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Dokumentas 31993R1548
Council Regulation (EEC) No 1548/93 of 14 June 1993 amending Regulation (EEC) No 1785/81 on the common organization of the markets in the sugar sector
Verordnung (EWG) Nr. 1548/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Markt- Organisation für Zucker
Verordnung (EWG) Nr. 1548/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Markt- Organisation für Zucker
ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 10–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 24/09/1999
Verordnung (EWG) Nr. 1548/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Markt- Organisation für Zucker
Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0010 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0073
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1548/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (4) bestimmt, daß die Produktionsquotenregelung im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 gilt und daß der Rat zu gegebener Zeit die ab 1. Juli 1993 anwendbare Regelung festlegt. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 gelangt die Übergangsregelung, die zu der vom Rat 1992 für die Mehrzahl der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen beschlossenen umfassenden Reform führt, erstmals zur Anwendung. Zwar ist auch Zucker ein aus einer wichtigen landwirtschaftlichen Kulturpflanze gewonnenes Erzeugnis, jedoch wurde er nicht in die Reform einbezogen. Die nationalen Behörden und die Erzeuger sollen sich auf die Anwendung der neuen Regelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen konzentrieren können, ohne daß sie sich gleichzeitig den Entscheidungen gegenübersehen, die für die langfristige Zukunft der Zuckerregelung zu treffen sind. Aufgrund der Zuckerregelung in der bestehenden Form ist nicht die Gefahr gegeben, daß es zu einer plötzlichen Veränderung der Anbaufläche kommt; deshalb ist es möglich, daß die Zuckerregelung zumindest für eine gewisse Zeit neben der neuen Regelung für andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen weiterbesteht. Daher ist es wünschenswert, die bestehende Preis- und Produktregelung im Wirtschaftsjahr 1993/94 beizubehalten. Mit Artikel 303 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wurde für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Beitritt eine Präferenzregelung für die angemessene Rohzuckerversorgung der portugiesischen Raffinerien eingeführt. Diese Präferenz besteht in der Anwendung einer verminderten Abschöpfung bei den entsprechenden Einfuhren von Rohzucker aus Drittländern, in der Verwendung der verfügbaren Mengen Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (5) fallen, sowie in der Verwendung von Präferenzrohzucker gemäß Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. Der genannte Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 1992. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3484/92 (6) wurde bis zur Festlegung einer endgültigen Versorgungsregelung für die gesamte Raffinationsindustrie der Gemeinschaft die Regelung zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien bis zum 30. Juni 1993 verlängert. Aus denselben Gründen, die für eine Verlängerung der Produktions- und Preisregelungen im Zuckersektor ausschlaggebend sind, ist es wegen der engen Verbindung zwischen der endgültigen Regelung für die Raffinationsindustrie und der Produktionsregelung für Zucker, die beide noch festzulegen sind, zweckmässig, die derzeit gültige Regelung zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien erneut bis zum 30. Juni 1994 zu verlängern. Die technologische und industrielle Entwicklung der Erzeugung von natürlichen Süssungsmitteln aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft hat eine neue Erzeugnisgeneration hervorgebracht, die im folgenden als "Inulinsirup" bezeichnet wird und deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten mit Isoglukose und fluessigem Zucker vergleichbar sind; die beiden letztgenannten Erzeugnisse fallen unter die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Zucker. Obwohl Inulinsirup vor allem der Isoglukose sehr ähnlich ist, fällt dieses Erzeugnis nicht unter die Definition von Isoglukose gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, da es weder aus Glukose noch durch Glukose-Isomerisation, sondern durch Hydrolyse von Inulin gewonnen wird, wobei das Inulinmolekül aus Fruktosebestandteilen aufgebaut ist. Aus diesem Grund unterliegt die Erzeugung von Inulinsirup nicht den Einschränkungen der in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Quoten- und Eigenfinanzierungsregelungen, wird aber indirekt durch die Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der Marktorganisation für Zucker und Isoglukose begünstigt. Inulinsirup ist ein direkter Ersatzstoff für Isoglukose und fluessigen Zucker und steht daher mit diesen Erzeugnissen im direkten Wettbewerb, allerdings unter Bedingungen, die Isoglukose und fluessigen Zucker benachteiligen. Aus diesem Grund und angesichts der Überschußsituation bei Zucker der Gemeinschaft bewirkt jegliche Produktion von Inulinsirup unweigerlich, daß die entsprechende Zuckermenge zu Lasten der Zucker- und Isoglukoseerzeuger ausgeführt werden muß und der Markt erheblich gestört wird. Unter diesen Umständen scheint es erforderlich, die