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Document 31993R1068

Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse

ABl. L 108 vom 1.5.1993, p. 106–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998; Aufgehoben durch 398R2808

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1068/oj

31993R1068

Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse

Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1993 S. 0106 - 0113
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0144


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1068/93 DER KOMMISSION vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe d), Artikel 3 Absatz 3,

Artikel 4

Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es hat sich gezeigt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3819/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (2) in einigen Punkten ergänzt und präzisiert werden muß. Um die Durchführung der agromonetären Regelung zu erleichtern, ist es angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und die relevanten Vorschriften mit den erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in einer Verordnung zusammenzufassen.

Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 definierten repräsentativen Marktkurse werden für die Umrechnung der in Drittlandswährungen ausgedrückten Beträge verwendet und dienen als Grundlage für die Bestimmung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse der mitgliedstaatlichen Währungen. Es ist erforderlich, die Einzelheiten der Berechnung der repräsentativen Marktkurse für die floatenden Währungen festzulegen, und zwar insbesondere für die Währungen der Drittländer, deren Wert in Ecu nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

Um die Information der Marktbeteiligten zu erleichtern und die Gefahr von Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten die repräsentativen Marktkurse zu festen Daten jeweils nach dem Ende eines Referenzbasiszeitraums geändert werden. Im Falle deutlicher Währungsbewegungen jedoch sind die repräsentativen Marktkurse der Währungen, die über eine bestimmte Grenze hinaus schwanken, unverzueglich auf der Grundlage eines kürzeren Referenzzeitraums zu berechnen.

Um gemeinschaftsweit ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und die Verwaltung der Handelsregelung zu vereinfachen, sind von den Mitgliedstaaten für die direkte Umrechnung der in einer Drittlandswährung ausgedrückten Beträge in Landeswährung die Kurse anzuwenden, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1766/85 der Kommission vom 27. Juni 1985 über die bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 593/91 (4), festgesetzt worden sind.

Um Marktverzerrungen zu vermeiden und die Realisierung nicht gerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteile zu verhindern, muß der landwirtschaftliche Umrechnungskurs so bald wie möglich nach dem Referenzzeitraum angewendet werden, aufgrund dessen er berechnet wurde. Der zu Beginn eines Monats gültige landwirtschaftliche Umrechnungskurs muß angepasst werden, um die Entwicklung der repräsentativen Marktkurse im Falle deutlicher Währungsbewegungen zu berücksichtigen.

Für den Fall, daß mehrere Anpassungen der Umrechnungskurse simultan, aber nicht im Zusammenhang mit einer Neufestsetzung der Wechselkurse erfolgen, ist es angezeigt, die Reihenfolge dieser Anpassungen festzulegen. Dabei hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 die Anpassung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gemäß Absatz 1 des genannten Artikels Vorrang. Es folgt gegebenenfalls die Anpassung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels, wobei der Referenzbasiszeitraum berücksichtigt wird. Danach gilt unter Berücksichtigung der so erhaltenen Ergebnisse und der Ausnahmebestimmung in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung noch einmal die gleiche Reihenfolge.

Die Weltmarktdaten müssen häufig und mit grosser Genauigkeit in Ecu festgestellt werden. Für die Weltmarktdaten, die in der Währung eines Mitgliedstaats ausgedrückt sind, ist daher ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs zu verwenden, der gleich dem repräsentativen Marktkurs ist.

Im Falle einer Neufestsetzung der Wechselkurse muß der Referenzzeitraum, auf dessen Grundlage die neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse der floatenden Währungen berechnet werden, zur Vermeidung spekulativer Warenbewegungen so kurz wie möglich sein. Im Hinblick auf die rasche Änderung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ist es angezeigt, daß die Kommission die neuen Kurse der festen Währungen gleichzeitig mit denen der floatenden Währungen unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 vorgesehenen minimalen Abbauschritte festsetzt. Aufgrund der mit Einführung des Berichtigungsfaktors verfolgten Ziele müssen Änderungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die sich aus Auf- bzw. Abrundungen bei der Berechnung des repräsentativen Marktkurses der am stärksten aufwertenden festen Währungen ergeben, vermieden werden.

Es ist erforderlich, auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 die maßgeblichen Tatbestände für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse zu bestimmen, die, sofern keine Vorausfestsetzung erfolgt, im Anschluß an die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission (5) vorgesehenen Übergangsmaßnahmen unbeschadet der gegebenenfalls in der Regelung für die betreffenden Sektoren vorgesehenen Präzisierungen oder Ausnahmen anzuwenden sind.

