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Document 31992R3567

    Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission vom 10. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    ABl. L 362 vom 11.12.1992, p. 41–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32001R2550

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3567/oj

    31992R3567

    Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission vom 10. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    Amtsblatt Nr. L 362 vom 11/12/1992 S. 0041 - 0046
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0118
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0118


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3567/92 DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 1992

    mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 (2), insbesondere auf die Artikel 5a Absatz 4 Buchstaben b) und f), 5b Absatz 4 und 5c Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Durchführung der erzeugerspezifischen Prämienregelung gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist zu regeln, wie diese Grenzen zu bestimmen und den Erzeugern mitzuteilen sind. Dabei sind insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit den Erzeugergemeinschaften und den verschiedenen Prämiensätzen im Schaf- und Ziegensektor zu berücksichtigen. Desweiteren sind im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5a einige Begriffe zu definieren.

    Angesichts der marktregulierenden Wirkung der Regelung der erzeugerspezifischen Obergrenzen ist es angezeigt vorzusehen, daß Prämienansprüche, die während einer bestimmten Zeit nicht genutzt wurden, wieder auf die nationale Reserve übertragen werden. Ausserdem sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die unentgeltlich aus der nationalen Reserve zugeteilten Ansprüche vom Begünstigten ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

    Für die einheitliche Durchführung der Regeln für die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen sind Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Um einen übermässigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist die Mindestzahl der Ansprüche, die übertragen und vorübergehend abgetreten werden können, recht hoch festzulegen, wobei allerdings der besonderen Lage der Kleinerzeuger Rechnung zu tragen ist. Mit Hilfe dieser Vorschriften soll ferner vermieden werden, daß gegen die Verpflichtung nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 verstossen wird, wonach bei jeder Anspruchsübertragung ohne Übertragung des Betriebs ein bestimmter Prozentsatz der übertragenen Ansprüche an die nationale Reserve abzugeben ist. Ausserdem ist vorzusehen, daß die zeitlich begrenzte Abtretung tatsächlich nur vorübergehend erfolgt, damit eine Umgehung der Regeln für die Übertragungen ausgeschlossen wird.

    Einer Betriebsübertragung gleichzusetzen ist der besondere Fall, daß ein Erzeuger, der nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaftet, unter Aufgabe der Erzeugung alle seine Ansprüche auf einen anderen Erzeuger überträgt.

    Die Anwendung einer Verwaltungsregelung für die Übertragung, bei der alle Übertragungen von Ansprüchen ohne Betriebsübertragung lediglich über die nationale Reserve abgewickelt werden, erfordert die Einführung eines bestimmten Rechtsrahmens, damit die wirtschaftliche Kohärenz gegenüber der Regelung der direkten Übertragung von Ansprüchen zwischen Erzeugern gewahrt bleibt. Es sind vor allem objektive Kriterien für die Bestimmung des Betrages vorzusehen, der aus der nationalen Reserve an einen Erzeuger zu zahlen ist, der Ansprüche übertragen hat, sowie zur Bestimmung des Betrages, der vom Erzeuger zu zahlen ist, der entsprechende Ansprüche aus der nationalen Reserve erhält.

    Die Wahl des Wirtschaftsjahres 1991 als Bezugswirtschaftsjahr führt zu Übergangsproblemen, die geregelt werden müssen. Ohne die Gesamtzahl der bestehenden Ansprüche über die Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 erworbenen und/oder potentiellen Ansprüche hinaus zu erhöhen ist vorzusehen, daß bestimmten Erzeugern, die sich in einer besonderen Lage befinden, erstmals Ansprüche zuerkannt werden. Um den ausserordentlichen Bedingungen Rechnung zu tragen, derentwegen ein Erzeuger seine Prämie für das Wirtschaftsjahr 1992 nicht beantragt hat, obwohl ihm die Prämie für das Wirtschaftsjahr 1991 gewährt wurde, ist vorzusehen, daß dieser Erzeuger Ansprüche aus der nationalen Reserve erhalten kann. Nach dem Vertrauensgrundsatz ist ausserdem durch Einräumung zusätzlicher Ansprüche ein Ausgleich für den Erzeuger vorzusehen, dessen erzeugerspezifische Obergrenze wegen seiner Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Extensivierungsprogramm nicht das normale Niveau erreicht.

