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Document 31993R0611

Verordnung (EWG) Nr. 611/93 des Rates vom 15. März 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen ("DRAMs") mit Ursprung in der Republik Korea, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

ABl. L 66 vom 18.3.1993, pp. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/1997; Aufgehoben durch 397R2335

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/611/oj

31993R0611

Verordnung (EWG) Nr. 611/93 des Rates vom 15. März 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen ("DRAMs") mit Ursprung in der Republik Korea, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

Amtsblatt Nr. L 066 vom 18/03/1993 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0074


VERORDNUNG (EWG) Nr. 611/93 DES RATES vom 15. März 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen ("DRAMs") mit Ursprung in der Republik Korea, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), nachstehend "Grundverordnung" genannt, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 (2) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea in die Gemeinschaft ein. Diese Waren fielen unter folgende KN-Codes: fertige DRAMs: KN-Codes 8542 11 12, 8542 11 14, 8542 11 16, 8542 11 18; DRAM-Wafers: KN-Code ex 8542 11 01; DRAM-Chips: KN-Code ex 8542 11 05 und DRAM-Module: KN-Code ex 8473 30 10 oder 8548 00 00. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 53/93 (3) hat der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um höchstens zwei Monate verlängert.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahmen zwei koreanische Hersteller,

- Goldstar Electron Co. Ltd, Seoul, und - Samsung Electronics Co. Ltd, Seoul,

und ein Abnehmer von DRAMs in der Gemeinschaft,

- Hewlett Packard, Les Ulis, Frankreich,

schriftlich zu der Sachaufklärung Stellung. Interessierte Parteien wurden ferner auf ihren Antrag hin von der Kommission gehört.

(3) Die Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(4) Die Kommentare der betroffenen Unternehmen wurden berücksichtigt, und die Kommission änderte dementsprechend, soweit gerechtfertigt, ihre Schlußfolgerungen.

(5) Die Untersuchung überstieg den in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Grundverordnung vorgesehenen normalen Einjahreszeitraum, da die Untersuchung wegen der Vielzahl von DRAM-Typen und Geschäftsvorgängen und der Berechnung des Normalwerts auf Vierteljahresbasis sehr schwierig war.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6) In der Verordnung über den vorläufigen Zoll (Randnummern 12 bis 16) kam die Kommission zu der Feststellung, daß alle Typen von DRAM-Wafers, DRAM-Chips, fertigen DRAMs, Varianten von DRAMs und DRAM-Modulen unabhängig von der Speicherdichte und dem Gehäuse als eine einzige Ware anzusehen waren.

(7) Ein koreanischer Hersteller behauptete weiterhin, DRAM-Wafers und DRAM-Chips auf der einen Seite und fertige DRAMs auf der anderen Seite könnten nicht als eine Ware angesehen werden, da DRAM-Wafers und DRAM-Chips den fertigen DRAMs nicht gleichartig seien. Dieser Hersteller brachte jedoch keine neuen Argumente gegenüber der vorläufigen Sachaufklärung vor, und der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 14 bis 16 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

(8) Ein anderer koreanischer Hersteller behauptete, fertige DRAMs höherer Speicherdichten als 16 M sollten nicht mit DRAMs niedrigerer Speicherdichte gleichgestellt werden, da DRAMs mit höherer Speicherdichte, z. B. 64-M-DRAMs, noch nicht auf dem Markt seien. Daher könne nicht festgestellt werden, ob diese DRAMs als gleichartige Ware gelten könnten.

(9) Die Kommission kam in diesem Zusammenhang unter Randnummer 15 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu dem Schluß, daß alle DRAMs unabhängig von der Speicherdichte und dem Gehäuse unter dieses Verfahren fallen. Nach der bisherigen Erfahrung besteht nämlich eine eindeutige Kontinuität zwischen den materiellen Eigenschaften und den Verwendungen der DRAMs aufeinanderfolgender Generationen; nach den Feststellungen der Kommission deutete nichts darauf hin, daß andere Schlußfolgerungen, z. B. für 64-M-DRAMs, gerechtfertigt wären. Die Kommission stellte jedoch fest, daß eine Überprüfung nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung von allen interessierten Parteien beantragt werden kann, wenn ausreichende Beweise für veränderte Umstände bei künftigen DRAM-Speicherdichten zur Verfügung stehen.

