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Document 31992R3765

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3765/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Berichtigung - mit Wirkung vom 1. Januar 1991 - der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind

ABl. L 383 vom 29.12.1992, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3765/oj

31992R3765

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3765/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Berichtigung - mit Wirkung vom 1. Januar 1991 - der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0180


VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 3765/92 DES RATES

vom 21. Dezember 1992

zur Berichtigung - mit Wirkung vom 1. Januar 1991 - der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (2), insbesondere auf die Artikel 64 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (3), insbesondere auf den Anhang Abschnitt II Nummer 1.1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß dem vom Rat am 15. Dezember 1981 beschlossenen Verfahren zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften die Berichtigungsköffizienten für alle Mitgliedstaaten überprüft.

Diese Überprüfung hat ergeben, daß zwischen den in bestimmten Ländern der dienstlichen Verwendung geltenden Berichtigungsköffizienten und den bei der Überprüfung ermittelten Berichtigungsköffizienten Unterschiede bestehen.

Gemäß Artikel 64 des Statuts muß die Äquivalenz der Kaufkraft an den verschiedenen Dienstorten gewährleistet werden.

Bei einer Erhöhung der vorläufigen Berichtigungsköffizienten in bestimmten Orten der dienstlichen Verwendung ist nachträglich eine entsprechende Anpassung der Bezuege der betroffenen Beamten vorzunehmen; im Falle eines Rückgangs muß die Wiedereinziehung der zuviel gezahlten Beträge erfolgen.

Jedoch sollte der Nennbetrag der Bezuege der von dieser Wiedereinziehung betroffenen Beamten gewahrt werden.

In Dienstorten, in denen die Berichtigungsköffizienten niedriger als die zum Zeitpunkt, an dem diese Verordnung erstmals Rechtswirkungen hat, geltenden Koeffizienten sind, ist eine gestaffelte Anwendung des Rückgangs durch Anrechnung auf etwaige spätere Erhöhungen vorzusehen.

Es empfiehlt sich daher, die Verordnungen, mit denen die Berichtigungsköffizienten für Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich ab 1. Januar 1991 festgesetzt werden, entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat aufgrund des Vorschlags der Kommission vom 10. September 1991 zu fassen hat.

(2) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

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