Für alle im Rahmen der Handelsregelung geltenden Preise oder Beträge stellt die Annahme der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollanmeldung einen geeigneten maßgeblichen Tatbestand dar. Für die Preise und die davon abhängigen Beträge gilt das wirtschaftliche Ziel im Falle von Ankaufs- oder Verkaufsgeschäften mit der Bezahlung bzw. der Übernahme des Erzeugnisses und im Falle von Marktrücknahmen durch Erzeugerorganisationen mit dem ersten Tag des Monats als erreicht, in dem die Rücknahme erfolgt. In bezug auf die mengenbezogen gewährten Beihilfen für Erzeugnisse mit besonderem Verwendungszweck wie Verarbeitung, Haltbarmachung, Abfuellung oder Verbrauch ist das wirtschaftliche Ziel zu dem Zeitpunkt erreicht, an dem das Erzeugnis von dem betreffenden Marktbeteiligten übernommen wird und gegebenenfalls die jeweilige besondere Verwendung sichergestellt ist. Hinsichtlich der Beihilfen für die private Lagerhaltung sind die Erzeugnisse ab dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffende Beihilfe gezahlt wird, nicht mehr am Markt verfügbar.

Für die hektarbezogen gewährten Beihilfen ist das wirtschaftliche Ziel zum Zeitpunkt der Ernte erreicht, die im Durchschnitt der Mitgliedstaaten zu Beginn des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis erfolgt. Für die Strukturbeihilfen, die ausschließlich aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, ist ein maßgeblicher Tatbestand analog zu dem in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannten maßgeblichen Tatbestand festzulegen.

Für die Beträge, die nicht von den Marktpreisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse abhängen, kann der maßgebliche Tatbestand ein Datum sein, das abhängig von dem Zeitraum, in dem das Geschäft abgewickelt wird, bestimmt wird. Hierzu ist zu präzisieren, daß der maßgebliche Tatbestand für die Notierung von Preisen oder Angeboten am Markt der Tag ist, ab dem diese Preise oder Angebote gelten. Für die Vorschüsse und Sicherheiten muß der landwirtschaftliche Umrechnungskurs in der Nähe des Kurses liegen, der für die betreffenden Preise und Beträge gilt, sofern dieser zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorschüsse bzw. der Leistung der Sicherheiten bekannt ist.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 muß eine enge Verbindung zwischen dem Antrag auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses und der Vorausfestsetzung des betreffenden Betrags in Ecu hergestellt werden. Zur Unterbindung von Spekulationsgeschäften ist die Gültigkeit der Lizenz mit Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses während des Zeitraums, für den diese Vorausfestsetzung gilt, auf das Gebiet des Mitgliedstaats zu beschränken, den der Beteiligte angibt.

In den verschiedenen Dokumenten muß in allen Sprachen der Gemeinschaft auf die Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses und auf die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung hingewiesen werden.

Die Bestimmung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse erfolgt nach sehr genauen Regeln, die jeweils eine gewisse Vorhersage der Ergebnisse erlauben. Zum Schutz vor Spekulationsgeschäften ist es angezeigt, den Wert des im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in dem Zeitraum anzupassen, der zur Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses führt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sieht vor, daß zur Vermeidung bedeutender Marktstörungen eine bestimmte Währungsabweichung nicht überschritten werden darf. Daher ist es notwendig, die Vorausfestsetzung eines landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, die eine bedeutende Abweichung zu den geltenden Kursen impliziert, anzupassen.

Die Vorausfestsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse kann im Falle starker Wechselkursschwankungen Spekulationen auslösen. Daher muß es möglich sein, die Vorausfestsetzung gegebenenfalls im Wege eines beschleunigten Verfahrens auszusetzen. Nach einer solchen Aussetzung kann ein Antrag auf Vorausfestsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse unter besonderen Bedingungen und nach Maßgabe der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (7), gestellt werden.

Es ist angezeigt, die Berechnung des Berichtigungsfaktors zu präzisieren, der im Falle einer Neufestsetzung der Wechselkurse geändert werden muß und die Einzelheiten für die Auf- bzw. Abrundung der Werte festzulegen, die im Hinblick auf die Bestimmung der Umrechnungskurse berechnet werden.

