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Document 31993R2084

    Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds

    ABl. L 193 vom 31.7.1993, p. 39–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2084/oj

    31993R2084

    Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 31/07/1993 S. 0039 - 0043
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0100
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0100


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2084/93 DES RATES vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (4) ist die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (5) geändert worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (6) ist die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (7) geändert worden. Es empfiehlt sich daher, auch die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 (8) zu ändern.

    Der Geltungsbereich des Europäischen Sozialfonds (nachstehend "Fonds" genannt) sollte, insbesondere im Anschluß an die Neufestlegung der Ziele 3 und 4 sowie die Festlegung des neuen Ziels 4, erweitert werden. Die vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen sind ausdrücklich zu berücksichtigen, und die Auswahlkriterien für bereits förderungswürdige Kategorien sind flexibler zu gestalten.

    Angesichts der gravierenden Arbeitslosigkeit wird die Aktion der Gemeinschaft in bezug auf die Ziele 3 und 4 vorwiegend dem Ziel 3 "Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Erleichterung der beruflichen Eingliederung der Jugendlichen und der vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen" gelten, was bei der Aufteilung der Finanzmittel zwischen den Zielen 3 und 4 berücksichtigt wird.

    Angesichts der begrenzten verfügbaren finanziellen Mittel kommt der Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Jugendlichen im Rahmen von Ziel 3 weiterhin Priorität zu.

    Damit die politischen Ziele im Rahmen der Gesamtheit der Ziele, an denen sich der Fonds beteiligt, effizienter verfolgt werden können, sind die zuschußfähigen Maßnahmen neu festzulegen und ist eine Erweiterung dieser Maßnahmen vorzusehen, insbesondere der Beschäftigungsbeihilfen, die zum Beispiel die Form von Beihilfen für die geographische Mobilität, für die Einstellung und für die Existenzgründung annehmen können.

    Die Maßnahmen des Fonds im Rahmen der verschiedenen Ziele sollten ein kohärentes Konzept darstellen, dazu bestimmt, das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern und die menschlichen Ressourcen zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, daß der Grundsatz der Chancengleichheit für Männer und Frauen bei der Durchführung der vom Fonds im Rahmen sämtlicher Ziele finanzierten Maßnahmen Beachtung findet.

    Es ist dafür zu sorgen, daß Ziel 4 die Beschäftigung und die beruflichen Qualifikationen durch Vorausschau, Beratung, Vernetzung und berufliche Bildungsmaßnahmen gemeinschaftsweit verstärkt. Deshalb ist es folgendermassen auszugestalten: horizontale Ausrichtung, Berücksichtigung der gesamten Wirtschaft ohne eine vorgegebene Beschränkung auf bestimmte Industriezweige oder spezifische Wirtschaftszweige, bezogen nicht auf Unternehmen, sondern auf beschäftigte Arbeitskräfte, insbesondere diejenigen, denen Arbeitslosigkeit droht, zur Verbesserung ihrer Qualifikationen und Beschäftigungsmöglichkeiten, zielgerichtete Maßnahmen unter Beachtung der Wettbewerbsregeln sowie Ergänzung und nicht Ersetzung der von Unternehmen selbst durchzuführenden Maßnahmen.

    Es ist dafür zu sorgen, daß die Maßnahmen im Zusammenhang mit Ziel 4 auf die tieferliegenden Ursachen der Probleme der industriellen Anpassung, einschließlich der Dienstleistungen, und nicht auf kurzfristige Marktsymptome gerichtet sind. Die Maßnahmen sollten dem generellen Bedarf der Arbeitskräfte entsprechen, der sich aus dem festgestellten oder vorhersehbaren industriellen Wandel und der Veränderung der Produktionssysteme ergibt, und dürfen nicht einzelne Unternehmen oder bestimmte Industriezweige begünstigen. Die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Erweiterung des Zugangs zur Ausbildung sollten besondere Beachtung finden.

