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Document 31992R2454

Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

ABl. L 251 vom 29.8.1992, p. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2454/oj

31992R2454

Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

Amtsblatt Nr. L 251 vom 29/08/1992 S. 0001 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0134


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages unter anderem darauf, die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen.

Die genannte Bestimmung beinhaltet die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder weil sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Es empfiehlt sich, eine schrittweise Durchführung vorzusehen.

Es sollte gewährleistet werden, daß nichtansässige Verkehrsunternehmer freien Zugang zu bestimmten Sonderformen des Linienverkehrs in den Grenzen der Mitgliedstaaten haben, wenn es die Nähe des Niederlassungsortes des Verkehrsunternehmers ermöglicht, die Regelmässigkeit des Verkehrsdienstes insbesondere im Hinblick auf dessen Zuverlässigkeit für die beförderten Personen in angemessener Weise sicherzustellen.

Zum jetzigen Zeitpunkt empfiehlt es sich, die übrigen Linienverkehrsdienste, bei denen nicht feststeht, daß sie den genannten Bedingungen entsprechen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Diese Situation sollte zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden.

Es empfiehlt sich, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotagebeförderung festzulegen.

Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den Markt der betreffenden Verkehrsunternehmen eingegriffen werden kann.

Es ist zweckmässig, daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Bereich der Ahndung von Verstössen, gegenseitig Amtshilfe leisten.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Berichts zu verfolgen. Ausgehend von diesem Bericht sollten gegebenenfalls weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Unternehmer des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, der

- in einem Mitgliedstaat, nachstehend als "Mitgliedstaat der Niederlassung" bezeichnet, in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und

- in diesem Staat entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Genehmigung für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzueberschreitenden Verkehr erhalten hat,

wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zur zeitweiligen gewerblichen innerstaatlichen Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, nachstehend als "Aufnahmemitgliedstaat" bezeichnet, zugelassen, ohne dort einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.

Diese innerstaatliche Beförderung wird nachstehend als "Kabotagebeförderung" bezeichnet.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Linienverkehr" ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Fahrstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

b) "Sonderform des Linienverkehrs" sind Verkehrsdienste, bei denen die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste durchgeführt wird.

c) "Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit" sind Verkehrsdienste mit ein und demselben Fahrzeug, mit dem ein und dieselbe Fahrgastgruppe über die gesamte Fahrstrecke befördert wird.

d) "Fahrzeuge" sind solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, und die zu diesem Zweck bestimmt sind.

e) "Grenzzone" ist ein Gebiet mit einer Tiefe von 25 Kilometern Luftlinie entlang der gemeinsamen Grenze zweier Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1) Die Zulassung zur Kabotagebeförderung in Form von Gelegenheitsverkehrsdiensten wird bis zum 31. Dezember 1995 auf Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit beschränkt. Danach ist die Kabotagebeförderung für alle Gelegenheitsdienste zulässig.

(2) Kabotagebeförderungen im Rahmen von Sonderformen des Linienverkehrs zur Beförderung

a) von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b) von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt

können in der Grenzzone eines Mitgliedstaats von Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, die einen Unternehmenssitz oder eine sonstige Niederlassung im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats haben, sofern

- sich Ausgangs- und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes in der Grenzzone des Aufnahmemitgliedstaats befinden und

- die Gesamtentfernung der Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer Luftlinie in beiden Richtungen beträgt.

(3) Der Rat überprüft die Lage der nicht unter Absatz 2 fallenden Liniendienste nach Unterbreitung des in Artikel 12 genannten Berichts der Kommission und berücksichtigt dabei insbesondere die von den Mitgliedstaaten angewendeten Vorschriften über die Überwachung der Liniendienste und die für sie geltenden Genehmigungsverfahren.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagebeförderungen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung von Personen bestimmter Kategorien, und zwar Schüler, Kinder und Körperbehinderte;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) MwSt (Mehrwertsteuer) auf die Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(4) .

(2) Für die im Kabotagebereich eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum Betrieb im internationalen Güterverkehr freigegebenen Fahrzeuge.

(3) Die in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen sind.

(4) Wird festgestellt, daß aufgrund der Erfahrungen das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Bereiche, in denen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zu ändern ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 5

Der Mitgliedstaat der Niederlassung stellt Verkehrsunternehmern, die die in Artikel 1 festgelegten Voraussetzungen erfuellen, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem in Anhang I enthaltenen Muster aus.

Die in diesem Staat zur Ausstellung der Bescheinigung befugte Behörde bzw. Stelle ist auch für den vorübergehenden oder endgültigen Entzug der Bescheinigung, insbesondere im Rahmen der Sanktionen gemäß Artikel 10 Absatz 4, zuständig.

Diese Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 6

(1) Bei Kabotagebeförderungen ist im Fahrzeug ein Kontrollpapier mitzuführen, das den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Das Kontrollpapier besteht aus einem Fahrtenblatt und einer Sammlung der Übersetzungen des Fahrtenblatts.

