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Document 31992R2049

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2049/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

ABl. L 215 vom 30.7.1992, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2049/oj

31992R2049

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2049/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 -

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2049/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen für Leinsamen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der jährlichen Festsetzung des Zielpreises für Leinsamen ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik zielt insbesondere darauf ab, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Artikel 1

Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 bestimmt insbesondere, daß dieser Preis auf einer für die Erzeuger angemessenen Höhe unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten der Versorgung der Gemeinschaft festgesetzt wird.

Die Anwendung dieser Kriterien führt dazu, den Zielpreis auf der in der vorliegenden Verordnung genannten Höhe festzusetzen.

Die Anwendung von Artikel 68 der Beitrittsakte hat in Spanien zu Preisen geführt, die von den gemeinsamen Preisen abweichen. Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die spanischen Preise den gemeinsamen Preisen jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzunähern. Die Kriterien für dies Annäherung führen zur Festsetzung der spanischen Preise in nachstehender Höhe.

Der Zielpreis muß für eine Standardqualität festgesetzt werden, bei deren Bestimmung die Durchschnittsqualität der in der Gemeinschaft geernteten Saaten zu berücksichtigen ist. Die für das Wirtschaftsjahr 1991/92 festgelegte Qualität entspricht diesem Erfordernis und kann demnach für das folgende Wirtschaftsjahr beibehalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der Zielpreis für Leinsamen wie folgt festgesetzt:

a) für Spanien auf 51,67 ECU je 100 kg;

b) für die übrigen Mitgliedstaaten auf 54,49 ECU je 100 kg.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Preis gilt für Saaten:

- lose und von gesunder und handelsüblicher Beschaffenheit sowie

- mit 2 v. H. Fremdbestandteilen und - in den unveränderten Samen - mit 9 v. H. Feuchtigkeitsgehalt und 38 v. H. Ölgehalt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/92 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).(2) ABl. Nr. C 119 vom 11. 5. 1992, S. 33.(3) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(4) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992.

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