(10) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß für die Zwecke dieses Verfahrens alle Typen, Speicherdichten und Varianten von DRAMs, wie unter den Randnummern 11 und 12 der Verordnung über den vorläufigen Zoll aufgeführt, als eine Ware anzusehen sind, die unter dieses Verfahren fällt.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

(11) Zu der Frage, ob die auf dem koreanischen Markt verkauften DRAMs und die von den Gemeinschaftsherstellern in der EG verkauften DRAMs mit der fraglichen Ware gleichzusetzen sind, wurden keine neuen Bemerkungen vorgebracht. Der Rat bestätigt daher, daß die auf dem koreanischen Markt verkauften DRAMs, die von den Gemeinschaftsherstellern in der EG verkauften DRAMs und die in die Gemeinschaft exportierten DRAMs (nachstehend alle "DRAMs" genannt) im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung in jeder Hinsicht gleichartig sind.

D. DUMPING

1. Normalwert (12) Zu der Bestimmung der Normalwerte auf Vierteljahresbasis wurden keine Bemerkungen vorgebracht. Der Rat bestätigt daher die von der Kommission gewählte Methode unter Randnummer 19 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

(13) Bei der Bestimmung der Fertigungskosten in der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigte die Kommission den langen Produktionszyklus bei DRAMs. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Fertigungskosten von DRAMs, die in einem bestimmten Quartal verkauft wurden, ging die Kommission davon aus, daß die Fertigungskosten der in einem Vierteljahr verkauften DRAMs denjenigen entsprachen, die im vorausgegangenen Vierteljahr angefallen waren. Die von den koreanischen Herstellern übermittelten Buchungsdaten wurden entsprechend berichtigt.

(14) Ein koreanischer Hersteller behauptete, dieses Vorgehen sei nicht gerechtfertigt, weil er in seinem eigenen Buchungssystem den Produktionszyklus berücksichtigte.

Das von diesem Unternehmen gewählte Verfahren zur Bestimmung der Gesamtstückkosten der in einem bestimmten Quartal verkauften fertigen DRAMs, das sich auf die Bestimmung des Lagerwerts der in Vorbereitung befindlichen DRAMs stützte, spiegelte jedoch nicht in geeigneter Weise die Dauer des Produktionsprozesses wider, der in einer Vielzahl aufeinanderfolgender Fertigungsschritte bestand.

Die Kommission hielt dieses Verfahren daher für ungeeignet und blieb bei dem von ihr für die vorläufige Sachaufklärung gewählten Verfahren.

Der Rat bestätigt diesen Standpunkt.

(15) Der vorgenannte Hersteller behauptete ferner, die Berichtigung, die die Kommission im Fall seiner Abschreibungskosten zur Sicherung der Vergleichbarkeit zwischen dem Untersuchungszeitraum und den vorangegangenen Zeiträumen vorgenommen habe, sei nicht angemessen. Der koreanische Hersteller behauptete, die Kommission hätte die vorgelegten Zahlen verwenden sollen, da sie sich auf seine Buchungsdaten stützten.

(16) Die von der Kommission gewählte Methode für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts in der vorläufigen Sachaufklärung gab jedoch die Gewähr für eine zuverlässige zeitliche Aufschlüsselung der Produktionskosten dieses Herstellers, so daß es nicht zu einer verzerrten Aufschlüsselung der Abschreibungskosten im Untersuchungszeitraum gegenüber den vorangegangenen Zeiträumen kam. Dieses Vorgehen stand vollauf im Einklang mit den koreanischen Buchungsregeln.

Die Kommission hielt es daher für notwendig, an ihrem Verfahren festzuhalten, und der Rat bestätigt diesen Standpunkt.

(17) Zwei koreanische Hersteller behaupteten, die Berechnungsmethode der Kommission für den Normalwert sei vor allem bei dem Betrag für Forschungs- und Entwicklungskosten (nachstehend "FuE" genannt) und andere Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten (nachstehend "SGA" genannt) nicht angemessen.

