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Document 31992R1973

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1973/oj

31992R1973

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)

Amtsblatt Nr. L 206 vom 22/07/1992 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0108


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1973/92 DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sieht die Entwicklung und Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Umwelt vor und legt deren Ziele und Grundsätze fest.

Nach Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere zum Ziel, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern. Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen berücksichtigt die Gemeinschaft unter anderem die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

Nach Artikel 130r Absatz 4 des Vertrages wird die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt insoweit tätig, als die genannten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Unbeschadet einiger Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der anderen Maßnahmen Sorge.

Es ist ein einheitliches Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) zu schaffen, das zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechtes der Gemeinschaft beiträgt.

Die zuschußfähigen Maßnahmenbereiche, die aus LIFE unterstützt werden können, sind unter Beachtung des Verursacherprinzips und des Subsidiaritätsprinzips festzulegen.

Bis spätestens zum 30. September jeden Jahres sind die Maßnahmen festzulegen, die im darauffolgenden Jahr in den zuschußfähigen Maßnahmenbereichen vorrangig durchzuführen sind.

Die Modalitäten der LIFE-Beteiligungen sind festzulegen.

Es ist ein Instrument vorzusehen, dessen erste Phase am 31. Dezember 1995 ausläuft.

Ein Betrag von 400 Millionen ECU wird für die Anwendung dieses Instruments im Zeitraum 1991-1995 für erforderlich erachtet. Im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau wird für den Zeitraum 1991-1992 ein Beitrag von 140 Millionen ECU für erforderlich erachtet.

Es sind Verfahren zu schaffen, mit denen die Gemeinschaftsbeteiligungen entsprechend den Besonderheiten der zu fördernden Maßnahmen differenziert werden können.

Es ist zweckmässig, wirkungsvolle Verfahren für die Begleitung, Kontrolle und Bewertung festzulegen und für eine angemessene Information der potentiellen Empfänger und der Öffentlichkeit zu sorgen.

Es ist ein Ausschuß zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung einzusetzen.

Es sollte vorgesehen werden, daß der Rat die LIFE-Bestimmungen anhand der Erfahrungen, die während der ersten drei Anwendungsjahre gesammelt werden, auf der Grundlage eines Vorschlags überprüft, den die Kommission bis zum 31. Dezember 1994 unterbreitet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) geschaffen.

Allgemeines Ziel von LIFE ist es, zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft durch Finanzierung folgender Maßnahmen beizutragen:

a) als vorrangig eingestufte Umweltmaßnahmen in der Gemeinschaft;

b) i) technische Hilfsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Drittländern des Mittelmeerraums oder den Drittländern, die Anrainerstaaten der Ostsee sind;

ii) unter aussergewöhnlichen Umständen Maßnahmen betreffend die regionalen oder weltweiten Umweltprobleme, die im Rahmen der internationalen Übereinkommen behandelt werden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen im Rahmen von LIFE wird Gegenstand eines besonderen Ratsbeschlusses sein, der auf Vorschlag der Kommission gefasst wird.

Der Hoechstbetrag an Finanzmitteln, der für die unter den Ziffern i) und ii) genannten Maßnahmen verwendet werden kann, beträgt 5 %.

Artikel 2

(1) Für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft kommen die im Anhang festgelegten Maßnahmenbereiche in Betracht.

(2) Eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft kann für Maßnahmen gewährt werden, bei denen ein gemeinschaftliches Interesse vorliegt, die einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft leisten und bei denen die Voraussetzungen zur Anwendung des Verursacherprinzips eingehalten werden.

Diese Unterstützung gilt insbesondere für vorbereitende Maßnahmen, Demonstrations-, Sensibilisierungs- und Förderungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur technischen Hilfe.

Im Hinblick auf den Schutz der Lebensräume und der Natur muß diese Unterstützung ausserdem insbesondere zur Kofinanzierung der Maßnahmen beitragen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der in Anhang I bzw. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (4) genannten prioritären natürlichen Lebensräume und prioritären Arten in der betreffenden Umgebung auf einem günstigen Erhaltungsstand notwendig sind.