Ab ihrem Inkrafttreten muß diese Verordnung, ab dem Beginn der jeweiligen Wirtschaftsjahre 1993/94, auf möglichst viele Sektoren anwendbar sein.

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht in der von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Repräsentative Marktkurse

Artikel 1

(1) Die Kurse, auf deren Grundlage die repräsentativen Marktkurse der floatenden Währungen berechnet werden, sind die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Tageskurse des Ecu.

(2) Wird der Ecu-Tageskurs gegenüber der Währung eines Drittlandes nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so wird der repräsentative Marktkurs für diese Währung auf der Grundlage der Wechselkurse festgesetzt, die so weitgehend wie möglich dem tatsächlichen Wert der in der betreffenden Währung getätigten Handelsgeschäfte entsprechen.

Artikel 2

(1) Der repräsentative Marktkurs einer floatenden Währung wird auf der Grundlage von Referenzbasiszeiträumen berechnet. Unter Referenzbasiszeiträumen versteht man die Zeiträume, die vom 1. bis zum 10., vom 11. bis zum 20. und vom 21. bis zum letzten Tag eines jeden Monats reichen, jedoch gegebenenfalls gemäß den Absätzen 2 und 3 verkürzt werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes: Liegt der absolute Wert der Differenz zwischen den Währungsabweichungen zweier mitgliedstaatlicher Währungen, die im Fall der floatenden Währungen auf der Grundlage des Durchschnitts der Ecu-Tageskurse an drei aufeinanderfolgenden ohne Neufestsetzung der Wechselkurse verlaufenden Börsentagen berechnet wurden, über sechs Prozentpunkten, so wird:

- der repräsentative Marktkurs derjenigen Währungen, deren Währungsabweichung über zwei Prozentpunkten liegt, auf der Grundlage der an diesen drei Börsentagen notierten Ecu-Tageskurse angepasst,

und wird

- der betreffende Referenzbasiszeitraum für die fragliche(n) Währung(en) so angepasst, daß er am Tag nach den drei Börsentagen gemäß dem ersten Gedankenstrich beginnt. Für das Ende dieses Zeitraums ergibt sich daraus keine Änderung.

(3) Im Falle einer Neufestsetzung der Wechselkurse:

- ist der Referenzzeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 gleich den zwei Börsentagen, die auf den Tag der Neufestsetzung der Wechselkurse folgen,

und wird

- der betreffende Referenzbasiszeitraum so angepasst, daß er am Tag nach den zwei Börsentagen gemäß dem ersten Gedankenstrich beginnt. Für das Ende dieses Zeitraums ergibt sich daraus keine Änderung.

Artikel 3

Der repräsentative Marktkurs wird ab dem Tag nach dem Zeitraum, auf dessen Grundlage er berechnet wurde, und bis zum Ende des folgenden Zeitraums verwendet, für den ein neuer repräsentativer Marktkurs berechnet werden kann.

Artikel 4

Abweichend von der Verwendung des repräsentativen Marktkurses werden im Rahmen der Handelsregelung die in einer Drittlandswährung ausgedrückten Beträge von dem betreffenden Mitgliedstaat mit Hilfe des für die Zollwertfeststellung anwendbaren Umrechnungskurses in die Währung dieses Mitgliedstaates umgerechnet.

TITEL II Landwirtschaftliche Umrechnungskurse

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 bezueglich der vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen werden die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse der floatenden Währungen gemäß

Artikel 4

Absatz 1 der genannten Verordnung jeweils am Monatsende auf der Grundlage des nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung bestimmten letzten Referenzzeitraums des betreffenden Monats angepasst.

(2) Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse werden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 abhängig von den Währungsabweichungen zu den repräsentativen Marktkursen angepasst, die auf der Grundlage der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Referenzzeiträume berechnet wurden.

(3) Sind an einem bestimmten Tag die Voraussetzungen für mehrere Anpassungen des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses einer floatenden Währung erfuellt, so wird wie folgt vorgegangen:

a) Zuerst werden die Anpassungen ausgehend von dem repräsentativen Marktkurs vorgenommen, der sich

- durch Anwendung von Absatz 1 und danach

- durch Anwendung von Absatz 2

aus dem Referenzbasiszeitraum ergibt;

b) gegebenenfalls werden weitere Anpassungen ausgehend von dem nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 zugrundegelegten repräsentativen Marktkurs vorgenommenen, wobei für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der landwirtschaftliche Umrechnungskurs berücksichtigt wird, der sich aus den Berechnungen gemäß Buchstabe a)

- durch Anwendung von Absatz 1 und danach

- durch Anwendung von Absatz 2

ergibt.

