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Document 31992R2224

Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen

ABl. L 218 vom 1.8.1992, p. 89–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2224/oj

31992R2224

Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 218 vom 01/08/1992 S. 0089 - 0090
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0061


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2224/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind für die Kanarischen Inseln die vorläufige Versorgungsbilanz und die Beihilfen festzusetzen, die für die Belieferung der Inseln mit Hopfen aus der restlichen Gemeinschaft gewährt werden. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen sind insbesondere die durch die Bedarfsdeckung auf dem Weltmarkt und die geographische Lage der Kanarischen Inseln verursachten Kosten zu berücksichtigen.

Die Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (2) erlassen. Es sind jetzt zusätzliche Bestimmungen festzulegen, die den Gepflogenheiten im Handel mit Hopfen insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen und der Sicherheiten gerecht werden, welche die Marktbeteiligten zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu stellen haben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt ab 1. Juli 1992. Die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen sollten deshalb ebenfalls ab dem genannten Zeitpunkt angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 dürfen zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 30. Juni 1993 im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz für Hopfen des KN-Codes 1210 auf die Kanarischen Inseln aus Drittländern abschöpfungsfrei oder aus der übrigen Gemeinschaft mit einer Beihilfe 500 Tonnen des genannten Hopfens eingeführt werden.

Artikel 2

Zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Hopfen aus der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz eine Beihilfe von 10 ECU/100 kg gewährt.

Artikel 3

Spanien beauftragt die zuständige Stelle mit der

a) Erteilung der Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92;

b) Erteilung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92;

c) Gewährung der Beihilfe an die Marktbeteiligten.

Artikel 4

(1) Die Bescheinigungen werden in den fünf ersten Arbeitstagen des jeweiligen Monats bei der zuständigen Stelle beantragt. Ein Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

a) die eingetragene Menge nicht grösser ist als die gemäß der spanischen Bekanntmachung verfügbare Hoechstmenge;

b) vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Marktbeteiligte eine Sicherheit von 5 ECU/100 kg gestellt hat.

(2) Die Bescheinigungen werden spätestens am 10. Arbeitstag des jeweiligen Monats erteilt.

(3) Werden die Bescheinigungen für Mengen erteilt, die kleiner sind als die beantragten Mengen, kann der Antragsteller seinen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Erteilung zurückziehen. In diesem Fall wird die entsprechende Sicherheit freigegeben.

(4) Die zuständige Behörde gibt die verfügbare Hoechstmenge in der letzten Woche des Monats bekannt, der dem Antragsmonat vorausgeht.

Artikel 5

Die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung ungültig.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

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