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Document 31993D0435
93/435/EEC: Commission Decision of 27 July 1993 amending Council Decision 79/542/EEC drawing up a list of third countries from which the Member States authorize imports of bovine animals, swine, equidae, sheep and goats, fresh meat and meat products
93/435/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen
93/435/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen
ABl. L 201 vom 11.8.1993, p. 28–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/10/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0624
93/435/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen
Amtsblatt Nr. L 201 vom 11/08/1993 S. 0028 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0148
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (93/435/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/344/EWG der Kommission (4), ist eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, festgelegt worden. Die politischen Veränderungen in der vormaligen Tschechoslowakei müssen in Betracht gezogen werden. Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG gilt für die Einfuhr von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen Rindern einschließlich der Gattungen Bubalus bubalis und Bison bison. Um frisches Bisonfleisch aus Kanada ausführen zu können, haben die kanadischen Behörden die Untersuchung auf Rückstände in diesem Fleisch in ihren Plan zur Untersuchung von frischem Fleisch für den Export in die Europäische Gemeinschaft auf Rückstände aufgenommen. Die Ergebnisse der letzten Dienstreise nach Brasilien, bei der es um die Rückstandsuntersuchung in frischem Fleisch ging, waren positiv. Daher ist es möglich, Einfuhren von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen aus diesem Land weiterhin zuzulassen. Darüber hinaus haben die Behörden der Tschechischen Republik, der Slowakei, Kroatiens und Sloweniens ihre Pläne zur Rückstandsuntersuchung von Lebendvieh und Frischfleisch für den Export in die Europäische Gemeinschaft eingereicht. Bestimmte Garantien von den zuständigen Behörden Estlands und Weißrußlands sind eingegangen, und es erscheint zunächst angebracht, Estland und Weißrußland der Liste in bezug auf die Einfuhr von Einhufern in die Gemeinschaft hinzuzufügen. In bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnissen ist es notwendig, Mehrdeutigkeiten zu beseitigen, um die Durchschaubarkeit der Entscheidung zu verbessern. Es ist notwendig, die Entscheidung 79/542/EWG entsprechend abzuändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang von Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993, S. 11. ANHANG Diese Liste ist eine prinzipielle Liste, die Einfuhren müssen die entsprechenden tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen erfuellen TEIL 1 LEBENDE TIERE, FRISCHES FLEISCH UND FLEISCHERZEUGNISSE /* Tabellen: S. ABl. */ TEIL 2 SONDERRUBRIK EQUIDEN /* Tabellen: S. ABl. */ (1) Die Mitgliedstaaten lassen nur die Einfuhr von Equiden in Übereinstimmung mit der Entscheidung 92/160/EWG zu, die die Regionalisierung festlegt.