    Die Kanarischen Inseln unterliegen den Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere denen der Regelung über die Mutterschaftsprämie erst seit 1. Juli 1992. Deshalb können die erzeugerspezifischen Obergrenzen der dortigen Erzeuger nicht unter Zugrundelegung der im Wirtschaftsjahr 1991 gewährten Prämien festgelegt werden. Um jedoch der wirtschaftlichen Lage des Jahres 1991 möglichst nahe zu kommen, sollten die erzeugerspezifischen Obergrenzen anhand des Viehbestands festgelegt werden, der 1991 dort unter Berücksichtigung der den Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 1992 gewährten Prämien ermittelt wurde.

    Der Übergang von der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 bestehenden Regelung zu der Regelung der erzeugerspezifischen Obergrenzen kann in einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Übertragung von Prämienansprüchen von Erzeugern, die nicht Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Flächen sind, zu besonderen Problemen führen. Für ein ordnungsgemässes Funktionieren des Marktes ist vorzusehen, daß diese Mitgliedstaaten zur Lösung dieser Probleme geeignete Maßnahmen treffen, dabei aber der Beziehung zwischen Erzeuger und Prämienansprüchen Rechnung tragen, wie sie sich aus der Regelung des Artikels 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ergibt.

    Die Kommission kann die Funktionsweise der neuen Regelung nur überwachen, wenn sie von den Mitgliedstaaten über ihre Durchführung unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten müssen also verpflichtet werden, die nötigen Informationen zu übermitteln.

    Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Erzeugerspezifische Obergrenzen

    Artikel 1

    Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zu den erzeugerspezifischen Obergrenzen gemäß den Artikeln 5a, b und c der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten legen für die einzelnen Erzeuger bzw. Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft eine erzeugerspezifische Obergrenze nach den Kriterien des Artikels 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 fest. Diese Obergrenze darf in keinem Fall unter 10 liegen.

    (2) Die im Wirtschaftsjahr 1992 gegründeten Erzeugergemeinschaften erhalten die Prämie für höchstens die Gesamtzahl der Tiere, für die den angeschlossenen Erzeugern die Prämie im Wirtschaftsjahr 1991 gewährt worden ist; dabei werden die Vorschriften des Artikels 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zugrunde gelegt.

    Für das Wirtschaftsjahr 1993 wird für jedes Mitglied eine erzeugerspezifische Obergrenze festgelegt. Ist es aufgrund der Struktur der Erzeugergemeinschaft nicht möglich, den jeweiligen Eigentümer der Tiere festzustellen, so wird die Obergrenze berechnet, indem der von der Erzeugergemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1992 mitgeteilte Bestandsverteilungsschlüssel auf die im vorstehenden Unterabsatz genannte Gesamtzahl der Tiere angewandt wird.

    (3) Jedem Erzeuger wird der Betrag seiner erzeugerspezifischen Obergrenze spätestens 15 Tage vor Ablauf des Zeitraums mitgeteilt, den der betreffende Mitgliedstaat für die Einreichung der Prämienanträge für das Wirtschaftsjahr 1993 vorgesehen hat.

    Dabei wird auch die Anzahl der Tiere angegeben, für die der Erzeuger Anspruch auf die Prämie zum vollen bzw. zum verringerten Satz (50 %) hat.

    Steht die Anzahl der für das Wirtschaftsjahr 1991 zu gewährenden Prämien wegen eines zwischen dem Erzeuger und der zuständigen Behörde zu regelnden Streitfalls noch nicht endgültig fest, so kann sich die Mitteilung auf eine vorläufige Obergrenze beziehen.

    Im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 (1) für das Wirtschaftsjahr 1991, mit der Folge, daß die Prämienregelung 1992 nicht in Anspruch genommen werden könnte, richtet sich die erzeugerspezifische Obergrenze nach der Anzahl der bei der Kontrolle ermittelten prämienbegünstigten Tiere, die zur Anwendung der genannten Vorschrift geführt hat.

    (4) Der Koeffizient nach Artikel 5a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird erst endgültig, wenn die Gesamtzahl der prämienbegünstigten Tiere gemäß demselben Absatz mit der Gesamtzahl der Prämien verglichen worden ist, die aufgrund der als zulässig angesehenen Anträge gewährt worden sind.