    In Anbetracht der strategischen Bedeutung der Weiterbildung der Arbeitskräfte sollte sich Ziel 4 bei Maßnahmen der beruflichen Bildung konzentrieren auf die Einführung, Anwendung und Entwicklung neuer oder verbesserter Produktionsmethoden, insbesondere neuer Organisationsverfahren und neuer Technologien, und auf die Veränderungen der Märkte und in der Gesellschaft, insbesondere hinsichtlich des Umweltschutzes. Die berufliche Bildung sollte anknüpfen an die Anforderungen, denen die Arbeitskräfte in kleinen und mittleren Unternehmen genügen müssen, weil sich die Produktionssysteme verändern und der Nachweis erbracht werden muß, daß die Erzeugnisse und Prozesse hochwertig und umweltgerecht sind.

    Die Festlegung der im Hinblick auf eine Beteiligung des Fonds zuschußfähigen Ausgaben ist im Rahmen der Partnerschaft zu regeln.

    Es ist dafür zu sorgen, daß die Interventionen des Fonds im Rahmen der einzelnen Ziele auf die Bereiche mit dem grössten Bedarf und auf die wirksamsten Maßnahmen konzentriert werden.

    Der Inhalt der Interventionspläne und -formen ist insbesondere im Anschluß an die Neufestlegung der Ziele 3 und 4 zu ergänzen und zu präzisieren.

    In Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 haben die Unternehmen einen angemessenen Anteil der Maßnahmen zugunsten der Ausbildung ihrer Arbeitskräfte zu finanzieren.

    Ausserdem beteiligt sich der Fonds an der Unterstützung der technischen Hilfe und der Modell- und Demonstrationsvorhaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

    Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sollte der Fonds im Rahmen von mehr als einem Ziel Maßnahmen finanzieren können, die insbesondere die Entwicklung von Beschäftigungs-, Ausbildungs- und sonstigen ähnlichen Strukturen betreffen, einschließlich der Ausbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte, Ausbildungspersonal und sonstiges Personal dieser Strukturen.

    Die Übergangsbestimmungen sind zu präzisieren.

    Jeglicher Hinweis auf die Leitlinien der Fondsinterventionen ist zu streichen, da deren Funktion nunmehr über die Festlegung der politischen Ziele und die Verpflichtung zur Konzentration der Fondsinterventionen auf die Bereiche des wichtigsten Bedarfs und der wirksamsten Maßnahmen gewährleistet wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 1 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 werden durch folgende Fassung ersetzt:

    "Artikel 1

    Geltungsbereich

    Im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 123 des Vertrages und in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 unterstützt der Fonds

    1. im Rahmen von Ziel 3 gemeinschaftsweit Maßnahmen in erster Linie zur

    a) Erleichterung der beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen, die der Langzeitarbeitslosigkeit ausgesetzt sind, insbesondere durch

    i) berufliche Bildung, vorbereitende Ausbildung, einschließlich Verbesserung der grundlegenden Kenntnisse, Orientierung und Beratung,

    ii) Beschäftigungsbeihilfen,

    iii) Entwicklung geeigneter Ausbildungs-, Beschäftigungs- und Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Ausbildung des erforderlichen Personals, und Bereitstellung von Möglichkeiten zur Versorgung betreuungsbedürftiger Personen;

    b) Erleichterung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen, die eine Beschäftigung suchen, durch die unter Buchstabe a) beschriebenen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit einer bis zu zwei Jahren oder länger dauernden Erstausbildung zur Erreichung einer beruflichen Qualifikation und der Möglichkeit einer Berufsausbildung, die der Pflichtschulbildung entspricht, mit der Bedingung, daß die Jugendlichen am Ende dieser Ausbildung alt genug sind, um eine Beschäftigung aufzunehmen;

    sowie zur

    c) Förderung der Eingliederung von Personen, denen der Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt droht, durch die unter Buchstabe a) beschriebenen Maßnahmen;

    d) Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer im Hinblick auf die Beschäftigung, insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und insbesondere für Frauen, die über keine beruflichen Qualifikationen verfügen oder die nach einer Phase der Nichterwerbstätigkeit wieder in das Berufsleben zurückkehren wollen, durch die unter Buchstabe a) beschriebenen Maßnahmen sowie durch andere flankierende Maßnahmen;