(18) Zu FuE beantragten die koreanischen Hersteller, daß die in der Vergangenheit entstandenen und bis zum Untersuchungszeitraum zurückgestellten Kosten die Grundlage für die Bestimmung der Produktionskosten bilden sollten. Unter Randnummer 22 der Verordnung über den vorläufigen Zoll legte die Kommission ihr Konzept für die FuE-Kosten dar. In Anbetracht der Art dieser Kosten und der Ungewißheit, ob und wann diese Kosten wieder eingebracht werden können und ob die FuE-Kosten der Vergangenheit sich auf Verkäufe im Untersuchungszeitraum beziehen, hielt die Kommission es entsprechend ihrer üblichen Praxis im Bereich der integrierten Schaltkreise sowohl vom wirtschaftlichen als auch vom buchhalterischen Standpunkt für angemessen, alle im Untersuchungszeitraum tatsächlich entstandenen FuE-Kosten, die sich auf gegenwärtige oder künftige DRAMs bezogen, auf die im Untersuchungszeitraum verkauften DRAMs umzulegen. Dieses Konzept der Kommission steht im übrigen vollauf in Einklang mit den koreanischen Buchungsregeln.

Die Kommission hält folglich an diesem Konzept bei den FuE-Kosten fest, das vom Rat bestätigt wird.

(19) Was die SGA-Kosten im Zusammenhang mit Geschäften in ausländischer Währung anbetrifft, so berücksichtigte die Kommission die Sachäusserungen zweier koreanischer Hersteller und bewilligte die Rückstellung derartiger Kosten, die sich hauptsächlich auf langfristige Devisenschulden bezogen. Die Kommission berichtigte dementsprechend ihre Kostenberechnungen.

Der Rat bestätigt dieses Vorgehen.

(20) Ein koreanischer Hersteller, der bei seinen Inlandsverkäufen keinen Gewinn erzielte, behauptete ferner, daß ein anderer koreanischer Hersteller, der an der Untersuchung mitarbeitete, auf dem Inlandsmarkt ausreichende Mengen mit Gewinn verkaufte, so daß die SGA-Kosten dieses Herstellers und dessen Gewinnangaben bei der Berechnung des Normalwerts des ersten Herstellers zugrunde gelegt werden sollten.

(21) In diesem Zusammenhang hatte die Kommission festgestellt, daß bei zwei koreanischen Herstellern sämtliche Inlandsverkäufe und bei dem dritten koreanischen Hersteller mehr als 90 % dieser Verkäufe zu Preisen getätigt wurden, die nicht alle in angemessener Weise aufgeschlüsselten Kosten deckten. Nach der unter Randnummer 19 vorgenommenen Berichtigung erreichten die Verlustverkäufe des betroffenen Herstellers auf dem Inlandsmarkt immer noch weit mehr als 90 % des Gesamtumsatzes. Wie unter Randnummer 20 der Verordnung über den vorläufigen Zoll ausführlich dargelegt, war die Kommission daher der Auffassung, daß die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr nur in geringen Mengen getätigt worden waren und folglich bei der Berechnung des Normalwertes nicht zur Bestimmung des Gewinns herangezogen werden konnten. Die Gewinnspanne musste also gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden.

Als SGA-Kosten legte die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die den einzelnen koreanischen Herstellern auf dem Inlandsmarkt entstandenen Kosten zugrunde, die als zuverlässig angesehen wurden, da alle drei koreanischen Hersteller grosse Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft hatten, und folglich mit den Fertigungskosten im Einklang mit dem vorgenannten Artikel addiert wurden.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen.

(22) In Randnummer 23 der Verordnung über den vorläufigen Zoll legte die Kommission ausführlich dar, welche Faktoren bei der Ermittlung der Gewinnspanne für die Berechnung des Normalwerts berücksichtigt worden waren. Zwei koreanische Hersteller bestritten zwar nicht die Berechnungsmethode der Kommission, behaupteten aber, diese Gewinnspanne sei viel zu hoch angesetzt. In Anbetracht jedoch der künftigen hohen FuE-Kosten und des umfangreichen Investitionsbedarfs dieses Wirtschaftszweigs hielt die Kommission nach wie vor für die Zwecke dieses Verfahrens eine Gewinnspanne von 13,5 % des Umsatzes als angemessen und repräsentativ für die betreffende Ware und für den koreanischen Markt.