Artikel 6

Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs einer floatenden Währung gilt ab dem ersten Tag nach dem Referenzzeitraum, auf dessen Grundlage er berechnet wurde.

Artikel 7

Die Beträge, die sich auf Weltmarktdaten beziehen und in der Landeswährung eines Mitgliedstaats ausgedrückt sind, werden mit einem besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der gleich dem repräsentativen Marktkurs ist, in Ecu umgerechnet.

Artikel 8

(1) Im Falle einer Neufestsetzung der Wechselkurse setzt die Kommission

- die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse mit Wirkung ab dem Tag fest, der auf den Referenzzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 3 erster Gedankenstrich folgt, und

- den Berichtigungsfaktor mit Wirkung ab dem Börsentag fest, der auf den Tag der Neufestsetzung der Wechselkurse folgt.

Die Festsetzung gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erfolgt unbeschadet der Möglichkeit, nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 unverzueglich einen weiteren zusätzlichen Abbau der Währungsabweichungen zu beschließen. Sofern ein Mitgliedstaat dies an dem auf die Neufestsetzung der Wechselkurse folgenden Börsentag beantragt, werden die zuständigen Verwaltungsausschüsse von ihrem Vorsitzenden am darauffolgenden Börsentag vor 16.30 Uhr Brüsseler Zeit mit dieser Angelegenheit befasst.

(2) In dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt in bezug auf den für jede feste Währung berechneten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs folgendes:

- Er bleibt unverändert, wenn der absolute Wert der Währungsabweichung nach der Neufestsetzung der Wechselkurse 0,5 Prozentpunkte oder weniger beträgt,

- er ist gleich dem neuen repräsentativen Marktkurs, wenn die Neufestsetzung der Wechselkurse zu einer Abweichung führt, deren absoluter Wert mehr als 0,5 und bis zu 4 Prozentpunkten beträgt, bzw.

- er wird ausgehend von einer neuen Währungsabweichung mit einem absoluten Wert von 2 Prozentpunkten berechnet, wenn die Neufestsetzung der Wechselkurse zu einer Abweichung führt, deren absoluter Wert mehr als 4 Prozentpunkte beträgt.

(3) Hingegen bleibt der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für alle jene Währungen unverändert, für die die gemäß Artikel 18 berechnete und auf die zweite Dezimalstelle gerundete Aufwertung gegenüber dem Ecu gleich der höchsten Aufwertung ist.

TITEL III Maßgebliche Tatbestände für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse

Artikel 9

Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs ist für die nach dem Gemeinschaftsrecht in Ecu festgesetzten Preise und Beträge, die im Handelsverkehr mit Drittländern gelten, die Annahme der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollanmeldung.

Artikel 10

(1) Für die Preise und - unbeschadet von Artikel 9 und Absatz 2 - die davon abhängigen Beträge, die

- nach dem Gemeinschaftsrecht in Ecu festgesetzt, oder

- bei einem Ausschreibungsverfahren in Ecu erstellt werden,

ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs:

- im Fall von Ankaufs- oder Verkaufsgeschäften die Übernahme der betreffenden Erzeugnispartie durch den Käufer oder die Überweisung einer ersten Teilzahlung durch den Käufer, falls diese der Übernahme vorausgeht,

- im Falle der Rücknahme von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse und des Fischereisektors der erste Tag des Monats, an dem die Rücknahme erfolgt.

Für die Ankäufe durch die Interventionsstellen ist im Sinne dieser Verordnung die Übernahme der Beginn der physischen Lieferung der betreffenden Partie bzw., falls keine physische Warenbewegung stattfindet, die vorläufige Annahme des Angebots des Verkäufers.

(2) Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge bzw. bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand die erste Handlung, die

- die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet und eine Voraussetzung für die Gewährung der betreffenden Beihilfe darstellt, und die

- zwischen dem Tag der Übernahme dieser Erzeugnisse durch den betreffenden Marktbeteiligten und gegebenenfalls vor dem Datum der besonderen Verwendung vorgenommen wird.

(3) In bezug auf die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag, ab dem die Beihilfe für den betreffenden Vertrag gewährt wird.

Artikel 11

(1) Für die hektarbezogenen Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird.

(2) Für die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischen Zielsetzungen, die insbesondere für Umweltschutz, Maßnahmen im Rahmen der Vorruhestandsregelung und für Aufforstungsmaßnahmen gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.

Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund des Gemeinschaftsrechts über mehrere Jahre gestaffelt, so werden unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates die Jahrestranchen mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs umgerechnet, der am 1. Januar des Jahres gilt, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

Artikel 12

(1) Für die Transport-, Verarbeitungs- und - unbeschadet von Artikel 10 Absatz 3 - die Lagerkosten sowie die für Studien oder Absatzförderungsmaßnahmen gewährten Beträge, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung.

(2) Für die Notierung von Beträgen, Preisen oder Angeboten am Markt ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Tag, für den der Betrag, der Preis bzw. das Angebot notiert wird.

(3) Für Vorschüsse gilt folgendes:

a) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs ist

- derjenige maßgebliche Tatbestand, der bei den Preisen oder Beträgen zu berücksichtigen ist, für welche der Vorschuß gewährt wird,

- in allen anderen Fällen der Tag der Festsetzung des Vorschusses in Ecu, bzw. wenn keine Festsetzung des Vorschusses in Ecu erfolgt, der Tag der Vorschußzahlung;

b) wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für den betreffenden Preis oder Betrag im voraus festgesetzt, so werden die Anpassungen gemäß Artikel 15 nicht vorgenommen;

c) der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gilt unbeschadet der Anwendung des für den betreffenden Preis oder Betrag bestimmten maßgeblichen Tatbestandes auf den vollen Preis oder Betrag.

(4) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, mit dem die Sicherheiten für das betreffende Geschäft umgerechnet werden, ist:

- in bezug auf die Vorschüsse der für den Vorschußbetrag bestimmte Tatbestand, wenn er bei Stellung der Sicherheit erfuellt wird,

- in bezug auf die im Rahmen von Ausschreibungen eingereichten Angebote der Tag, an dem das betreffende Angebot eingereicht wurde,

- in bezug auf die Ausführung von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen der Tag, an dem die Angebotsfrist endet,

- in allen anderen Fällen der Beginn des Zeitraums, der durch die Sicherheit gedeckt ist.

TITEL IV Vorausfestsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse

Artikel 13

(1) Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 auf Antrag des Beteiligten im voraus festgesetzt, wenn der Antrag

- gleichzeitig mit dem Antrag auf die Lizenz oder ein gleichwertiges Dokument mit Vorausfestsetzung des betreffenden Betrags in Ecu

oder gegebenenfalls

- gleichzeitig mit der Einreichung des Angebots im Rahmen einer Ausschreibung gestellt wird.

Im Falle einer Ausschreibung ist der Antrag auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses von der Annahme eines Teils oder des gesamten Angebots abhängig.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ist gleich derjenigen der Vorausfestsetzung des betreffenden Betrages in Ecu bzw. derjenigen der Zuschlagserteilung. Die Gültigkeitsdauer des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses hingegen endet unbeschadet der Gültigkeitsdauer des betreffenden Betrags in Ecu am Ende des dritten Monats nach dem Monat seiner Vorausfestsetzung.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ist der maßgebliche Tatbestand für den auf den betreffenden Betrag anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurs derjenige gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92.

(3) Während der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gilt die Lizenz oder ein gleichwertiges Dokument nur in einem einzigen, vom Antragsteller bei Beantragung der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses anzugebenden Mitgliedstaat.

Artikel 14

(1) Bei Beantragung der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses enthalten der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder eines gleichwertigen Dokuments bzw. das Angebot eine der folgenden Angaben:

- "Fijación anticipada del tipo de conversión agrario"

- "Forudfastsättelse af landbrugsomregningskursen"

- "Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses"

- "Prokathorismos tis georgikis isotimias"

- "Advance fixing of the agricultural conversion rate"

- "Fixation à l'avance du taux de conversion agricole"

- "Fissazione anticipata del tasso di conversione agricolo"

- "Vaststelling vooraf van de landbouwomrekeningskörs"

- "Fixaçao antecipada da taxa de conversao agrícola".

In dem betreffenden Antrag ist ausserdem der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Lizenz zu verwenden ist.

(2) Die Lizenz, das gleichwertige Dokument oder das Dokument über die Zuschlagserteilung trägt eine der folgenden Angaben:

- "Hasta el . . . (último día de validez de la fijación anticipada del tipo de conversión agrario):

- Tipo de conversión agrario fijado por anticipado el . . . (fecha de la fijación anticipada), el cual se ajustará, en su caso.

