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Document 31992D0503

    92/503/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/25/EWG über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Simbabwe

    ABl. L 307 vom 23.10.1992, p. 55–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/1993; Stillschweigend aufgehoben durch 393D0086

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/503/oj

    31992D0503

    92/503/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/25/EWG über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Simbabwe

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 23/10/1992 S. 0055 - 0057
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0130
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0130


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/25/EWG über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfur von frischem Fleisch aus Simbabwe (92/503/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 92/25/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/348/EWG (4), sind die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Simbabwe festgelegt worden. Gemäß dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von entbeintem frischem Rindfleisch aus den Gebieten Mashonaland West, Mashonaland Ost und Makoni in Simbabwe.

    Da sich die Lage hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche gebessert hat, kann die Regionalisierung Simbabwes nun weiter geändert werden, um die Einfuhr von frischem entbeintem Fleisch aus dem Gebiet Midlands Province, ausser den Distrikten von Gokwe, Zvishavane und Mberengwa, in die Gemeinschaft zu ermöglichen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 92/25/EWG wird wie folgt geändert:

    In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "die veterinärbehördlich überwachten Gebiete von Mashonaland West, Mashonaland Ost und Makoni" ersetzt durch "die veterinärbehördlich überwachten Gebiete von Mashonaland West, Mashonaland Ost, Makoni und Midlands Province, ausser den Distrikten von Gokwe, Zvishavane und Mberengwa".

    Artikel 2

    Der Anhang der Entscheidung 92/25/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1992, S. 52. (4) ABl. Nr. L 189 vom 9. 7. 1992, S. 41.

    ANHANG

    TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

    für entbeintes frisches Fleisch (1) von Hausrindern, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

    Bestimmungsland:

    Nr. der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

    Versandland: Simbabwe (veterinärbehördlich überwachte Gebiete Mashonaland West, Mashonaland Ost und Makoni und Midlands Province, ausser den Distrikten von Gokwe, Zvishavane und Mberengwa)

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

    Fleisch von Hausrindern

    Art der Teilstücke (3):

    Art der Verpackung:

    Zahl der Teile oder Packstücke:

    Eigengewicht:

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe (2):

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) (2):

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Kühlhauses/Kühlhäuser (2):

    III. Bestimmung des Fleisches

    Das Fleisch wird versandt von:

    (Versandort)

    nach:

    (Bestimmungsort und -land)

    mit folgendem Beförderungsmittel (4):

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    IV. Gesundheitsbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt:

    1. Das vorstehend beschriebene entbeinte frische Fleisch stammt von Tieren,

    a) die in Simbabwe geboren und aufgezogen und vor ihrer Schlachtung oder - im Fall von unter zwölf Monate alten Tieren - von Geburt an mindestens zwölf Monate in den veterinärbehördlich überwachten Gebieten Mashonaland Ost, Makoni, Mashonaland West und Midlands Province, ausser den Distrikten von Gokwe, Zvishavane und Mberengwa gehalten wurden,

    b) die eine gesetzlich vorgeschriebene, ihr Ursprungsgebiet ausweisende Markierung tragen, im Fall des veterinärbehördlich überwachten Gebietes nördliches Mashonaland West das Brandzeichen "L", im Fall des veterinärbehördlich überwachten Gebietes südliches Mashonaland West das Brandzeichen "HL", im Fall des veterinärbehördlich überwachten Gebietes Mashonaland Ost das Brandzeichen "H", im Fall des veterinärbehördlich überwachten Gebietes Makoni das Brandzeichen "UM" und im Fall der Midlands Province, ausser den Distrikten von Gokwe, Zvishavane und Mberengwa, das Brandzeichen "J" oder "JJ",

    c) die im Laufe der letzten zwölf Monate nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind,

    d) die auf dem Wege zum Schlachthof und im Schlachthof selbst nicht mit Tieren in Berührung gekommen sind, deren Fleisch die Bedingungen der geltenden EG-Entscheidungen für eine Ausfuhr in einen Mitgliedstaat nicht erfuellt; erfolgte die Beförderung in einem Transportmittel oder Container, so sind diese vor dem Beladen gereinigt und entseucht worden,

    e) denen bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof in den letzten 24 Stunden vor der Schlachtung insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind, ohne daß dabei Symptome von Maul- und Klauenseuche festgestellt wurden,

    f) die an anderen Tagen geschlachtet worden sind als die Tiere, deren Fleisch die Bedingungen für eine Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft nicht erfuellt,

    g) die zwischen dem und dem (Schlachttage) geschlachtet worden sind.

    2. Das vorstehend beschriebene entbeinte Fleisch

    a) stammt von Tierkörpern, die nach dem Schlachten und vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang eine Reifung bei über + 2 °C Raumtemperatur erfahren haben,

    b) enthält nicht mehr die wichtigsten Lymphknoten,

    c) ist auf allen Stufen der Gewinnung, des Entbeinens und der Lagerung streng gesondert von Fleisch gehalten worden, das gemäß den geltenden EG-Entscheidungen die Bedingungen für die Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat nicht erfuellt (ausgenommen Fleisch, das in Kisten oder Kartons verpackt und in besonderen Lagerbereichen aufbewahrt wurde).

    Ausgefertigt in

    (Ort) am

    (Datum) Dienstsiegel

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

    (1) "Frisches Fleisch" sind alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Hausrindern, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, die keine auf ihre Haltbarkeit einwirkende Behandlung erfahren haben. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist. (2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß gemäß Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG genehmigt hat. (3) Zur Einfuhr zugelassen ist nur frisches Fleisch von Hausrindern nach Entfernung aller Knochen und der wichtigsten zugänglichen Lymphknoten. (4) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

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