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Document 31993L0034

    Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    ABl. L 188 vom 29.7.1993, p. 38–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2010; Aufgehoben durch 32009L0139

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/34/oj

    31993L0034

    Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 29/07/1993 S. 0038 - 0043
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0244
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0244


    RICHTLINIE 93/34/EWG DES RATES

    vom 14. Juni 1993

    über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1),

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

    In den einzelnen Mitgliedstaaten müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorgeschriebenen Angaben bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Durch diese Unterschiede wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

    Diese Hemmnisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Bestimmungen gleiche Vorschriften erlassen.

    Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

    Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern auch unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können unabhängig voneinander diese Maßnahmen nicht hinreichend durchführen.

    Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß einige Mitgliedstaaten bezueglich der vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Diskriminierung verbindliche Sondervorschriften im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrsregeln beibehalten, sofern diese spezifischen Erfordernisse die Benutzung der Fahrzeuge betreffen und keine baulichen Veränderungen implizieren, welche der gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis für diesen Fahrzeugtyp entgegenstehen könnten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für die vorgeschriebenen Angaben an allen Fahrzeugtypen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

    Artikel 2

    Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die vorgeschriebenen Angaben an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

    Artikel 3

    Die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG (5) beschlossen.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 14. Dezember 1994. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen untersagen, die sich auf die vorgeschriebenen Angaben beziehen.

    Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. TRÖJBORG

    (1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

    (2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 43.

    (3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 103, und ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993.

    (4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

    ANHANG

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE VORGESCHRIEBENEN ANGABEN AN ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

    1. ALLGEMEINES

    1.1. Jedes Fahrzeug muß mit einem Schild und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein. Dieses Schild und diese Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.

    2. FABRIKSCHILD

    2.1. Ein Fabrikschild gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Muster ist an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muß gut lesbar sein und dauerhaft mit nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge versehen sein:

    2.1.1. Name des Herstellers;

    2.1.2. Betriebserlaubniszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

    2.1.3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

    2.1.4. Standgeräusch: . . . dB(A) bei . . . min<?aa9Oà> 1.

    2.2. Das Betriebserlaubniszeichen gemäß Punkt 2.1.2, das Standgeräuch und die Anzahl der Umdrehungen pro Minute gemäß Punkt 2.1.4 werden bei der Bauartgenehmigung bezueglich der vorgeschriebenen Angaben nicht aufgeführt. Diese Angaben sind jedoch an jedem Fahrzeug anzubringen, das in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugtyp gebaut wird, für den eine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

    2.3. Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben, jedoch ausserhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die unter den Punkten 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Angaben befinden dürfen (siehe Anlage 1), zusätzliche Angaben anbringen.

    3. FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

    Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, daß jedes Fahrzeug - ohne daß andere Angaben herangezogen werden müssen - in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann.

    Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften:

    3.1. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild und darüber hinaus mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens (z. B. durch Schlagen oder Eindrücken), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen.

    3.1.1. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muß aus drei Gruppen bestehen:

    3.1.1.1. Die erste Gruppe besteht aus einem dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordneten Code. Dieser Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur vergeben wird. Das erste Zeichen bezeichnet eine geographische Zone, das zweite Zeichen ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte Zeichen einen bestimmten Hersteller. Wenn der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, ist das dritte Zeichen immer eine "9". Zur Identifizierung eines solchen Herstellers vergibt die obengenannte Behörde auch das dritte, vierte und fünfte Zeichen der dritten Gruppe der Identifizierungsnummer.

    3.1.1.2 Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Modell, Version), wobei jede der drei Merkmale in Form von zwei Zeichen angegeben werden kann. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufuellen.

    3.1.1.3. Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muß in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.

    3.1.2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist - soweit dies möglich ist - in einer Zeile anzugeben.

    In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung möglich. In diesem Fall ist jedoch eine Trennung innerhalb der einzelnen Gruppen nicht erlaubt.