- Certificado válido únicamente en . . . (Estado miembro designado por el solicitante)"

- "Indtil den . . . (datön for udlöbet af gyldighedsperioden for landbrugsomregningskursens forudfastsättelse):

- Landbrugsomregningskurs forudfastsat den . . . (dato for forudfastsättelsen) justeres eventült.

- Licens gyldig i . . . (den medlemsstat, der er angivet af ansögeren)"

- "Gültig bis . . . (Datum des Endes der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses):

- Am . . . (Vorausfestsetzungsdatum) im voraus festgesetzter landwirtschaftlicher Umrechnungskurs; muß gegebenenfalls angepasst werden.

- Lizenz gilt nur in . . . (vom Antragsteller angegebener Mitgliedstaat)"

- "Eos . . . (imerominia lixeos tis ischyos toy prokathorismoy tis georgikis isotimias):

- Georgiki isotimia prokathorizomeni stis . . . (imerominia prokathorismoy), poy endechetai na anaprosarmostei,

- Pistopoiitiko poy ischyei sto . . . (kratos melos ypodeiknyomeno apo ton aitoynta)"

- "Until . . . (date of end of validity of the advance fixing of the agricultural conversion rate):

- Agricultural conversion rate fixed in advance on . . . (date of advance fixing), to be adjusted as appropriate;

- Certificate valid only in . . . (Member State designated by the applicant)"

- "Jusqu'au . . . (date de la fin de validité de la préfixation du taux de conversion agricole):

- taux de conversion agricole fixé à l'avance le . . . (date de préfixation), à ajuster éventüllement,

- validité du certificat limité à . . . (État membre désigné par le demandeur)"

- "Fino a . . . (data di scadenza della validità della fissazione anticipata del tasso di conversione agricolo):

- tasso di conversione agricolo fissato in anticipo il . . . (data della fissazione anticipata), da modificarsi se del caso;

- validità del titolo limitata a . . . (Stato membro designato dal richiedente)"

- "Tot en met . . . (einddatum van de geldigheidsduur van de vaststelling vooraf van de landbouwomrekeningskörs):

- Landbouwomrekeningskörs vooraf vastgesteld op . . . (datum van de vaststelling vooraf), eventüel aan te passen;

- Certificaat slechts geldig in . . . (door de aanvrager opgegeven Lid-Staat)"

- "Até . . . (prazo de validade da prefixaçao da taxa de conversao agrícola):

- Taxa de conversao agrícola fixada antecipadamente em . . . (data de prefixaçao), a ajustar eventualmente,

- Validade do certificado limitada a . . . (Estado-membro designado pelo requerente)".

Artikel 15

(1) Im Falle der Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses einer festen Währung gemäß Artikel 8 wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der für diese Währung nach dem Tag der Neufestsetzung der Wechselkurse und vor dem Tag des Inkrafttretens des neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im voraus festgesetzt wurde, in der Weise angepasst, daß er durch letzteren ersetzt wird.

(2) Im Falle der Änderung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses einer floatenden Währung wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der für diese Währung in dem als Grundlage für die Berechnung des neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses dienenden Referenzzeitraum im voraus festgesetzt wurde, in der Weise angepasst, daß er ab dem Tag der Anwendung des neuen Umrechnungskurses durch diesen ersetzt wird.

(3) Beträgt der absolute Wert der Währungsabweichung zwischen dem im voraus festgesetzten und gegebenenfalls gemäß den Absätzen 1 und 2 angepassten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am Tag des maßgeblichen Tatbestands gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 gilt, mehr als vier Prozentpunkte, so wird der im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs so an letzteren Kurs angenähert, daß eine Abweichung von vier Prozentpunkten verbleibt.

Artikel 16

(1) Werden bei Prüfung der Währungs- oder der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses festgestellt oder sind solche Schwierigkeiten zu befürchten, so kann nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen.

(2) Bei äusserster Dringlichkeit kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller ihr vorliegenden Informationen beschließen, die Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für höchstens drei Börsentage auszusetzen.

(3) Während der Aussetzung der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sind Anträge auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses nicht zulässig.

Ein Antrag auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der vor der Aussetzung dieser Vorausfestsetzung gestellt wurde, wird von dem Aussetzungsbeschluß nicht berührt.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Anträge auf Lizenzen oder gleichwertige Dokumente bzw. die Angbote mit Vorausfestsetzung der betreffenden Beträge in Ecu.