Artikel 3

Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG

- legt die Kommission alljährlich spätestens am 30. September nach dem Verfahren des Artikels 13 die vorrangigen Maßnahmen, die in den im Anhang festgelegten Bereichen durchgeführt werden sollen, sowie die entsprechende Mittelaufteilung fest;

- bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 die zusätzlichen Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen.

Artikel 4

Eine finanzielle Unterstützung wird je nach Art der Maßnahme in einer der nachstehenden Formen gewährt:

a) Kofinanzierung von Maßnahmen;

b) Zinszuschüsse.

Artikel 5

Maßnahmen, die aus den Strukturfonds oder mit anderen Haushaltsinstrumenten der Gemeinschaft gefördert werden, kommen für die Gewährung von Hilfen im Rahmen der finanziellen Unterstützung nach dieser Verordnung nicht in Betracht.

Artikel 6

Die Kommission sorgt für die Kohärenz der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung ergriffen werden, und der im Rahmen der Strukturfonds oder sonstigen Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 7

(1) LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die erste Phase endet am 31. Dezember 1995.

(2) Der für die Durchführung der ersten Phase für erforderlich gehaltene Betrag gemeinschaftlicher Finanzmittel beläuft sich auf 400 Millionen ECU; davon werden für den Zeitraum 1991/92 im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 140 Millionen ECU veranschlagt.

Der Betrag für den darauffolgenden Zeitraum der Durchführung von LIFE hält sich innerhalb des geltenden Finanzrahmens der Gemeinschaft.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel fest und trägt hierbei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Rechnung.

(4) Der Anhang enthält Hinweise auf den jeweiligen Prozentsatz der Gemeinschaftsmittel, die für jeden Bereich bereitgestellt werden können.

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten für die Sätze der gemeinschaftlichen Unterstützung folgende Obergrenzen:

- 30 % der Kosten, wenn es sich um Maßnahmen handelt, welche die Finanzierung von zu Einnahmen führenden Investitionen umfassen.

Der Investitionsträger muß sich an der Finanzierung mit einem zumindest gleich hohen Anteil wie die Gemeinschaft beteiligen;

- 100 % der Kosten von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Information für die Durchführung einer Maßnahme zu erwerben, und für Maßnahmen der technischen Unterstützung auf Initiative der Kommission;

- 50 % der Kosten bei den sonstigen Maßnahmen.

(2) Der Satz der gemeinschaftlichen Unterstützung bei Maßnahmen zur Erhaltung vorrangiger Biotope oder Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse kann wie folgt festgesetzt werden:

i) in der Regel auf höchstens 50 % der Kosten der Maßnahmen;

ii) in Ausnahmefällen auf höchstens 75 % der Kosten, sofern die Maßnahmen folgendes betreffen:

- Biotope oder Lebensräume, die vom Aussterben bedrohten Arten in der Gemeinschaft Schutz bieten, oder

- von der Vernichtung bedrohte Lebensräume in der Gemeinschaft oder

- Populationen von Arten, die in der Gemeinschaft vom Aussterben bedroht sind.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschläge für zu finanzierende Maßnahmen. Bei Maßnahmen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, finden vor Unterbreitung der Vorhaben Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Parteien statt.

(2) Die Kommission kann jedoch natürliche oder juristische Personen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufrufen, Zuschussanträge für Maßnahmen einzureichen, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.

(3) Anträge von Drittländern sind von den zuständigen nationalen Behörden bei der Kommission einzureichen.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Vorschläge, die bei ihr im Rahmen der Interessenbekundungen eingegangen sind, sowie die Anträge von Drittländern.

(5) Maßnahmen, die für einen Beitrag aus LIFE in Frage kommen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 gebilligt und sind jeweils Gegenstand

a) einer Entscheidung der Kommission, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und mit der die betreffende Maßnahme genehmigt wird, oder

b) eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit dem für die Durchführung verantwortlichen Mittelempfänger über die Rechte und Pflichten der Partner.