    Jede Zeile muß am Anfang und am Ende durch ein Symbol begrenzt werden, das weder eine arabische Ziffer noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht mit einem solchen Zeichen verwechselt werden kann. Von dieser Bestimmung kann abgewichen werden, wenn die Nummer auf dem Fabrikschild in einer Zeile angegeben wird. Das genannte Symbol kann auch zwischen den drei Gruppen (Punkt 3.1.1) eingefügt werden.

    Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

    4. ZEICHEN

    4.1. Für alle Angaben gemäß den Punkten 2 und 3 müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Für die Angaben gemäß den Punkten 2.1.1, 2.1.3 und 3 sind jedoch lateinische Großbuchstaben zu verwenden.

    4.2. Bei der Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

    4.2.1. ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen Sonderzeichen nicht zulässig;

    4.2.2. müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhe aufweisen:

    4.2.2.1. 4 mm bei Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebracht sind;

    4.2.2.2. 3 mm bei Zeichen, die auf dem Fabrikschild angegeben sind.

    Anlage 1

    Beispiel für ein Fabrikschild

    Das nachstehende Beispiel bedeutet weder, daß diese Angaben tatsächlich auf dem Fabrikschild stehen müssen, noch dient es als Vorgabe im Hinblick auf die Grösse des Schildes selbst, der Zahlen und der Buchstaben; es wird nur zur Orientierung gegeben.

    Die zusätzlichen Angaben gemäß Punkt 2.3 können unter oder neben den vorgeschriebenen Angaben im unten dargestellten Rechteck hinzugefügt werden.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    <?äUA16à><?äTSà><?äVCà><?äRT2Y3à><?äTF10à><?äTBà><?äTCà>STELLA FABBRICA MOTOCICLI <?äFN10à>e3 5364 <?äFN10à>3 G S K L M 3 A C 8 B 1 2 0 0 0 0 <?äFN10à>80 dB(A) - 3 750 min<?aa9Oà> 1<?aa0Nà><?äFN10à><?äTBà><?äRT2Y3à><?äTEà><?äUA17à"ENDE EINES SCHAUBILD>

    Zeichenerklärung:

    Im oben angegebenen Beispiel ist das betreffende Fahrzeug von "STELLA FABBRICA MOTOCICLI" hergestellt worden; dieser Hersteller ist in Italien (e3) unter der Nummer 5364 zugelassen.

    Die Identifizierungsnummer (3GSKLM3AC8B120000) hat folgende Bedeutung:

    - erste Gruppe (3GS):

    - 3: geographische Zone (Europa),

    - G: Land innerhalb dieser Zone (Deutschland),

    - S: Hersteller (Stella Fabbrica Motocicli);

    - zweite Gruppe (KLM3AC):

    - KL: Fahrzeugtyp,

    - M3: Modell (Karosserie des Fahrzeugs),

    - AC: Version (Motor des Fahrzeugs);

    - dritte Gruppe (8B120000):

    - 8B12: Identifizierung des Fahrzeugs in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen der Identifizierungsnummer,

    - 0000: nicht genutzte Stellen, die mit Nullen ausgefuellt werden, um die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl zu erreichen.

    Das Standgeräusch beträgt 80 dB(A) bei 3 750 min<?aa9Oà> 1.

    Anlage 2

    Beschreibungsbogen in bezug auf die vorgeschriebenen Angaben an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp

    (dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)

    Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

    Der Antrag auf Bauartgenehmigung in bezug auf die vorgeschriebenen Angaben an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

    - 0.1

    - 0.2

    - 0.4 bis 0.6

    - 9.3.1 bis 9.3.3

    Anlage 3

    Angabe der Behörde

    Bauartgenehmigungsbogen betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp

    MUSTER

    Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

    Nr. der Bauartgenehmigung: . Nr. der Erweiterung: .

    1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .

    2. Fahrzeugtyp: .

    3. Name und Anschrift des Herstellers: .

    .

    4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: .

    .

    5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgestellt am: .

    6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (1).

    7. Ort: .

    8. Datum: .

    9. Unterschrift: .

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

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