    2. im Rahmen von Ziel 4 gemeinschaftsweit und in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 Maßnahmen, die es den Arbeitskräften, insbesondere den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitskräften, erleichtern, sich auf den industriellen Wandel sowie auf Veränderungen der Produktionssysteme einzustellen, insbesondere durch

    - Vorausschätzung der Entwicklung des Arbeitsmarktes und des Bedarfs an beruflichen Qualifikationen,

    - berufliche Bildung und Umschulung, Orientierung und Beratung,

    - Hilfe bei der Verbesserung und der Entwicklung geeigneter Ausbildungssysteme.

    Die Maßnahmen müssen insbesondere die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen;

    3. im Rahmen der Ziele 1, 2 und 5b in den betreffenden Regionen Maßnahmen zur

    a) Förderung von Beschäftigungswachstum und -stabilität, vor allem durch Weiterbildung, Orientierung und Beratung der Arbeitskräfte, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitskräfte wie auch derjenigen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, und durch die Unterstützung der Entwicklung geeigneter Ausbildungssysteme, einschließlich der Ausbildung des Ausbildungspersonals, und durch die Verbesserung der Arbeitsvermittlung;

    b) Verstärkung des Arbeitskräftepotentials in Forschung, Wissenschaft und Technologie, insbesondere durch eine Ausbildung nach dem ersten Studienabschluß und durch die Ausbildung von Führungskräften und Technikern/Technikerinnen von Forschungseinrichtungen;

    4. im Rahmen von Ziel 1 in den betreffenden Regionen Maßnahmen

    a) zum Ausbau und zur Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Ausbildung von Lehrkräften, Ausbildungspersonal und Verwaltungspersonal, durch die Förderung von Verbindungen zwischen Ausbildungsstätten oder Hochschuleinrichtungen und Unternehmen sowie durch die Finanzierung der Bildungsangebote im Rahmen der einzelstaatlichen Sekundarbildungssysteme oder gleichwertiger Bildungsangebote und einer Hochschulausbildung, die in deutlicher Beziehung zum Arbeitsmarkt, zu den neuen Technologien oder zur wirtschaftlichen Entwicklung steht;

    b) mit dem Ziel, einen Entwicklungsbeitrag durch die Ausbildung öffentlicher Bediensteter zu leisten, wo dies für die Durchführung von politischen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung erforderlich ist.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß die im Rahmen der einzelnen Ziele durchgeführten Maßnahmen in kohärenter Weise auf eine bessere Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes und auf die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials ausgerichtet sind, wobei den Entwicklungs-, Umstellungs- und Strukturanpassungszielen der Mitgliedstaaten oder der betreffenden Regionen Rechnung zu tragen ist.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, daß bei den im Rahmen der einzelnen Ziele durchgeführten Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen beachtet wird.

    Ausserdem kann der Fonds gemeinschaftsweit Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 unterstützen.

    Artikel 2

    Zuschußfähige Kosten

    (1) Zuschüsse des Fonds können gewährt werden für Ausgaben zur Deckung

    - der Bezuege und damit verbundener Kosten sowie von Aufenthalts- und Fahrkosten der Personen, die an den in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen teilnehmen;

    - der Kosten für die Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Bewertung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen, abzueglich der Einnahmen;

    - der Kosten der Beschäftigungsbeihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten gewährt werden.

    Die Art dieser Kosten und dieser Einnahmen werden partnerschaftlich auf der Programmierungsstufe festgelegt und vereinbart.

    Unbeschadet der Kontrolle durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Kosten von Einzelvorhaben in den Grenzen bleiben, die für jeden Maßnahmetyp angemessen sind.

    Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Ausgaben des Fonds für Berufsausbildungsmaßnahmen gleicher Art sich nicht unterschiedlich entwickeln. Zu diesem Zweck setzt sie nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 für jeden Mitgliedstaat im Benehmen mit diesem Richtbeträge für die Standardkosten je Ausbildungsart fest.