(6) Die Höhe der finanziellen Unterstützung, die Einzelheiten der Finanzierung und der Kontrolle sowie alle technischen Durchführungsanforderungen werden je nach Art und Form der genehmigten Maßnahme bestimmt und in der Entscheidung der Kommission oder im Vertrag bzw. in der Vereinbarung mit den Mittelempfängern festgelegt.

Artikel 10

(1) Um den Erfolg der von den Empfängern der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um

- die korrekte Ausführung der genannten, von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen nachzuprüfen;

- Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;

- infolge von Mißbrauch oder Nachlässigkeit unberechtigt vereinnahmte Mittel wiedereinzufordern.

(2) Unbeschadet der gemäß Artikel 206a des Vertrages vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Kontrollorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen und etwaiger nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages durchgeführter Kontrollmaßnahmen dürfen Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission die aus LIFE finanzierten Maßnahmen vor Ort insbesondere durch Stichproben überprüfen.

Die Kommission unterrichtet den betroffenen Empfänger vorab, daß sie eine Überprüfung vor Ort vornehmen wird, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf Betrug und/oder Mißbrauch.

(3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für eine Maßnahme bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben auf, damit sie von der Kommission eingesehen werden können.

Artikel 11

(1) Die Kommission kann die Zahlung der finanziellen Unterstützung für eine Maßnahme kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie einen Mißbrauch feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder ihren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(2) Wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung durch den Stand der Durchführung einer Maßnahme gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Stellungnahme zu übermitteln. Wenn diese Stellungnahme keine angemessene Rechtfertigung darstellt, kann die Kommission den verbleibenden Betrag der finanziellen Unterstützung streichen und die zuvor ausgezahlten Mittel zurückfordern.

(3) Alle ungerechtfertigt ausgezahlten Beträge sind der Kommission zurückzuzahlen. Auf Beträge, die nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden, können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission legt nähere Bestimmungen zur Durchführung dieses Absatzes fest.

Artikel 12

(1) Die Kommission trägt Sorge für eine wirksame Überwachung der Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen. Diese Überwachung erfolgt anhand von Berichten, die nach von der Kommission und dem Empfänger vereinbarten Verfahren ausgearbeitet werden, sowie anhand von Stichprobenkontrollen.

(2) Bei jeder Maßnahme mit mehreren Jahren Laufzeit legt der Empfänger der Kommission spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes zurückgelegten Durchführungsjahres Berichte über den Stand der Durchführung vor. Ausserdem ist binnen sechs Monaten nach Abschluß der Maßnahmen der Kommission ein Abschlußbericht zu übermitteln. Bei jeder Maßnahme mit weniger als zwei Jahren Laufzeit legt der Empfänger der Kommission binnen sechs Monaten nach Abschluß der Maßnahme einen Bericht vor. Die Kommission legt Form und Inhalt dieser Berichte fest.

(3) Anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachungsverfahren und Berichte passt die Kommission, falls notwendig, den Umfang oder die Bedingungen für die Gewährung der ursprünglich gebilligten finanziellen Unterstützung sowie den Zeitplan der Auszahlungen an.

(4) Die Liste der aus LIFE finanzierten Maßnahmen wird jedes Jahr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Stellungnahme des in Artikel 13 genannten Ausschusses einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung von LIFE und insbesondere bei der Verwendung der Mittel.

Artikel 13

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 92/43/EWG unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen eines Monats von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 14

Bis zum 31. Dezember 1994 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung sowie Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf eine Fortführung der Maßnahme über die erste Phase hinaus.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Durchführung der zweiten Phase ab 1. Januar 1996.

Artikel 15

Die Fortführung von Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 16 genannten Verordnungen beschlossen und anwendbar geworden sind, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 16

Die Verordnungen (EWG) Nr. 563/91 (MEDSPA) (5), (EWG) Nr. 3907/91 (GANAT) (6) und (EWG) Nr. 3908/91 (NORSPA) (7) werden aufgehoben.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 44 vom 20. 2. 1991, S. 4.(2) ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1991, S. 211.(3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 7.(4) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1991, S. 1.(6) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1991, S. 17.(7) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1991, S. 28.

