Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0442

    93/442/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 über einen Nachtrag zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 205 vom 17.8.1993, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/442/oj

    31993D0442

    93/442/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 über einen Nachtrag zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 205 vom 17/08/1993 S. 0026 - 0027


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 über einen Nachtrag zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (93/442/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3575/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Interventionen der Strukturfonds im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (3), insbesondere auf

    Artikel 7

    Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 91/241/EWG (4) hat die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den fünf neuen deutschen Ländern und Ost-Berlin genehmigt.

    Mit der Entscheidung 92/476/EWG (5) hat die Kommission die Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den fünf neuen deutschen Ländern und Ost-Berlin genehmigt.

    Die deutsche Regierung hat der Kommission zwischen dem 10. Juni und dem 27. August 1992 sechs Sektorpläne zur Modernisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 vorgelegt.

    Die von Deutschland vorgelegten Pläne enthalten eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des jeweiligen Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung der Pläne veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

    Der zur Umsetzung der Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 des Rates (6) eingesetzte Begleitausschuß hat am 15. September und am 27. November 1992 über Änderungen des Finanzierungsplans des gemeinschaftlichen Förderkonzepts entschieden.

    Die Beschlüsse des Begleitausschusses erfordern eine Überarbeitung des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft.

    Gemäß Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 konnte die Kommission bis zum 31. Dezember 1991 die Gewährung des Zuschusses für operationelle Programme, die Investitionen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, gemäß den Auswahlkriterien von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 beschließen, ohne daß für dieses Gebiet zuvor Sektorpläne und gemeinschaftliche Förderkonzepte gemäß den Artikeln 2 bis 7 dieser Verordnung erstellt werden mussten.

    Diese Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (7) aufgestellt.

    Alle in der Ergänzung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (8).

    Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Intervention der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente (9) wird diese Entscheidung der Kommission dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

    Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dieser Nachtrag zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin in Deutschland mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt.

    Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den darin enthaltenen Einzelbestimmungen unter Beachtung der Vorschriften und Leitlinien der Strukturfonds und anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

    Artikel 2

    Die wesentlichen Bestandteile dieses Nachtrags zur Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind:

    a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsamen Maßnahmen in den Sektoren:

    1. Fleisch,

    2. Tierkörperverwertung und Schlachtabfallentsorgung,

    3. Milch und Milchprodukte,

    4. Gefluegel,

    5. Getreide,

    6. Obst und Gemüse (Verarbeitung und Vermarktung),

    7. Blumen und Zierpflanzen,

    8. Kartoffeln;

    b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen von 1991, indexiert nach 1993, mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und Deutschlands in Höhe von 2 060 994 486 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren:

    (in ECU)

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 579 670 550 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 1 172 529 912 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden.

    Artikel 3

    Diese Absichtserklärung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

    (4) ABl. Nr. L 114 vom 7. 5. 1991, S. 30.

    (5) ABl. Nr. L 281 vom 25. 9. 1992, S. 57.

    (6) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7.

    (7) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

    (8) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71.

    (9) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

    Top