraine und der Russischen Föderation umfangreich sind und zu Preisen erfolgen, die weiter unter den vereinbarten Preisen liegen.

(3) Infolgedessen sind die geltenden Maßnahmen für China, die Ukraine und die Russische Föderation jetzt wirkungslos. Die derzeitige Situation ist darüber hinaus für jene Ausführer diskriminierend, die sich verpflichtet haben, künstliches Korund nicht unter bestimmten Mindestpreisen zu verkaufen, um so die schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

(4) Aufgrund der oben beschriebenen Tatsachen hält es der Rat deshalb nunmehr für unumgänglich, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Ukraine und der Volksrepublik China einzuführen, und zwar anhand der Feststellungen in dem Beschluß 91/512/EWG, die nach Auffassung des Rates nach wie vor gültig sind. Der Rat geht weiterhin davon aus, daß die Ergebnisse der Untersuchung, die vor der Annahme des Beschlusses durchgeführt wurde, immer noch zutreffend sind und daß die Zölle deshalb auf dieser Grundlage festgesetzt werden können. Die Ausführer, die Verpflichtungen angeboten hatten und diesen nachgekommen sind, sollten von dem Antidumpingzoll ausgenommen werden.

(5) Daher sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Prozentsätze eingeführt werden, die im Rahmen der vorgenannten Untersuchung ermittelt wurden, d. h. 30,8 % für die Volksrepublik China und 9,8 % für die Ukraine und die Russische Föderation.

(6) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 treten Antidumpingmaßnahmen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letzten Änderung oder Bestätigung ausser Kraft. Diese Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle verhängt werden, ändert oder bestätigt nicht den Beschluß 91/512/EWG der Kommission zur Annahme der Verpflichtungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, obgleich diese Maßnahmen miteinander zusammenhängen. Der Zeitpunkt, an dem die Verpflichtungen gemäß dieser Vorschrift ausser Kraft treten, bleibt deshalb unverändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von künstlichem Korund des KN-Codes ex 2818 00 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze:

- Volksrepublik China: 30,8 %,

- Russische Föderation: 9,8 %,

- Ukraine: 9,8 %.

(3) Die Zölle werden auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erhoben.

(4) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(5) Nicht erhoben werden die Zölle auf die unter Absatz 1 definierte Ware, die von folgenden Unternehmen in die Gemeinschaft exportiert wird, deren Preisverpflichtungen angenommen wurden:

Volksrepublik China:

- China National Machinery and Equipment Import and Export Corporation, Peking,

- China No 2 Grinding Wheel Plant, Zhengzhou, Henan,

- China No 4 Grinding Wheel Plant, Shangdian, Zi Bo, Shandong,

- Shandong Machinery and Equipment Import and Export Corporation, Qingdao,

- CMEC Guandong Co. Ltd, Guangzhou, Guangdong,

- China Abrasives Export United Corp., Henan;

Russische Föderation:

- V/O Stankoimport, Moskau.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 2. 10. 1991, S. 27.

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