    Artikel 3

    Im Sinne von Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89

    a) gilt als "vorangegangenes Wirtschaftsjahr" das Wirtschaftsjahr vor dem Wirtschaftsjahr 1991, in dem die angegebenen Umstände nicht bestanden. Für Italien und Griechenland gilt als vorangegangenes Wirtschaftsjahr jedoch das Wirtschaftsjahr 1992;

    b) können als "natürliche Umstände" die Gegebenheiten gelten, die zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 geführt haben. Desgleichen können folgende Gegebenheiten als "natürliche Umstände" gelten, sofern sie vor der Einreichung des Antrags bzw. vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Prämienanträge für das Wirtschaftsjahr 1991 eingetreten und von der zuständigen Behörde anerkannt worden sind:

    - eine schwere Naturkatastrophe, durch die der Betrieb des Erzeugers erheblich geschädigt worden ist,

    - die zufällige Zerstörung der Futtermittel oder der Gebäude des Erzeugers, die der Haltung seines Schaf- und/oder Ziegenbestands dienen,

    - eine Seuche, die zur Schlachtung von mindestens der Hälfte des Schaf- und/oder Ziegenbestands des Erzeugers geführt hat.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. April 1993 folgendes mit:

    - die Gesamtsumme der erzeugerspezifischen Obergrenzen, aufgeschlüsselt nach Gebietsart (benachteiligt oder nicht benachteiligt) sowie nach Prämienbetrag (voller Satz oder verringerter Satz). Die Kommission vergleicht diese Summe mit dem Ergebnis der Prämien, die aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 1991 als zulässig angesehenen Anträge gewährt wurden;

    - die Anzahl der Prämienansprüche, die den Erzeugern gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zusätzlich eingeräumt wurden, unter Angabe der Art der geltend gemachten natürlichen Umstände.

    TITEL II

    Nationale Reserven

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    - bis zum 31. Dezember 1992 den für die Kürzung gewählten Verringerungsprozentsatz gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

    - bis zum 31. Dezember 1992, ob und in welchem Umfang sie beschlossen haben, ihre Reserve nach Artikel 5a Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufzufuellen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ab dem Wirtschaftsjahr 1994 bis zum 30. April jedes Wirtschaftsjahres folgendes mit:

    - die Anzahl der Prämienansprüche, die wegen Anspruchsübertragungen ohne Ausgleich und ohne Betriebsübertragung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr in die nationale Reserve eingegangen sind;

    - die Anzahl der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 eingeräumten Prämienansprüche;

    - die Gesamtzahl der den Erzeugern in den benachteiligten Gebieten aus der nationalen Zusatzreserve im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zuerkannten Prämienansprüche.

    Artikel 6

    (1) Für Erzeuger, die die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve unentgeltlich erhalten haben, gilt folgendes:

    a) Die Erzeuger sind nicht befugt, ihre Ansprüche während der drei folgenden Wirtschaftsjahre zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.

    b) Hat ein Erzeuger während der drei folgenden Wirtschaftsjahre seine Ansprüche nicht voll geltend gemacht, so nimmt der Mitgliedstaat den in diesen drei Wirtschaftsjahren nicht genutzten Durchschnitt der Ansprüche zurück und führt ihn der nationalen Reserve zu.

    (2) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 1 wird, wenn ein Erzeuger in zwei Wirtschaftsjahren hintereinander nicht mindestens 50 % seiner Ansprüche genutzt hat, der im letzten Wirtschaftsjahr nicht verwendete Teil der nationalen Reserve zugeführt.

    TITEL III

    Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen

    Artikel 7

    (1) Die Anzahl der Prämienansprüche, die ohne Übertragung des Betriebs teilweise übertragen werden können, beläuft sich auf

    - mindestens 10 % (höchstens 50) der Zahl der prämienbegünstigten Tiere, die der durchschnittlichen Bestandsgrösse in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht, für Erzeuger mit mindestens 50 Prämienansprüchen;

    - fünf Ansprüche für Erzeuger mit 20 bis 49 Ansprüchen.

    Für Erzeuger mit weniger als 20 Ansprüchen ist keine Mindestzahl vorgesehen.

    (2) Die Übertragung von Prämienansprüchen und die zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen werden erst wirksam, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats angezeigt haben.

    Die Mitteilung der Übertragung und/oder zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen erfolgt in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, spätestens jedoch zwei Monate vor Beginn des (ersten) Zeitraums, der von jedem Mitgliedstaat für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehen wurde.

    Für das Wirtschaftsjahr 1993 erfolgt diese Mitteilung jedoch vor einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt.

    (3) Bei einer Übertragung ohne Betriebsübertragung darf die Anzahl der ohne Ausgleich in die nationale Reserve eingegangenen Ansprüche keinesfalls weniger als eine Einheit betragen.