    (2) Zuschüsse des Fonds können ebenfalls zur Deckung der Kosten von Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, einschließlich der Maßnahmen nach Artikel 6, gewährt werden.

    Artikel 3

    Konzentration der Interventionen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen bei der Planung und Programmierung partnerschaftlich dafür Sorge, daß die Interventionen der Gemeinschaft bei jedem Ziel auf die Bereiche mit dem grössten Bedarf und auf die wirksamsten Maßnahmen unter Berücksichtigung der in Artikel 1 festgelegten Zielsetzungen konzentriert werden, damit sie zur Erreichung der Ziele beitragen und die Aufgaben des Fonds gemäß Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erfuellen.

    Artikel 4

    Pläne

    (1) In den Plänen nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 werden insbesondere für den den Fonds betreffenden Teil die nachstehenden Aspekte beschrieben, die, soweit angebracht, anhand der verfügbaren Daten zu quantifizieren sind, wobei die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt werden:

    - das Ungleichgewicht zwischen Beschäftigungsnachfrage und -angebot, einschließlich der Beschäftigung von Frauen,

    - die Art und die Merkmale der offenen Stellen,

    - die auf den Arbeitsmärkten angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten,

    - die durchzuführenden Arten von Maßnahmen sowie die Gruppen und die Anzahl der beteiligten Personen unter Berücksichtigung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Konzentration der Interventionen,

    - der erwartete Beitrag der betreffenden Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt.

    Diese Pläne enthalten Angaben darüber, wie der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vorgesehenen Einbeziehung der Wirtschafts- und Sozialpartner in der Partnerschaft nach Maßgabe der institutionellen Regeln und der Praxis des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung getragen worden ist.

    (2) Die in Artikel 10 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Pläne enthalten neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Aspekten Angaben darüber, wie der Mitgliedstaat gegebenenfalls die Beteiligung der Einrichtungen, die in den betreffenden Bereichen tätig sind, an der Vorbereitung und Verwaltung von Maßnahmen zugunsten der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Personen sicherstellen wird.

    (3) Die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Pläne enthalten neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Aspekten Angaben über

    - das Ungleichgewicht zwischen den angebotenen Qualifikationen und denen, für die eine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besteht, unter besonderer Berücksichtigung der vom industriellen Wandel und von Veränderungen der Produktionssysteme betroffenen Arbeitskräfte;

    - die Art, wie der Mitgliedstaat nach Maßgabe seiner institutionellen Regeln und seiner Praxis die Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner und der für die Berufsbildung zuständigen Einrichtungen auf entsprechender Ebene bei der Vorbereitung von Maßnahmen, insbesondere bei der vorausschauenden Einschätzung der Auswirkungen des industriellen Wandels und der Veränderungen der Produktionssysteme, sicherstellen wird;

    - die Beziehung zwischen den Maßnahmen und anderen Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit dem industriellen Wandel und den Veränderungen der Produktionssysteme, insbesondere über die Beziehung der Berufsbildungspolitik.

    Artikel 5

    Interventionsformen

    (1) Anträge auf Fondszuschüsse können in erster Linie gestellt werden für

    a) operationelle Programme,

    b) Globalzuschüsse,

    c) technische Hilfe sowie Modell- und Demonstrationsvorhaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die für die Beurteilung, Begleitung und Bewertung sowie die Verwaltung und Kontrolle der Maßnahmen erforderlichen Informationen, wobei sie gegebenenfalls zwischen Männern und Frauen differenzieren. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 beschriebenen Informationen sowie auf spezielle Angaben zum Fonds, wie geographische Konzentration, Zielgruppen, Anzahl der beteiligten Personen und Dauer der Maßnahmen.

    (3) Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 übernehmen die Unternehmen, deren Arbeitskräfte an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen können, einen angemessenen Anteil der Kosten dieser Maßnahmen.

