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Document 31993D0721

    93/721/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 23. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine

    ABl. L 337 vom 31.12.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/721/oj

    Related international agreement

    31993D0721

    93/721/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 23. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 31/12/1993 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0205
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0205


    BESCHLUSS DES RATES vom 23. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (93/721/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien ausgehandelte Abkommen über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine ermöglicht die Entwicklung des Weinhandels im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien. Daher empfiehlt es sich, dieses Abkommen zu genehmigen.

    Um die Durchführung einiger Bestimmungen des Abkommens zu erleichtern, sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) die Rechtsakte mit den erforderlichen Durchführungsbestimmungen abschließen können.

    Da die Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhängen, muß das Abkommen auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden - BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Die Kommission ist befugt, nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 die Rechtsakte mit den Durchführungsbestimmungen gemäß Nummer 6 zweiter Gedankenstrich und Nummer 8 des Abkommens zu schließen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 1993.

    Im Namen des Rates Der Präsident M. SMET

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39).

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