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Document 31993D0199

    93/199/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern

    ABl. L 86 vom 6.4.1993, p. 43–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2002; Aufgehoben durch 32002D0613

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/199/oj

    31993D0199

    93/199/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1993 S. 0043 - 0048
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0096
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0096


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(1) , insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Schweinesamen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG des Rates(2) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92(3) , durch die die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen festgelegt werden.

    Mit der Entscheidung 93/100/EWG der Kommission(4) wurde die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweinesamen zulassen.

    Die tiergesundheitliche Situation in den Drittländern der Liste gemäß der Entscheidung 93/100/EWG ist in bezug auf die Einfuhr von Schweinesamen offenbar zufriedenstellend. Die Veterinärdienste dieser Länder sind gut strukturiert und organisiert.

    Die Veterinärbehörden in den Drittländern der Liste gemäß der Entscheidung 93/100/EWG haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden über das Auftreten einer der folgenden Krankheiten zu unterrichten: Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest, Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und vesikuläre Stomatitis. Die Kommission wird im Fall einer solchen Notifizierung die Situation in dem betreffenden Drittland untersuchen.

    Die genannten Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, die Ausstellung von Zeugnissen gemäß dieser Entscheidung amtlich zu überwachen und sicherzustellen, daß die Unterlagen, auf deren Grundlage das Zeugnis möglicherweise ausgestellt wurde, nach Versand des betreffenden Samens mindestens zwölf Monate in einer amtlichen Akte aufbewahrt werden.

    Im Hinblick auf den Samenexport in die Gemeinschaft haben sich die genannten Veterinärbehörden verpflichtet, Besamungsstationen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 90/429/EWG zu genehmigen.

    Das Tiergesundheitszeugnis wird so angepasst, daß es der Tierseuchenlage des jeweiligen Drittlands Rechnung trägt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen von Hausschweinen nur dann zu, wenn er von Tieren stammt, die den Anforderungen des Tiergesundheitszeugnisses gemäß Teil 1 des Anhangs entsprechen. Sendungen von Schweinesamen aus den Drittländern gemäß Teil 2 des Anhangs müssen von diesem Zeugnis begleitet sein.

    Artikel 2

    Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich in sämtlichen Besamungsstationen ausschließlich nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim Elisa-Test auf die Aujeszky-Krankheit anzeigen, können das Verbringen von Samen aus Besamungsstationen, die nicht denselben Status haben, in ihr Hoheitsgebiet verweigern.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Übermittlung an die Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Februar 1993

    Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62.

    (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 23.

    ANHANG

    TEIL 1 mm TEIL 2 Liste der Drittländer, für die die Anwendung der Tiergesundheitsbescheinigung nach Teil 1 des Anhangs zugelassen ist

    Finnland

    Kanada

    Neuseeland

    Norwegen

    Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich

    Schweden

    Schweiz

    Vereinigte Staaten von Amerika

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