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Document 31992R3180

    Verordnung (EWG) Nr. 3180/92 der Kommission vom 28. Oktober 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 317 vom 31.10.1992, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3180/oj

    31992R3180

    Verordnung (EWG) Nr. 3180/92 der Kommission vom 28. Oktober 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 31/10/1992 S. 0064 - 0065
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0150
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0150


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3180/92 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Ware zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannte Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission (3) weiter verwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 der Kommission (4) geschlossen hat.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebene Ware gehört in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiter verwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Oktober 1992 Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 42. (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1.

    ANHANG

    Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung (1) (2) (3) Baugruppe zum Einbau in einen Mikrowellenherd, bestehend aus einer Leiterplatte, die Netzteil und logische Funktionen in einem einzigen Baustein vereinigt. Das Netzteil umfasst Transformator, Gleichrichter und Regelelement. Die Platte steuert auch einen Temperaturfühlerstromkreis und ein Zeitschaltwerk mit akustischem Signal. Zur Baugruppe gehören ferner eine Uhr sowie ein flammensicheres Metallgehäuse, das ebenfalls Bauteil des Ofens ist und für die elektrische Isolierung zum Schutz des Benutzers sorgt. 8537 10 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8537, 8537 10 und 8537 10 99

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