Der Rat bestätigt diese Auffassung.

2. Ausfuhrpreise (23) Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für Waren ermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.

Der Rat bestätigt dieses Vorgehen.

(24) Bei den Exporten an verbundene Einführer, für die die Exportpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurden, war ein koreanischer Hersteller mit einer Berichtigung nicht einverstanden, die die Kommission in der vorläufigen Sachaufklärung für zwei Arten von Kosten vorgenommen hatte, die zwischen der Einfuhr und dem Wiederkauf entstanden.

(25) Bei der einen Art von Kosten, nämlich den Werbekosten, hatte die Kommission den Betrag vorläufig gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten festgesetzt, da die verbundenen Einführer dieses Herstellers in der EG nur unvollständige Informationen übermittelt hatten. In seinen neuen Sachäusserungen hatte der betreffende koreanische Hersteller keine Informationen zu den tatsächlichen Kosten vorgelegt, die den Einführern bei ihrer Werbung entstanden. Die Kommission bestätigt daher das in der vorläufigen Sachaufklärung gewählte Vorgehen.

Zu der zweiten Art von Kosten, nämlich den bei Devisentransaktionen anfallenden Kosten, sollte nach Auffassung des koreanischen Herstellers nur der Teil dieser Kosten berücksichtigt werden, der tatsächlichen Gewinnen und Verlusten entspricht. Die Kommission ist jedoch nach wie vor der Auffassung, daß alle durch Devisentransaktionen anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind, da sie mit den Kauf- und Verkaufsaktivitäten dieses Einführers zusammenhängen und im Vergleich zum Untersuchungszeitraum kurzfristiger Art waren. Ausserdem zeigte sich dies auch in der Verbuchung dieser Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung dieses Einführers.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen.

3. Vergleich (26) Zu dem Vergleich der Ausfuhrpreise mit den Normalwerten wurden Bemerkungen zu den von zwei koreanischen Herstellern beantragten Berichtigungen vorgebracht. Diese Hersteller beantragten, daß die Berichtigungen für Unterschiede in den Zahlungsbedingungen für den gesamten Kreditzeitraum vorgenommen werden sollten, der den inländischen Abnehmern tatsächlich gewährt wurde, selbst wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs mit den Abnehmern kein Kreditzeitraum vereinbart wurde. Diese Anträge auf Berichtigung waren von der Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht akzeptiert worden.

Einer der Hersteller behauptete, die Berichtigung sollte auf der Grundlage des durchschnittlichen Kreditzeitraums berechnet werden, und der andere behauptete, die Berechnung müsse sich auf die einzelnen Kreditzeiträume stützen, die im Fall der einzelnen Inlandsgeschäfte jeweils gewährt wurden. In beiden Fällen sollten nach Auffassung der Hersteller die in Korea üblichen Zinssätze für Kurzkredite gewählt werden.

(27) Die Kommission stellte jedoch fest, daß eine Berichtigung für Unterschiede in den Zahlungsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a) der Grundverordnung nur zugestanden werden kann, soweit sie die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Zahlungsbedingungen können die von einem Kunden gezahlten Preise nur beeinflussen, wenn sie zum Zeitpunkt des Verkaufs (also Datum des Vertragsabschlusses oder spätestens Datum der Rechnung) vereinbart werden, da nur dann die mit den Zahlungsbedingungen verbundenen Kreditkosten die Kaufentscheidung beeinflusst haben können. Folglich sind alle Kosten, die durch einen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vereinbarten Kreditzeitraum entstehen, als Gemeinkosten der Verkaufsgesellschaft anzusehen.

Im Fall des Antrags der beiden koreanischen Hersteller war zum Zeitpunkt des Verkaufs kein fester Kreditzeitraum vereinbart worden.

