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Document 31992R2065
Council Regulation (EEC) No 2065/92 of 30 June 1992 on the percentage to be used to calculate the aid for dried fodder for the 1993/94 marketing year
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festlegung des für die Berechnung der Beihilfe für Trockenfutter im Wirtschaftsjahr 1993/94 zugrundezulegenden Prozentsatzes
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festlegung des für die Berechnung der Beihilfe für Trockenfutter im Wirtschaftsjahr 1993/94 zugrundezulegenden Prozentsatzes
ABl. L 215 vom 30.7.1992, p. 48–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1994
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festlegung des für die Berechnung der Beihilfe für Trockenfutter im Wirtschaftsjahr 1993/94 zugrundezulegenden Prozentsatzes -
Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0048 - 0048
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festlegung des für die Berechnung der Beihilfe für Trockenfutter im Wirtschaftsjahr 1993/94 zugrundezulegenden Prozentsatzes DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (4) wird der für die Berechnung der Beihilfe zugrundezulegende Prozentsatz nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 muß die Beihilfe gemäß Absatz 1 jenes Artikels einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Zielpreis und dem durchschnittlichen Weltmarktpreis der betreffenden Erzeugnisse entsprechen. In Anbetracht der Eigenheiten des betreffenden Marktes sollte dieser Prozentsatz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 auf 70 % festgesetzt werden. Die Beihilferegelung für Trockenfutter muß gegebenenfalls ab 1. Mai 1994 angepasst werden. Der Rat muß demnach über die zukünftige Regelung rechtzeitig beschließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der für die Berechnung der Beihilfen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 zugrundezulegende Prozentsatz wird für das Wirtschaftsjahr 1993/94 auf 70 % festgesetzt. Artikel 2 Nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschließt der Rat bis spätestens zum 31. März 1994 darüber, ob ab 1994/95 die Unterstützung der Erzeuger dieser Erzeugnisse auf der Grundlage einer Weiterführung dieser besonderen Beihilfe erfolgt oder durch Einfügung dieser Erzeugnisse in den allgemeinen Rahmen der Beihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA (1) ABl. Nr. C 303 vom 22. 11. 1991.(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992.(4) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2275/89 (ABl. Nr. L 218 vom 28. 7. 1989, S. 1).