    (4) Die zeitlich begrenzte Abtretung ist nur für volle Wirtschaftsjahre möglich und betrifft mindestens die in Absatz 1 genannte Anzahl der Tiere. In einem Fünfjahreszeitraum von der ersten Abtretung an gerechnet muß ein Erzeuger - ausser im Falle der Übertragung - alle seine Ansprüche für sich mindestens während zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nutzen. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, ist die Abtretung ungültig. Die Mitgliedstaaten können jedoch zugunsten von Erzeugern, die sich an von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogrammen beteiligen, eine Verlängerung der Gesamtdauer der zeitlich begrenzten Abtretung nach Maßgabe dieser Programme vorsehen.

    Artikel 8

    Finden auf den Erzeuger, der die Prämienansprüche überträgt oder abritt, die Obergrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 Anwendung, so gilt folgendes:

    a) Bei der Übertragung bzw. zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen zum verringerten Satz (50 %) an einen anderen Erzeuger, der unterhalb dieser Grenzen bleibt, verringert sich die Zahl der so erworbenen Ansprüche des letztgenannten um die Hälfte, und diese Ansprüche werden zu Ansprüchen auf Prämien zum vollen Satz.

    b) Bei der Übertragung bzw. zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen zum vollen Satz an einen anderen Erzeuger, der bereits über dieser Grenze liegt, verdoppelt sich die Zahl der durch Übertragung oder Abtretung erworbenen Ansprüche des letztgenannten, und diese Ansprüche werden zu Ansprüchen auf Prämien zum verringerten Satz (50 %).

    Artikel 9

    Bei der Übertragung oder zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen bestimmen die Mitgliedstaaten die neue erzeugerspezifische Obergrenze und teilen den betreffenden Erzeugern vor Beginn des von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Einreichung der Prämienbeträge vorgesehenen ersten Zeitraums die Anzahl der Prämienansprüche zum vollen und zum verringerten Satz (50 %) mit.

    Artikel 10

    Erzeuger, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die die Bewirtschaftung dieser Flächen aufgeben und alle Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen wollen, sind Erzeugern gleichgestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Erzeuger den Erzeugern gleichgestellt, die lediglich ihre Prämienansprüche übertragen.

    Artikel 11

    Schreibt ein Mitgliedstaat vor, daß eine Anspruchsübertragung ohne Übertragung des Betriebs über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Vorschriften an, die den in Titel III vorgesehenen entsprechen. In diesem Fall gilt ausserdem folgendes:

    - die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die zeitlich begrenzte Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird,

    - bei der Übertragung von Prämienansprüchen oder der zeitlich begrenzten Abtretung wird im Falle der Anwendung des vorstehenden Gedankenstrichs die Übertragung auf die Reserve erst nach Unterrichtung des übertragenden oder abtretenden Erzeugers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates wirksam; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst nach entsprechender Unterrichtung dieses Erzeugers durch die Behörden wirksam.

    Diese Vorschriften müssen überdies gewährleisten, daß der andere als der in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannte Teil der Ansprüche Gegenstand einer Zahlung des Mitgliedstaats in Höhe des Betrags ist, zu dem eine direkte Übertragung zwischen Erzeugern, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, geführt hätte. Diese Zahlung entspricht der Zahlung, die von dem Erzeuger gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus der nationalen Reserve erhält.

    TITEL IV

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

    Artikel 12

    (1) Erzeugern, die erstmals 1992 die Prämie beantragt und gleichzeitig den Betrieb eines anderen Erzeugers geerbt oder übernommen haben, der 1991 die Prämie erhalten, jedoch 1992 die Schaf- und Ziegenfleischerzeugung aufgegeben hat, werden die Ansprüche zuerkannt die letztgenannter erhalten hätte, wenn er 1992 weiter produziert hätte.

    Die Mitgliedstaaten können neben der Verwendung der Reserven nach Artikel 5b Absätze 1 und 3 den anderen als den im ersten Unterabsatz genannten Erzeugern, die 1992 erstmals eine Prämie beantragt haben, einen Prämienanspruch zuteilen. Die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat zugeteilten Prämienansprüche darf die Gesamtzahl der potentiellen Ansprüche der in Absatz 2 genannten Erzeuger und derjenigen Erzeuger nicht überschreiten, die 1991 die Prämie erhalten, jedoch 1992 die Erzeugung eingestellt haben, ohne daß ein Nachfolger oder eine sonstige Person den Betrieb 1992 übernommen hätte. Sollte die Zahl der so zugeteilten Ansprüche unter den potentiellen Ansprüchen liegen, so kann der Unterschied der nationalen Reserve zugeführt werden.