(3) Das Fahrtenblatt, dessen Muster in Anhang II enthalten ist, muß folgende Angaben enthalten:

a) Ausgangs- und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes;

b) Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Verkehrsdienstes.

(4) Die Fahrtenblätter werden in Heften ausgegeben, die von der zuständigen Behörde bzw. Stelle des Mitgliedstaats der Niederlassung bescheinigt werden. Das Muster des Fahrtenblatthefts ist in Anhang II enthalten.

(5) Bei Diensten gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrags als Kontrollpapier.

Das Fahrtenblatt wird jedoch in Form einer monatlichen Aufstellung ausgefuellt.

(6) Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß den von diesen festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Artikel 7

(1) Die zuständige Behörde bzw. Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die die Kommission im Fall des Artikels 8 auf einen Monat verkürzen kann, die Angaben über die Kabotagefahrten der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer für dieses Vierteljahr.

Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang III.

(2) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor, die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.

Artikel 8

(1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist

- eine "ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets" das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die geeignet sind, zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang zu führen, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Personenkraftverkehr gefährden könnte;

- "geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3) Die Kommission prüft den Fall und entscheidet, nachdem sie den Beratenden Ausschuß gemäß Artikel 9 konsultiert hat, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffene Entscheidung unverzueglich mit.

(4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, entsprechende Maßnahmen gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Diese Maßnahmen werden spätestens ab demselben Tag wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen angewandt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen dreissig Tagen nach der Mitteilung mit der Entscheidung der Kommission nach Absatz 3 befassen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder - im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten - ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung, einen anderslautenden Beschluß fassen.

Für den Beschluß des Rates gelten die Begrenzungen nach Absatz 3 Unterabsatz 2.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird die Entscheidung der Kommission endgültig.

(6) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 9

Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Aufgabe des Ausschusses ist die Beratung der Kommission

- bei einem Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 1;

- bei den zur Überwindung einer Krise bestimmten Maßnahmen nach Artikel 8, insbesondere hinsichtlich der praktischen Durchführung dieser Maßnahmen.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Anwendung dieser Verordnung.

(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anläßlich einer Kabotage in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften im Verkehrsbereich verstossen hat, Sanktionen verhängen.

Diese Sanktionen werden unter Ausschluß jeder Diskriminierung gemäß Absatz 3 verhängt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schweren oder wiederholten Verstössen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

Bei Vorlage einer gefälschten Bescheinigung oder gefälschten beglaubigten Abschrift wird diese sofort eingezogen und baldmöglichst der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers übermittelt.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstösse und die gegen den Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen; bei schweren oder wiederholten Verstössen können sie bei dieser Unterrichtung die Verhängung einer Sanktion beantragen.

Bei einem schweren oder wiederholten Verstoß prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob eine angemessene Sanktion gegenüber dem betreffenden Verkehrsunternehmer verhängt werden sollte; sie berücksichtigen dabei eine möglicherweise im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und vergewissern sich, daß die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem begangenen Verstoß bzw. zu den begangenen Verstössen stehen.

Die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers umfassen.

Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können ferner den betreffenden Verkehrsunternehmer in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden.

Sie unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen ihnen gegenüber verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen einzulegen.

Artikel 12

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1995 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die Auswirkung der Kabotagebeförderung auf die einzelstaatlichen Verkehrsmärkte und die Zweckdienlichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Formen des Personenlinienverkehrs. Sie legt dem Rat gegebenenfalls einen den Schlußfolgerungen des Berichts entsprechenden Vorschlag für eine Verordnung vor.

(2) Der Rat entscheidet unverzueglich über den in Absatz 1 genannten etwaigen Vorschlag der Kommission unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung. Sie teilen sie der Kommission mit.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993. Die Artikel 8 und 9 gelten jedoch erst ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident J. COPE

(1) ABl. Nr. C 77 vom 24. 3. 1987, S. 13, und ABl. Nr. C 301 vom 26. 11. 1988, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 94 vom 11. 4. 1988, S. 125.

(3) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1987, S. 60.

(4) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1).

ANHANG I

MUSTER DER BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

(Format DIN A4)

(Erste Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Niederlassung)

Mitgliedstaat der Niederlassung

Nationalitätszeichen (1)

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

Bescheinigung Nr. ....................

für die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Niederlassung (Kabotagebeförderung).

Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, daß

.

.

. (2)

entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Genehmigung für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzueberschreitenden Verkehr erhalten hat.

Aufgrund von Sanktionen gelten folgende Einschränkungen:

Mitgliedstaat, in dem die Einschränkung gilt -

Nationalitätszeichen (1)

Art und Dauer der Einschränkung

Diese Bescheinigung gilt vom ........................................ bis zum .

Ausgestellt in ........................................, am .

. (3)

(Zweite Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Niederlassung)

Allgemeine Bestimmungen

Diese Bescheinigung berechtigt zur Kabotagebeförderung in den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 251 vom 29. August 1992, Seite 1).

Sie ist personengebunden und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung insbesondere dann eingezogen werden, wenn der Transportunternehmer

- es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung zu erfuellen;

- zu Sachverhalten, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Die Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift kann von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats im Falle der Fälschung eingezogen werden.

