Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992D0216

    92/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates

    ABl. L 104 vom 22.4.1992, p. 77–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/216/oj

    31992D0216

    92/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1992 S. 0077 - 0077
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0235
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0235


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (92/216/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission über den Gebrauch der Möglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG in Kenntnis zu setzen und sowohl der Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG mitzuteilen.

    Zur Durchführung des Artikels 4 der Richtlinie 90/428/EWG ist es angezeigt, daß jeder Mitgliedstaat zunächst eine Koordinierungsstelle benennt, die die erforderlichen Daten zusammenträgt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Koordinierungsstelle, die zuständig ist für die Erfassung von Daten

    - über die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG und

    - über die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 3 der Richtlinie 90/428/EWG.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Koordinierungsstellen mit. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Koordinierungsstellen. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. März 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 60.

    Top