    (2) Erzeugern, die 1991 eine Prämie erhalten haben, sie aber wegen aussergewöhnlicher Umstände für 1992 nicht beantragt, die Erzeugung jedoch fortgesetzt haben, können gegebenenfalls Prämienansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt werden.

    (3) Erzeugern, die sich im Wirtschaftsjahr 1991 an einem Programm zur Extensivierung der Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (1) beteiligt haben, wird am Ende ihrer Beteiligung auf Antrag eine zusätzliche Zahl von Prämienansprüchen entsprechend dem Unterschied zwischen der Zahl der für das Wirtschaftsjahr 1991 und der Zahl der für das Jahr vor dem laufenden Wirtschaftsjahr gezahlten Prämien gewährt, in dem die Erzeuger begonnen haben, sich an dem Programm zu beteiligen. In diesem Fall

    a) sind diese Erzeuger nicht befugt, ihre Ansprüche in den drei folgenden Wirtschaftsjahren zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten,

    b) nimmt der Mitgliedstaat, wenn Erzeuger in den drei folgenden Wirtschaftsjahren nicht alle ihre Ansprüche geltend machen, den Durchschnitt der in diesen drei Wirtschaftsjahren nicht genutzten Ansprüche zurück und führt ihn der nationalen Reserve zu.

    (4) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 und von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 (2) können die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1993 einen besonderen Zeitraum für die Einreichung der Prämienanträge vorsehen für

    - die Erzeuger gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89,

    - die Erzeuger, denen die Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 1 gegebenenfalls nach dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Antragstermin mitgeteilt worden ist, wenn diese Obergrenze über dem ursprünglich eingereichten Antrag liegt.

    Dieser besondere Zeitraum darf jedoch den 30. Juni 1993 nicht überschreiten.

    (5) Den auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeugern die erstmals 1992 die Prämie beantragt haben, werden unter folgenden Voraussetzungen Prämienansprüche zugeteilt:

    a) Für dieses Gebiet wird eine regionale Obergrenze festgesetzt, die anhand der Statistiken über die Anzahl der dort 1991 gehaltenen Mutterschafe und Ziegen bestimmt wird. Die Obergrenze darf insgesamt 178 000 Tiere nicht überschreiten.

    b) Im Rahmen dieser regionalen Obergrenze wird eine erzeugerspezifische Obergrenze festgelegt. Dabei werden die Anzahl der Tiere, für die für das Wirtschaftsjahr 1992 eine Prämie gewährt wurde, sowie die Elemente für ihre Berichtigung gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 berücksichtigt.

    (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 1993 die nationalen Durchführungsvorschriften sowie die Anzahl der Prämienansprüche mit, die aufgrund der Absätze 1 bis 5 zugeteilt wurden.

    (7) Jeder für das Wirtschaftsjahr 1993 eingereichte Antrag, mit dem die Zahl der nach Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten erzeugerspezifischen Obergrenzen überschritten wird, wird auf die Zahl zurückgeführt, die diesen Obergrenzen entspricht.

    Artikel 13

    Die Mitgliedstaaten treffen notfalls geeignete Übergangsmaßnahmen, um im Falle der Übertragung von Prämienansprüchen oder sonstigen Vereinbarungen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten dieser Verordnung auftretende Probleme im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen Erzeugern, die nicht Eigentümer aller von ihnen bewirtschafteten Flächen sind, und den Eigentümern dieser Flächen in angemessener Weise zu lösen. Diese Übergangsmaßnahmen dürfen nur die Behebung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung einer Prämienanspruchsregelung für die jeweiligen Erzeuger bezwecken und müssen in jedem Fall den Grundsätzen Rechnung tragen, die diesen Vertragsbeziehungen zugrunde liegen.

    Artikel 14

    Bei der ersten Berechnung der für die Prämienansprüche geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen und bei ihrer späteren Änderung werden nur volle Zahlen berücksichtigt.

    Ergeben also die erforderlichen Berechnungen eine Bruchzahl, so wird die nächstliegende untere Zahl zugrunde gelegt. Ist jedoch diese Bruchzahl genau der Mittelwert zwischen zwei Zahlen, so wird die höhere Zahl gewählt.

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten, zur ordnungsgemässen Anwendung der erzeugerspezifischen Obergrenzen erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen. Sie unterrichten davon die Kommission.

    Artikel 16

    Bei der Anwendung von Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 trägt Deutschland den in den neuen Bundesländern bestehenden landwirtschaftlichen Strukturen sowie der voraussichtlichen Entwicklung der Strukturen ihrer landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung.

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 268 vom 29. 9. 1990, S. 35.

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