Ausserdem konnte ein Hersteller den Zusammenhang zwischen den eingegangenen Zahlungen und den einzelnen Verkaufsgeschäften nicht nachweisen, während im Fall des anderen Herstellers die Kreditzeiträume je nach Abnehmer und im Fall der einzelnen Abnehmer je nach Verkaufsgeschäft stark variierten. Unter diesen Umständen würde die Kommission normalerweise diese Anträge abgelehnt haben. In diesem Fall jedoch und im Einklang mit dem Vorgehen in vorausgegangenen Verfahren gewährte die Kommission eine Berichtigung für diese Verkäufe auf der Basis eines Zahlungsziels von dreissig Tagen, das als angemessen für den Käufer angesehen wurde.

Der Rat bestätigt dieses Vorgehen.

4. Dumpingspannen (28) Die endgültige Sachaufklärung ergab, daß bei den Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Korea Dumping vorlag.

Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen für die betroffenen Ausführer, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes frei Grenze der Gemeinschaft, überstiegen 50 %, nur im Fall von Samsung Electronics Co. wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 14,6 % festgestellt.

(29) Von seiten der nichtkooperationswilligen Hersteller wurden keine Bemerkungen zu den Schlußfolgerungen der Kommission unter Randnummer 28 der Verordnung über den vorläufigen Zoll vorgebracht.

Unter diesen Umständen bestätigt der Rat diese Schlußfolgerungen, und die Dumpingspanne für die nichtkooperationswilligen Hersteller wird auf der Höhe der festgestellten höchsten Dumpingspanne festgesetzt.

E. SCHÄDIGUNG

(30) Die Kommission war in ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß gekommen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden war (Randnummern 36 bis 48 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). In der Folge wurden dazu keine neuen Argumente vorgebracht.

Der Rat bestätigt daher diese Schlußfolgerung.

F. SCHADENSURSACHE

(31) Die Kommission stellte in ihrer vorläufigen Sachaufklärung fest, daß die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller den gedumpten Importen aus Korea zuzuschreiben war (Randnummern 49 bis 61 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). Dazu wurden keine neuen Argumente vorgebracht.

Der Rat bestätigt daher, daß die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch die gedumpten Importe aus Korea hervorgerufen wurde.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(32) Wie unter Randnummer 70 der Verordnung über den vorläufigen Zoll festgestellt, sollen mit Antidumpingmaßnahmen unfaire Handelspraktiken beseitigt und ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt werden, der als solcher im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. Ausserdem hatte die Kommission unter den Randnummern 62 bis 77 der Verordnung über den vorläufigen Zoll für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen den Schluß gezogen, daß im Einklang mit Artikel 11 der Grundverordnung die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag.

(33) Ein koreanischer Hersteller behauptete, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen liefe den Interessen der Abnehmer in der Gemeinschaft zuwider. Zur Stützung dieser Behauptung machte der koreanische Hersteller allgemein geltend, daß allein die Tatsache, daß in diesem Fall die Abnehmer vor der Einführung der vorläufigen Zölle ausführliche Sachäusserungen vorbrachten, beweise, daß diese Abnehmer über die negativen Auswirkungen dieses Antidumpingverfahrens auf ihre Wettbewerbssituation beunruhigt waren.

(34) Zu der Situation der DRAM-Abnehmer in der Gemeinschaft wurde unter Randnummer 69 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, daß nur eine der Abnehmergruppen eine solche Behauptung aufstellte, ohne jedoch in irgendeiner Weise die Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Importe koreanischer DRAMs mit Zahlen zu belegen. Zur Stützung dieser Behauptung wurde von dieser Abnehmergruppe lediglich vorgebracht, daß die im Rahmen des Antidumpingverfahrens gegenüber japanischen DRAMs mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 (1) eingeführten Antidumpingzölle zu einer Erhöhung der DRAM-Preise in der EG geführt hätten. Diese Behauptung stand jedoch im Widerspruch zu den Informationen, die die Kommission aus zuverlässigen Marktquellen erhalten hatte. Die Kommission hatte im Rahmen der regelmässigen Überwachung des Marktes nach dem Inkrafttreten der Antidumpingzölle auf japanische DRAMs positive Auswirkungen auf dem Gemeinschaftsmarkt und insbesondere eine Erhöhung des Wettbewerbs und konstante Preise beobachtet. Was die Preise in der Gemeinschaft und auf anderen Märkten anbetrifft, so hatte die Kommission festgestellt, daß die Preise zwar schwankten, doch keine wesentlichen Unterschiede in der Gemeinschaft und auf anderen Märkten bestanden.