Das Original der Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(1) Nationalitätszeichen: B (Belgien), DK (Dänemark), D (Deutschland), GR (Griechenland), E (Spanien), F (Frankreich), IRL (Irland), I (Italien), L (Luxemburg), NL (Niederlande), P (Portugal), GB (Vereinigtes Königreich).

(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Transportunternehmers.

(3) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Bescheinigung ausstellt.

ANHANG II

MUSTER DES FAHRTENBLATTHEFTES NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 (Format DIN A4)

(Erste Umschlagseite des Fahrtenblattheftes)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Niederlassung)

Mitgliedstaat der Niederlassung

Nationalitätszeichen(1)

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

Heft Nr. .

FAHRTENBLATTHEFT FÜR DIE KABOTAGEBEFÖRDERUNG (PERSONENVERKEHR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 251 vom 29. August 1992, Seite 1).

Dieses Heft gilt bis zum .

Ausgegeben in ........................................, am .

.(2)

(Rückseite der ersten Umschlagseite des Fahrtenblattheftes)

(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Niederlassung)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Heft enthält 25 heraustrennbare, von 1 bis 25 durchnumerierte Seiten, von denen eine vor Beginn eines Kabotageverkehrsdienstes für diesen Verkehrsdienst auszufuellen ist. Jedes Heft trägt eine Nummer, die auf den einzelnen Seiten erscheint.

Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Nummer 6 zweiter Gedankenstrich dieser allgemeinen Bestimmungen wird das Fahrtenblatt jedoch in Form einer monatlichen Aufstellung ausgefuellt, indem unter den Nummern 4 und 5 alle Zeitpunkte angegeben werden, zu denen diese Verkehrsdienste durchgeführt wurden.

2. Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

3. Das Fahrtenblatt ist zusammen mit einer Sammlung der Übersetzungen während der gesamten Dauer der Kabotagefahrt im Fahrzeug mitzuführen. Es ist den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Nummer 6 zweiter Gedankenstrich dieser allgemeinen Bestimmungen gilt jedoch der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrags als Kontrollpapier.

4. Jedes Fahrtenblatt ist gut leserlich und in nicht auslöschbarer Schrift auszufuellen.

5. Die verwendeten Fahrtenblätter sind der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats der Niederlassung zurückzusenden.

6. Hinweis:

- Die Kabotageverkehrsdienste im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs sind bis zum 31. Dezember 1995 auf Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit beschränkt. Danach sind alle Gelegenheitsdienste zur Kabotagebeförderung zugelassen.

- Die Kabotageverkehrsdienste im Rahmen des Linienverkehrs sind auf die Sonderformen des Linienverkehrs beschränkt, die in einer Grenzzone durchgeführt werden und zur Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie zur Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt bestimmt sind. Die übrigen Linienverkehrsdienste sind von der Kabotage ausgeschlossen.

7. Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagebeförderungen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung von Personen bestimmter Kategorien, und zwar Schüler, Kinder und Körperbehinderte;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) MwSt (Mehrwertsteuer) auf die Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG.

8. Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.

MUSTER DES FAHRTENBLATTES NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 HEFT Nr. .............................

Fahrtenblatt Nr. .............................

Kabotagebeförderung (Personenverkehr)

(Papier - DIN A4)

Mitgliedstaat der Niederlassung - Nationalitätszeichen: .

Heft Nr.: .

Fahrtenblatt Nr.: .

1. Name(n) des Fahrers/der Fahrer: .

.

.

2. Name(n) des Verkehrsunternehmers/der Verkehrsunternehmer und Anschrift(en): .

.

.

3. Strecke:

a) Ausgangsort(e) des Verkehrsdienstes:

.

.

b) Bestimmungsort(e) des Verkehrsdienstes:

.

.

c) Gesamtstrecke des Verkehrsdienstes (in km):

.

.

4. Zeitpunkt des Beginns des Verkehrsdienstes: .

5. Zeitpunkt der Beendigung des Verkehrsdienstes: .

6. Anzahl der Fahrgäste: .

7. Unvorhergesehene Änderungen des Fahrtablaufs: .

.

.

(1) Nationalitätszeichen der Staaten: Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Spanien (E), Vereinigtes Königreich (GB).

(2) Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die das Heft ausstellt.

ANHANG III

MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 KABOTAGEBEFÖRDERUNG IM .... QUARTAL .... (JAHR) VON VERKEHRSUNTERNEHMERN, DIE IN .......... (MITGLIEDSTAAT) NIEDERGELASSEN SIND

Aufnahme-

mitgliedstaat

Anzahl der Fahrgäste

Fahrgastkilometer

Art der Verkehrsdienste

Art der Verkehrsdienste

Sonderformen

des

Linienverkehrs

Gelegenheitsverkehr

Sonderformen

des

Linienverkehrs

Gelegenheitsverkehr

D

F

I

NL

B

L

GB

IRL

DK

GR

E

P

Kabotage insgesamt

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