ANHANG

MASSNAHMENBEREICHE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 4 Maßnahmenbereiche

Vorläufige

Mittelaufteilung

A.

MASSNAHMEN IN DER GEMEINSCHAFT

1.

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltqualität

40 %

Maßnahmen zu folgenden Zwecken:

- Ausarbeitung und Entwicklung neuer Techniken und Methoden zur Messung und Überwachung der Umweltqualität;

- Ausarbeitung und Entwicklung neuer sauberer Technologien, d. h., die wenig oder keine Verschmutzung verursachen und Ressourcen schonender nutzen;

- Ausarbeitung und Entwicklung von Techniken zur Sammlung, Lagerung, Wiederverwertung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere toxischen und gefährlichen Abfällen, sowie Abwässern;

- Ausarbeitung und Entwicklung von Techniken zur Ermittlung und Sanierung von Flächen, die durch gefährliche Abfälle und/oder gefährliche Stoffe verseucht sind;

- Ausarbeitung und Entwicklung von Modellen zur Integrierung des Umweltschutzes in die Raumordnung und -verwaltung sowie in die sozioökonomischen Tätigkeiten;

- Verringerung der Einleitung von verschmutzenden, langlebigen und giftigen Stoffen sowie von Nährstoffen, die zur Bio-Akkumulation neigen, in die Gewässer;

- Verbesserung der Umweltqualität im städtischen Bereich sowohl in den zentral gelegenen Zonen als auch in den Randzonen.

2.

Schutz der Lebensräume und der Natur

45 %

Maßnahmen zu folgenden Zwecken:

- in Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG (¹)

Erhaltung oder Wiederherstellung von Biotopen, die gefährdeten Arten Schutz bieten, oder ernsthaft bedrohter Lebensräume von besonderem Gemeinschaftsinteresse bzw. Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung gefährdeter Arten;

- Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Absatz;

- Schutz von Boden, der durch Brand, Wüstenbildung, Küstenerosion oder das Verschwinden des Dünengürtels bedroht oder geschädigt ist;

- Förderung der Erhaltung des marinen Ökosystems;

- Schutz und Erhaltung der unterirdischen und oberirdischen Süßwassergebiete;

3.

Verwaltungsstrukturen und Dienste für die Umwelt

5 %

Maßnahmen zu folgenden Zwecken:

- Förderung einer intensiveren Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Bewältigung grenzueberschreitender und globaler Umweltprobleme;

- Ausrüstung, Modernisierung oder Entwicklung von Überwachungsnetzen im Hinblick auf eine Verschärfung von Umweltvorschriften.

Maßnahmenbereiche

Vorläufige

Mittelaufteilung

4.

Bildung, Ausbildung und Information

5 %

Maßnahmen zu folgenden Zwecken:

- Förderung ökologischer Ausbildung in den verschiedenen Verwaltungs- und Berufskreisen;

- Förderung der Umwelterziehung, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen, durch Erfahrungsaustausch, Ausbildung und pädagogische Forschung;

- besseres Verständnis der Probleme und dadurch Förderung von mit den Umweltzielen im Einklang stehenden Verhaltensmustern;

- Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet der sachgerechten Verwaltung der Umwelt.

B.

MASSNAHMEN AUSSERHALB DES GEBIETS DER GEMEINSCHAFT

5 %

Maßnahmen zu folgenden Zwecken:

- Förderung der Schaffung der im Umweltbereich notwendigen Verwaltungsstrukturen;

- Gewährleistung der erforderlichen technischen Unterstützung bei der Einführung von Politiken und Aktionsprogrammen im Umweltbereich;

- Förderung des Transfers geeigneter umweltfreundlicher Technologien sowie der nachhaltigen Entwicklung;

- Unterstützung von Drittländern im Fall von ökologischen Notlagen.

(¹) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 41).

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