    (4) Den Anträgen auf Zuschüsse wird ein im Rahmen der Partnerschaft erstelltes EDV-Formular beigefügt, in dem die Maßnahmen im Rahmen der einzelnen Interventionsformen aufgeführt werden, so daß diese von der Mittelbindung bis zur Schlußzahlung verfolgt werden können.

    Artikel 6

    Technische Hilfe, Modell- und Demonstrationsvorhaben

    (1) Der Fonds kann sich ausserhalb der gemeinschaftlichen Förderkonzepte mit höchstens 0,5 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung an der Finanzierung von Vorbereitungs-, Beurteilungs-, Begleit- und Bewertungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene beteiligen, die für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt. Hierzu gehören

    a) Maßnahmen innovativer Art, mit denen neue Konzepte für den Inhalt, die Methodik und den Aufbau der Berufsbildung erprobt werden sollen; dazu gehören die Einbeziehung der Gemeinschaftsdimension der beruflichen Bildung und ganz allgemein die Förderung der Beschäftigung, einschließlich der Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen am Arbeitsmarkt und der Eingliederung der vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Berufsleben, um so die Grundlagen für eine spätere Beteiligung des Fonds in mehreren Mitgliedstaaten zu schaffen;

    b) Studien, technische Hilfe und Erfahrungsaustausch, von dem ein Multiplikatoreffekt ausgeht, sowie Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung, gründlichen Bewertung und Überwachung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen;

    c) Maßnahmen, die im Rahmen des sozialen Dialogs für Unternehmenspersonal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestimmt sind und auf die Weitergabe von spezifischen, die Modernisierung des Produktionsapparats betreffenden Kenntnissen abstellen;

    d) Unterrichtung der beteiligten Partner, der Endbegünstigten der Fondsbeteiligung sowie der Öffentlichkeit im allgemeinen.

    (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann sich der Fonds überdies mit höchstens 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung ausserhalb der gemeinschaftlichen Förderkonzepte beteiligen an der Finanzierung von

    a) Studien auf Initiative der Kommission und

    b) Modellvorhaben mit Erfahrungsaustausch und Weitergabe von Kenntnissen

    im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft oder als Beitrag zur Durchführung der Berufsbildungspolitik der Gemeinschaft.

    Diese Studien und Modellvorhaben können insbesondere folgendes betreffen: die Konzeption und Entwicklung von Systemen zur Stellensuche, von Mechanismen zur Zusammenführung von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage sowie von Verfahren für eine vorausschauende Beschäftigungspolitik, für eine Vorausschätzung des Qualifikationsbedarfs, für die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt und für die Eingliederung der vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen ins Berufsleben; die Verbesserung oder Erneuerung der Ausbildungsstrukturen; die Einrichtung oder Entwicklung von nationalen Systemen der Anrechnung und Anerkennung von Qualifikationen. Sie können auch spezifische Gemeinschaftsprogramme ergänzen.

    (3) Auf Initiative der Kommission durchgeführte Maßnahmen können ausnahmsweise zu 100 v. H. vom Fonds finanziert werden; im Auftrag der Kommission durchgeführte Maßnahmen werden ohnehin zu 100 v. H. finanziert.

    Artikel 7

    Kumulierung und Überschneidung

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann sich der Fonds im Rahmen von mehr als einem der Ziele nach Artikel 1 der obengenannten Verordnung an Maßnahmen beteiligen, bei denen es insbesondere um die Entwicklung von Beschäftigungs- und Ausbildungsstrukturen und anderen vergleichbaren Strukturen geht, darunter auch die Ausbildung von Lehrkräften und Ausbildungspersonal sowie anderer Personengruppen dieser Strukturen; möglich ist auch eine Beteiligung an Maßnahmen der technischen Hilfe.

    Artikel 8

    Übergangsbestimmungen

    Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des Fonds genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 1995 automatisch freigegeben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. CLÄS

    (1) ABl. Nr. C 131 vom 11. 5. 1993, S. 10.(2) Stellungnahme vom 14. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 52.(4) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(6) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

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