(35) Ein Unternehmen, das die DRAMs für die Herstellung elektronischer Waren innerhalb der EG verwendet, behauptete, Antidumpingmaßnahmen würden seine Position gegenüber den Konkurrenten beeinträchtigen, die die DRAMs in ihrer Produktion ausserhalb der EG verwendeten. Dieser Abnehmer behauptete ferner anhand entsprechender Beweise, daß nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle die Preise eines der koreanischen Hersteller und folglich auch seine eigenen Inputkosten gestiegen waren.

(36) Generell ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß die Situation eines einzigen Abnehmers, auf den nur ein geringer Teil der Gesamtverkäufe von DRAMs in der Gemeinschaft entfällt, für die Abnehmerindustrie in der Gemeinschaft als Ganzes nicht als repräsentativ angesehen werden kann.

Was das erste Argument dieses Unternehmens zu den Preisen auf den anderen Märkten anbetrifft, so stellte die Kommission fest, daß die Behörden der USA, die einen der weltweit grössten Absatzmärkte für DRAMs darstellt, gegenüber DRAMs aus Korea einen hohen Antidumpingzoll eingeführt haben.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Antidumpingmaßnahmen in diesem Verfahren auf einem Niveau und in einer Form eingeführt wurden, die die nachteiligen Auswirkungen für die Abnehmer auf ein Minimum begrenzen. Was das zweite Argument anbetrifft, so kann die Tatsache, daß in der Vergangenheit Vorteile durch unfaire Handelspraktiken erzielt wurden, ihre Aufrechterhaltung nicht rechtfertigen, wie bereits unter Randnummer 69 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt. Dieser Abnehmer gehört ausserdem einem Wirtschaftszweig an, der weltweit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die weder den hohen Preisen für elektronische Bauteile in der Gemeinschaft noch speziell den hohen DRAM-Preisen zuzuschreiben waren. Dementsprechend konnte nach Auffassung der Kommission eine etwaige Kostenerhöhung infolge der gestiegenen DRAM-Preise nach der Einführung der vorläufigen Zölle keineswegs erheblich sein.

(37) Ein koreanischer Hersteller behauptete, mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den koreanischen Herstellern würde der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt verringert, da dadurch die kleineren Konkurrenten vom Markt vertrieben würden.

(38) Unter Randnummer 63 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurde jedoch festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Anbetracht seiner wachsenden finanziellen Verluste bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen in seiner Lebensfähigkeit und seinem Fortbestand bedroht wäre. Da ausserdem die endgültigen Antidumpingmaßnahmen in flexibler Form und auf einem Niveau eingeführt werden, das die koreanischen Hersteller nicht daran hindern wird, weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen, werden die Antidumpingmaßnahmen nach Auffassung der Kommission das Wettbewerbsniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verringern.

(39) Bei der Abwägung der Interessen der Gemeinschaft unter den Randnummern 64 und 65 der Verordnung über den vorläufigen Zoll kam die Kommission zu dem Schluß, daß eine etwaige Erhöhung der Inputkosten der Abnehmer im Vergleich zu der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu sehen ist, der technologisch eine Schlüsselrolle spielt und der infolge der erheblichen Dumpingpraktiken der koreanischen Unternehmen finanzielle Verluste in einem Ausmaß erlitt, das sein Überleben gefährdet. Dieser Schluß ist auch im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen der USA zu sehen, die zu einem Anstieg der koreanischen Exporte in die Gemeinschaft führen könnten.

