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Document 31992R0284

Verordnung (EWG) Nr. 284/92 des Rates vom 3. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln hinsichtlich der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. L 31 vom 7.2.1992, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/284/oj

31992R0284

Verordnung (EWG) Nr. 284/92 des Rates vom 3. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln hinsichtlich der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 284/92 DES RATES vom 3. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln hinsichtlich der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 (2) hat der Rat die Eingliederung der Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft und ihre vollständige Einbeziehung in die gemeinsamen Politiken im Laufe einer angemessenen Übergangszeit und unbeschadet besonderer Maßnahmen beschlossen, die den spezifischen Sachzwängen infolge der Abgelegenheit und der Insellage sowie der traditionellen wirtschaftlichen und steuerlichen Stellung der Kanaren Rechnung tragen.

Gemäß den Artikeln 2 und 10 der vorgenannten Verordnung hängt die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab. Diese Politik muß ferner mit spezifischen Maßnahmen für die landwirtschaftliche Erzeugung der Kanarischen Inseln einhergehen.

Mit dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN) (3) sind die Leitlinien für die Maßnahmen festgelegt worden, die zur Berücksichtigung der besonderen Probleme und Nachteile der Kanaren durchzuführen sind.

Die Vorbereitung und Ausarbeitung der Instrumente für diese Politik erfordern eine gründlichere Kenntnis der Bedürfnisse des kanarischen Marktes unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und der traditionellen Handelsströme sowie die Festlegung der Maßnahmen, die zur Stützung und Verbesserung der Agrarerzeugung der Kanaren, vor allem zur Förderung der Erzeugung tropischer Früchte, am besten geeignet sind.

Die Planung und Erarbeitung der Maßnahmen müssen im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen und regionalen Behörden erfolgen, damit gewährleistet ist, daß die hier vorgesehenen sowie die nationalen und regionalen Maßnahmen einander ergänzen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten und Nachteile sowie der Einhaltung der mit der Partnerschaft verbundenen Sachzwänge können die Maßnahmen, die die Einführung der Gemeinsamen Agrarpolitik begleiten müssen, nicht am 1. Januar 1992 angewendet werden. Diese Anwendung ist daher bis spätestens zum 1. Juli 1992 zurückzustellen.

Es ist daran zu erinnern, daß die Bestimmungen der Beitrittsakte über die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf den Kanarischen Inseln mit Ausnahme derjenigen über den Zugang der aus den Kanarischen Inseln stammenden Erzeugnisse zu den übrigen Teilen der Gemeinschaft bis zum Inkrafttreten der Versorgungsregelung gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates wird das Datum "1. Januar 1992" durch das Datum "1. Juli 1992" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joao de Deus PINHEIRO

(1) Stellungnahme vom 17. Januar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

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