Inulinsiruperzeugung baldmöglichst in die gemeinsame Marktorganisation für Zucker einzubeziehen. Da die Produktionsregelung für Zucker und Isoglukose nur noch für das Wirtschaftsjahr 1993/94 unverändert verlängert wird und der Beginn dieses Wirtschaftsjahres unmittelbar bevorsteht, empfiehlt es sich, mit der Einbeziehung der Inulinsiruperzeugung in die gemeinsame Marktorganisation für Zucker noch zu warten. Die tatsächlichen und die potentiellen Inulinsiruperzeuger sind jedoch darauf hinzuweisen, daß bei der Anwendung einer spezifischen Produktionsregelung für Zucker und Isoglukose ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 diese vom gleichen Zeitpunkt an auch entsprechend für die Inulinsiruperzeugung gelten wird. Es ist sicherzustellen, daß die Einführung dieser Verordnung reibungslos erfolgt. Hierzu sind gegebenenfalls bestimmte Übergangsmaßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 9 Absatz 4a werden gestrichen. 2. In Artikel 9 Absatz 4b werden die Worte "In den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93" ersetzt durch die Worte "Im Wirtschaftsjahr 1993/94"; in Unterabsatz 3 dieses Absatzes werden die Worte "In den in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsjahren" ersetzt durch die Worte "In dem in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsjahr". 3. In Artikel 9 Absatz 4c werden die Worte "Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1993" ersetzt durch die Worte "Im Wirtschaftsjahr 1993/94". 4. Artikel 16a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Wirtschaftsjahr 1993/94 wird bei der Einfuhr einer Hoechstmenge von 75 000 Tonnen in Weißzuckerwert ausgedrücktem Rohrrohzucker mit Ursprung in Côte d'Ivoire, Malawi, Simbabwe und Swasiland nach Portugal (Festland) eine verminderte Abschöpfung erhoben." 5. Artikel 23 erhält folgende Fassung: "Artikel 23 (1) Die Artikel 24 bis 32 gelten für das Wirtschaftsjahr 1993/94. (2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die A- und B-Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen und der isoglukoseerzeugenden Unternehmen unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 25 denjenigen, die im Wirtschaftsjahr 1992/93 galten. (3) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die der Quotenzuteilung dienenden Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker sowie von Isoglukose denjenigen, die in Artikel 24 Absatz 2 bzw. in Artikel 24a Absatz 2 festgesetzt wurden. (4) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die ab 1. Juli 1994 für die Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup anwendbare Regelung fest. Zu diesem Zweck wird Inulinsirup definiert als das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofruktosen gewonnene Erzeugnis des KN-Codes ex 1702 60 90 10 oder ex 1702 90 90 10 mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 v. H. Fruktose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose. Sollte für Zucker und Isoglukose eine auf Quoten basierende Produktionsregelung gelten, so werden die Inulinsirupquoten der einzelnen Unternehmen in erster Linie auf der Basis der im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 erzeugten Mengen sowie der am 1. Oktober 1992 vorhandenen technischen Jahresproduktionskapazitäten bestimmt." 6. In Artikel 24 Absätze 1 und 3 werden die Worte "Wirtschaftsjahr 1990/91" jeweils durch die Worte "Wirtschaftsjahr 1992/93" ersetzt. 7. In Artikel 24 Absatz 1a werden die Worte "Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93" ersetzt durch die Worte "Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93 und 1993/94". 8. In Artikel 28 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: "(2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 1993/94 wird für die Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93 und 1993/94 kumulativ folgendes festgestellt:". 9. In Artikel 46 Absatz 1 und in den Absätzen 5 und 6 werden die Worte "in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93" durch die Worte "im Wirtschaftsjahr 1993/94" ersetzt; in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte "für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93" durch die Worte "für das Wirtschaftsjahr 1993/94" ersetzt. 10. Artikel 46 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Deutschland wird ermächtigt, den in Artikel 24a Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92, 1992/93 und 1993/94 unter den nachstehenden Bedingungen eine Anpassungshilfe zu gewähren. Die Beihilfe darf nur für A- und B-Zucker gemäß der Definition von Artikel 24 Absatz 1a gewährt werden, der von den in Artikel 24a Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt worden ist. Diese Beihilfe ist für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf 460 Millionen Deutsche Mark begrenzt und darf auf keinen Fall 20 % der je Unternehmen getätigten Investitionen überschreiten." 11. In Artikel 48 werden die Worte "bis zum 30. Juni 1992" durch die Worte "bis zum 30. Juni 1994" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 30 vom 3. 2. 1993, S. 12.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 161 vom 14. 6. 1993, S. 13.(4) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 (ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 7.(5) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 7.(6) ABl. Nr. L 353 vom 3. 12. 1992, S. 8.