Schließlich war die Kommission der Auffassung, daß ohne Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Importen von DRAMs mit Ursprung in Korea die vorteilhaften Auswirkungen der unter Randnummer 34 erwähnten Antidumpingmaßnahmen gegen DRAMs mit Ursprung in Japan zunichte gemacht und die japanischen Hersteller diskriminieren würden. Unter diesen Umständen liegt es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Gemeinschaft, Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Importen von DRAMs mit Ursprung in Korea einzuführen.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(40) Bei der Festsetzung der Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen hielt die Kommission es angesichts der erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form schwerer finanzieller Verluste, die durch die beträchtliche Preisunterbietung der koreanischen Hersteller hervorgerufen wurde, für notwendig, daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wieder ein angemessenes Niveau erreichen und in Zukunft ein Preisrückgang infolge der gedumpten Importe aus Korea verhindert wird. Zu diesem Zweck müssten die Ausfuhrpreise der koreanischen Hersteller so weit angehoben werden, daß das Dumping beseitigt wird und die Verkäufe zu Preisen unter den Produktionskosten der koreanischen Hersteller verhindert werden, damit auf diese Weise die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weitgehend beseitigt wird. Gleichzeitig war die Kommission bestrebt, die Antidumpingmaßnahmen so festzusetzen, daß die Abnehmerindustrie in der EG keinen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Konkurrenten auf den Weltmärkten erfahren.

(41) Bei der Festsetzung der Form der endgültigen Antidumpingmaßnahmen berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß es in diesem Wirtschaftszweig aufgrund des Lernkurveneffektes nach relativ kurzer Zeit zu einer erheblichen Senkung der Produktionskosten kommt, ferner eine Interdependenz zwischen den Verkäufen und den Kosten von DRAMs der aufeinanderfolgenden Generationen besteht, die zu erheblichen Preisschwankungen am Markt und zu einer immer grösseren Anzahl von DRAM-Modellen führen könnte. Sie zog daher den Schluß, daß die endgültigen Antidumpingmaßnahmen eine entsprechende Flexibilität ermöglichen sollten.

(42) Unter diesen Umständen wäre es angemessen, den Antidumpingzoll so festzusetzen, daß die Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings beseitigt werden. Die koreanischen Hersteller haben jedoch Verpflichtungen auf der Basis der Wiederverkaufspreise angeboten, die sie dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft für ihre Waren in Rechnung stellen. Mit dem Beschluß 93/157/EWG der Kommission (1) wurden diese Verpflichtungen für annehmbar erachtet. Diese Verpflichtungen basieren auf den tatsächlichen vierteljährlichen Produktionskosten in Korea zuzueglich eines Gewinns und entsprechen daher den unter Randnummer 40 genannten Zielen.

(43) Zur Wahrung der Wirksamkeit der vorgenannten Verpflichtungen und zur Verhinderung einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen sollte ein endgültiger Antidumpingzoll auf alle anderen Importe mit Ursprung in Korea eingeführt werden.

(44) Wegen der besonderen Umstände in diesem Verfahren und insbesondere der Tatsache, daß alle bekannten koreanischen DRAM-Hersteller, die in die Gemeinschaft exportieren, annehmbare Verpflichtungen angeboten haben, würde nach Auffassung der Kommission ein niedrigerer Zoll als die in der Untersuchung festgestellte höchste Dumpingspanne zur Erreichung dieser Ziele ausreichen. Der endgültige Antidumpingzoll sollte daher auf 24,7 % festgesetzt werden, was der höchsten Spanne entspricht, um die die koreanischen Hersteller die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

(45) Drei Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft, und zwar:

- Hitachi Ltd, Japan,

- Motorola Incorporated, USA, und - Motorola Malaysia SDN BHD, Malaysia,

behaupteten im Laufe der Untersuchung anhand entsprechender Beweise, daß sie DRAMs mit Ursprung in Korea in die Gemeinschaft importiert hatten, welche sie von koreanischen Herstellern im Rahmen allgemeiner Kaufverträge erworben hatten.

Angesichts der Art der Verpflichtungen, die von allen koreanischen Herstellern für ihre direkten und indirekten Exporte in die Gemeinschaft angeboten worden sind, hielt die Kommission es für angemessen, die DRAM-Exporte der drei vorgenannten Unternehmen von dem endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in Korea zu befreien, wenn die importierten DRAMs im Rahmen eines allgemeinen Kaufvertrags von den betreffenden koreanischen Herstellern entsprechend der jeweiligen Verpflichtung gekauft wurden und wenn diese DRAMs zum Export in die Gemeinschaft bestimmt waren.