Artikel 17

(1) Im Fall einer Währung, für welche die Aussetzung nach Artikel 16 gilt, kann innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Aussetzungszeitraums die Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die während des Festsetzungszeitraums im voraus in Ecu festgesetzten Beträge beantragt werden.

(2) Der Antrag auf Vorausfestsetzung bezieht sich auf den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am Tag der Einreichung dieses Antrags bei der Stelle gilt, bei der zuvor auch der Antrag auf Erteilung der Lizenz oder des gleichwertigen Dokuments bzw. das Angebot mit Vorausfestsetzung des Betrags in Ecu eingereicht worden ist. Zusammen mit dem Antrag auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sind die Originale der Lizenzen, der gleichwertigen Dokumente bzw. der Zuschlagserklärungen für die betreffenden Beträge einzureichen.

Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 finden auf den Antrag auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses Anwendung.

(3) Die Stelle gemäß Absatz 2 behält die Originale der zusammen mit dem Antrag auf Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses eingereichten Dokumente ein und stellt dem Betreffenden ein Ersatzdokument aus. Dieses Ersatzdokument enthält die Angabe gemäß Artikel 14 Absatz 2, die Eintragungen und Angaben, die auf dem Originaldokument vermerkt sind, und einen Hinweis auf die Nummer des Originaldokuments.

Das Ersatzdokument wird für eine Erzeugnismenge ausgestellt, die zuzueglich der Toleranz der in dem Originaldokument angegebenen verfügbaren Menge entspricht.

TITEL V Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

(1) Zur Berechnung des Berichtigungsfaktors wird die Aufwertung der betreffenden Währung gegenüber dem Ecu anhand des auf den neuen Leitkurs bezogenen, der Differenz zwischen ihm und dem bisherigen Leitkurs entsprechenden Prozentsatzes bestimmt.

(2) Der Berichtigungsfaktor wird mit sechs Dezimalstellen berechnet, indem der frühere repräsentative Marktkurs der am stärksten aufwertenden festen Währung durch den neuen in Ecu ausgedrückten Leitkurs dieser Währung dividiert wird.

Artikel 19

Im Sinne dieser Verordnung ist Börsentag jeder Tag mit Ausnahme des 31. Dezember eines Jahres, für den die Kommission einen Ecu-Kurs festsetzt.

Artikel 20

Die Beträge in den Angeboten, die im Rahmen einer Ausschreibung auf der Grundlage eines die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakts eingehen, sind in Ecu auszudrücken. Ausgenommen sind die Beträge, deren Gemeinschaftsfinanzierung zu Lasten der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erfolgt.

Artikel 21

(1) Die Währungsabweichungen werden mit drei Dezimalstellen berechnet, wobei die dritte Dezimalstelle gerundet ist.

Die repräsentativen Marktkurse und die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse werden mit sechs signifikanten Ziffern berechnet, wobei die sechste Ziffer gerundet ist.

(2) Signifikante Ziffern im Sinne dieser Verordnung sind:

- alle Ziffern im Falle einer Zahl, deren absoluter Wert höher oder gleich 1 ist, bzw.

- alle Dezimalstellen ab der ersten Dezimalstelle, die nicht null ist, in den anderen Fällen.

Die Auf- und Abrundungen gemäß diesem Artikel werden so vorgenommen, daß die betreffende Dezimalstelle um eine Zahl erhöht wird, wenn die folgende Ziffer fünf oder höher als fünf ist, bzw. in den übrigen Fällen unverändert bleibt.

Artikel 22

Die Verordnung (EWG) Nr. 3819/92 wird aufgehoben.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Die Artikel 9 bis 12 jedoch gelten ab folgendem Zeitpunkt:

- dem 1. Januar 1993 für die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 (8), (EWG) Nr. 2079/92 (9) und (EWG) Nr. 2080/92 (10) des Rates genannten Beträge,

- dem 1. Juli 1993 für Erzeugnisse, für die kein Wirtschaftsjahr festgelegt ist, und für die anderen als die im ersten Gedankenstrich genannten Beträge,

- dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95 für die Erzeugnisse des Sektors Schaf- und Ziegenfleisch und die Erzeugnisse der Fischerei sowie für Tomaten, Gurken, Zucchini und Auberginen,

- dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 für alle übrigen Erzeugnisse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1985, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.

(8) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(9) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 91.

(10) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

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