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Document 31993L0120

Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

ABl. L 340 vom 31.12.1993, p. 35–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/120/oj

31993L0120

Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0035 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0207


RICHTLINIE 93/120/EG DES RATES

vom 22. Dezember 1993

zur Änderung der Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da sich die Gefluegelwirtschaft zu grösseren Betriebseinheiten und intensiverer Bewirtschaftung hin entwickelt hat, müssen bestimmte Aspekte der Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) angepasst werden, um deutlich die einschlägigen Anforderungen festzulegen und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Der Rat hat die Richtlinie 92/66/EWG über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (5) und die Richtlinie 92/40/EWG über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (6) erlassen, wodurch eine Vereinfachung der Richtlinie 90/539/EWG ermöglicht wird.

Unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission an den Rat über die Gefahren der Übertragung der Newcastle-Krankheit und die Anforderungen an Impfstoffe gegen diese Krankheit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Mitgliedstaaten oder Regionen gegebenenfalls als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Gebiete anzuerkennen. Dieser Status sollte bei Bedarf allerdings aufgehoben werden können.

Die für Drittländer geltende Handelsregelung ist zu ändern, um sicherzustellen, daß sie derjenigen gleichwertig ist, die in den Mitgliedstaaten insbesondere auf Newcastle-Krankheit und Gefluegelpest angewandt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Eintagsküken: sämtliches Gefluegel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden;".

2. Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Herde: sämtliches Gefluegel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet. Bei Gefluegelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten."

3. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Aufzuchtbetrieb:

i) ein Aufzuchtbetrieb für Zuchtgefluegel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgefluegels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen,

oder

ii) ein Aufzuchtbetrieb für Nutzgefluegel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgefluegels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen."

4. Artikel 2 Nummer 15 wird gestrichen.

5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Für den innergemeinschaftlichen Handel

a) müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgefluegel die in den Artikeln 6, 12, 15 und 17 sowie alle gemäß Artikel 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfuellen.

Ferner gilt:

- Bruteier müssen den Bedingungen gemäß Artikel 7 genügen,

- Eintagsküken müssen den Bedingungen gemäß Artikel 8 genügen,

- Zucht- und Nutzgefluegel muß den Bedingungen gemäß Artikel 9 genügen;

b) muß Schlachtgefluegel die in den Artikeln 10, 12, 15 und 17 sowie die gemäß Artikel 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfuellen;

c) muß Gefluegel (einschließlich Eintagsküken), das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 10a, 12, 15 und 17 sowie die gemäß den Artikeln 13 und 14 festgelegten Bedingungen erfuellen."

6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Gefluegel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;".

7. Artikel 6 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. einer Herde, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Gefluegelkrankheit frei ist."

8. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Zum Zeitpunkt ihres Versands müssen Bruteier folgende Voraussetzungen erfuellen:

1. Sie müssen aus Herden stammen,

- die sich seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren gemeinschaftlichen Betrieben im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a) befanden,

- die im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfuellen, die

- innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sind und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit frei waren

- oder monatlich von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten kontrolliert worden sind, wobei der letzte Besuch innerhalb von 31 Tagen vor dem Versand erfolgt sein muß. Wird diese Möglichkeit gewählt, so sind die Aufzeichnungen über den Gesundheitsstatus der Herde ausserdem von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt zu prüfen und der aktuelle Gesundheitsstatus anhand neuester Informationen zu bewerten, die von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorgelegt wurden. Geben diese Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen Anlaß zu einem Krankheitsverdacht, so muß der amtliche bzw. ermächtigte Tierarzt die Herde untersucht haben, um das Vorhandensein einer ansteckenden Gefluegelkrankheit auszuschließen.

2. Sie müssen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission gekennzeichnet sein.

3. Sie müssen entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes desinfiziert worden sein.

Wenn in der Herde, aus der die Eier stammen, während der Bebrütung ansteckende, durch Eier übertragbare Gefluegelkrankheiten auftreten, so sind die betreffende Brüterei und die für sie und die Ursprungsherde zuständige(n) Behörde(n) zu unterrichten."

9. Artikel 8 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfuellen;".

10. Artikel 9 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfuellen;".

11. Artikel 9 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sein und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Gefluegelkrankheit frei sein."

12. Artikel 10 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Gefluegel der Herde, zu der das zu schlachtende Gefluegel gehört, von klinischen Symptomen oder Verdacht auf eine ansteckende Gefluegelkrankheit frei war;".

13. Artikel 10 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Gefluegel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt."

14. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

(1) Zum Zeitpunkt seines Versands muß das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmte Gefluegel, das älter als 72 Stunden ist, aus einem Betrieb stammen,

a) in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und in dem es vor dem Versand zwei Wochen lang nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Gefluegel in Berührung gekommen ist;

b) der keinerlei tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen für Gefluegel unterworfen ist;

c) in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Gefluegel der Herde, aus der die Sendung stammt, von klinischen Anzeichen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Gefluegelkrankheit frei war;

d) der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Gefluegel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Verboten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 6 und 9a gelten nicht für das in Absatz 1 genannte Gefluegel."

15. Artikel 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfuellen;".

16. Artikel 11 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Gefluegel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;".

17. In Artikel 11 Absatz 2 wird der letzte Gedankenstrich durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

"Das gesamte Gefluegel einer Sendung muß in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann."

18. In Artikel 12 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Wenn ein Mitgliedstaat oder eine oder mehrere Regionen eines Mitgliedstaats als nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend anerkannt werden wollen, so können sie ein Programm gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorlegen.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 32 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren erfolgt die Festlegung zusätzlicher allgemeiner oder besonderer Garantien, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können.

Ist ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß der Status des nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets erreicht ist, so kann bei der Kommission eine Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren des Artikels 32 beantragt werden.

Bei der Zuerkennung des Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets sind die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 und insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- mit Ausnahme der vorgeschriebenen Impfung für Brieftauben im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG muß die Impfung des Gefluegels gemäß Artikel 1 gegen die Newcastle-Krankheit in den zwölf vorausgegangenen Monaten untersagt gewesen sein;

- Zuchtgefluegelherden müssen mindestens einmal jährlich durch einen serologischen Test nach genauen Regeln, die gemäß dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt werden, auf die Newcastle-Krankheit untersucht worden sein;

- in den Betrieben darf sich kein Gefluegel befinden, das in den vorausgegangenen zwölf Monaten gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, ausgenommen Brieftauben, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG geimpft wurden.

(3) Die Kommission kann den Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets nach dem Verfahren des Artikels 32 in folgenden Fällen aufheben:

i) schwerer Ausbruch der Newcastle-Krankheit, der nicht unter Kontrolle gebracht werden kann, oder

ii) Aufhebung des gesetzlichen Verbots von Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit.

(4) Die Bedingungen gemäß Absatz 1 werden vom Rat überprüft, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, bevor die Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit in Kraft treten, spätestens jedoch am 31. Dezember 1994."

19. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eintagsküken und Bruteier sind wie folgt zu transportieren:

- in neuen, für diesen Zweck vorgesehenen Einwegbehältern, die anschließend unschädlich beseitigt werden, oder

- in Mehrwegbehältern, sofern sie vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden sind.

In jedem Fall müssen diese Behälter

a) ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Gefluegelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen,

b) folgende Angaben tragen:

- Name des Ursprungsmitgliedstaats und der Ursprungsregion,

- Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2,

- Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Küken oder Eier,

- Gefluegelart, zu der die Eier oder die Küken gehören."

20. Artikel 15 Absatz 3 dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

21. Dem Artikel 15 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Gefluegel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muß unverzueglich zum Bestimmungsort transportiert werden, ohne dabei mit anderem Gefluegel, ausgenommen Gefluegel zur Aufstockung von Wildbeständen, das die Bedingungen gemäß dieser Richtlinie erfuellt, in Berührung zu kommen."

22. Artikel 17 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben."

23. Artikel 19 wird gestrichen.

24. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Das Gefluegel und die Bruteier müssen aus Drittländern stammen,

a) in denen die Gefluegelpest und die Newcastle-Krankheit nach den Definitionen in der Richtlinie 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG des Rates anzeigepflichtig sind,

b) die frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit sind

oder

die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind.

(2) Die zusätzlichen Kriterien für die Einstufung der Drittländer in bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) - insbesondere hinsichtlich der Art des verwendeten Impfstoffs - werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können."

25. Artikel 24 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

"h) mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben."

26. Artikel 35 wird gestrichen.

27. In Anhang I wird das nationale Referenzlabor Dänemarks wie folgt geändert:

"National Veterinary Laboratory,

Poultry Disease Division,

Hangövej 2,

DK-8200 Aarhus N."

28. In Anhang IV Muster 5 erhält Nummer 14 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) das vorstehend bezeichnete Gefluegel den Bestimmungen nach den Artikeln 10 und 15 der Richtlinie 90/539/EWG entspricht;".

29. In Anhang IV Muster 6 erhält Nummer 14 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) das vorstehend bezeichnete Gefluegel den Bestimmungen nach den Artikeln 10a und 15 der Richtlinie 90/539/EWG entspricht;".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-M. DEHOUSSE

(1) ABl. Nr. C 89 vom 31. 3. 1993, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 50.

(4) ABl. Nr. L 303 vom 31. 9. 1990, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1.

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