Der Rat bestätigt diese Auffassung.

I. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(46) Es entspricht ständiger Praxis der Gemeinschaft, den vorläufigen Zoll endgültig zu vereinnahmen, wenn ein erhebliches schädigendes Dumping in der endgültigen Phase bestätigt wird und wenn sich die Lage hinsichtlich der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt seit der Einführung des vorläufigen Zolls nicht grundlegend verändert hat. In vorliegendem Falle wurde das Dumping endgültig bestätigt. Wegen der Besonderheit der Lage, insbesondere der Tatsache, daß seitens aller drei koreanischer Hersteller - die die Gesamtheit der Einfuhren aus Korea abdecken - annehmbare Verpflichtungen angeboten wurden, wurde es im Interesse der Gemeinschaft liegend angesehen, diesen Zoll nicht für die gesamte Geltungsdauer, vielmehr nur für die anfängliche Geltungsdauer von vier Monaten zu vereinnahmen.

Der Rat bestätigt diese Überlegung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen in die Gemeinschaft, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), der KN-Codes 8542 11 12, 8542 11 14, 8542 11 16, 8542 11 18, ex 8542 11 01 (Taric-Code: 8542 11 01*10), ex 8542 11 05 (Taric-Code: 8542 11 05*30), ex 8473 30 10 (Taric-Code: 8473 30 10*40) oder ex 8548 00 00 (Taric-Code: 8548 00 00*20) mit Ursprung in der Republik Korea wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Im Sinne dieser Verordnung umfassen DRAMs alle Varianten, Modelle und Speicherdichten einschließlich DRAM-Wafers, DRAM-Chips sowie Multikombinationsformen von DRAMs wie Stack-DRAMs und DRAM-Module.

(3) Der Zollsatz beträgt 24,7 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (Taric-Zusatzcode: 8699).

(4) Auf die Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren wird der Zoll nicht erhoben (Taric-Zusatzcode: 8698), sofern sie a) von folgenden Unternehmen, deren Verpflichtungen mit dem Beschluß 93/157/EWG angenommen worden sind, hergestellt und in die Gemeinschaft exportiert werden:

- Goldstar Electron Co. Ltd, Seoul,

- Hyundai Electronics Industries Co. Ltd, Icheon,

- Samsung Electronics Co. Ltd, Seoul;

oder b) von einem der unter Buchstabe a) genannten Unternehmen hergestellt und an eines der folgenden Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden:

- Hitachi Ltd, Japan,

- Motorola Incorporated, USA,

- Motorola Malaysia SDN BHD, Malaysia.

In diesem Fall hängt die Zollbefreiung davon ab, daß der Hersteller ("ausstellendes Unternehmen") den Zollbehörden eine Bescheinigung (ein Formblatt ist im Anhang beigefügt) vorlegt, wonach er die Waren, für die die Zollbefreiung beantragt wird, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft an eines der drei vorstehenden Unternehmen ("Ausführer") verkauft hat, das seinerseits die Ware direkt an ein Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ("Empfänger") exportiert hat. Die Bescheinigung muß eine eindeutige Beschreibung der verkauften Speichertypen, die Gesamtmenge je Speichertyp, den Stückpreis je Speichertyp oder eine Erklärung, daß der Preis nicht niedriger ist als die geltende Preisverpflichtung, die Rechnungsnummer und die Bestätigung enthalten, daß diese Waren von dem betreffenden Unternehmen hergestellt und im Rahmen der in Artikel 1 des Beschlusses 93/157/EWG genannten Verpflichtungen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden. Diese Bescheinigung wird von dem betreffenden koreanischen Hersteller zusammen mit der Rechnung ausgestellt.

(5) Für die Erhebung des Zolls finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 werden für den Zeitraum bis zum 17. Januar 1993 endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED

(1) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2967/92 (ABl. Nr. L 299 vom 15. 10. 1992, S. 4).

(1) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

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