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Document 31991R3907
Council Regulation ( EEC ) No 3907/91 of 19 December 1991 on action by the Community relating to nature conservation ( ACNAT )
Verordnung ( EWG ) Nr. 3907/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über gemeinschaftliche Aktionen zum Naturschutz ( GANAT )
Verordnung ( EWG ) Nr. 3907/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über gemeinschaftliche Aktionen zum Naturschutz ( GANAT )
ABl. L 370 vom 31.12.1991, pp. 17–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1992; Aufgehoben durch 392R1973
Verordnung ( EWG ) Nr. 3907/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über gemeinschaftliche Aktionen zum Naturschutz ( GANAT )
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1991 S. 0017 - 0027
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3907/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 über gemeinschaftliche Aktionen zum Naturschutz (GANAT) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist wichtig, daß die Gemeinschaft zu Aktionen von Mitgliedstaaten beitragen kann, schwer bedrohte Lebensräume gefährdeter Arten zu erhalten oder wiederherzustellen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände schwer bedrohter Arten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG der Kommission (5), durchzuführen. Es ist ferner wichtig, daß die Gemeinschaft zu Aktionen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Erhaltung und Wiederherstellung schwer bedrohter Lebensräume, die den Arten von Habitaten entsprechen, die in der Gemeinschaft von der Vernichtung bedroht sind oder Arten beherbergen, die in der Gemeinschaft vom Aussterben bedroht sind, beitragen kann bzw. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände derartiger Arten, ausser Vögeln, in Ergänzung von Aktionen, die zum gleichen Zweck im Zuge gemeinschaftlicher Forschungsprogramme unternommen werden, durchzuführen. Die Gemeinschaft sollte Maßnahmen zur Erhaltung von Gebieten für den Naturschutz von gemeinschaftsweiter Bedeutung sowie von gefährdeten Arten finanziell unterstützen. Zu Beginn ist eine Aktion mit einer Laufzeit von zwei Jahren vorzusehen, die verlängert oder revidiert werden kann. Für die Durchführung dieser Aktion wird ein Betrag von 50 Millionen ECU für einen Zeitraum von zwei Jahren für erforderlich gehalten. Wenn kein Mitgliedstaat einen diesbezueglichen Antrag stellt, muß die Kommission in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Aktionen vorschlagen können, um der Gefahr des Aussterbens oder dem Risiko des unmittelbaren Verlustes zu begegnen oder grenzueberschreitende Maßnahmen ergreifen oder besonders dringende Probleme im Rahmen der Übereinkommen von Bern (6), von Bonn (7) oder von Ramsar lösen zu können. Es ist angebracht, daß die Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung, Überwachung und Kontrolle ergreift, damit der Erfolg der Maßnahmen, die von den Empfängern einer finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, gewährleistet ist. Es empfiehlt sich, einen Ausschuß einzusetzen, der die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung und insbesondere bei der Auswahl der Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann, unterstützt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft kann eine finanzielle Unterstützung für Aktionen GANAT gewähren, die einen Beitrag leisten: - gemäß der Richtlinie 79/409/EWG zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Biotopen gefährdeter Arten oder von Habitaten, die schwer bedroht und für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände gefährdeter Arten; - zur Erhaltung oder Wiederherstellung der im Anhang I genannten Typen natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse sowie der dort aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. (2) Die für die Durchführung der Aktionen GANAT für erforderlich gehaltenen Finanzmittel der Gemeinschaft belaufen sich auf 50 Millionen ECU. Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften fest. (3) Die finanzielle Unterstützung kann ii) im Normalfall bis zu 50 % der Kosten einer Aktion betragen; ii) ausnahmsweise bis zu 75 % betragen, wenn die Aktionen - Biotope oder Habitate von Arten betreffen, die in der Gemeinschaft vom Aussterben bedroht sind, oder - Habitate betreffen, die in der Gemeinschaft von der Vernichtung bedroht sind, oder - Arten betreffen, die in der Gemeinschaft vom Aussterben bedroht sind. Artikel 2 (1) Für eine finanzielle Unterstützung kommen nur Aktionen in Betracht, die von gemeinschaftlichem Interesse und für die Erhaltung der Biotope, Habitate und Arten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 von Bedeutung sind. Bei der Festsetzung des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung ist zu berücksichtigen, inwieweit das betreffende Vorhaben nachweislich diesen Kriterien entspricht. (2) Die finanzielle Unterstützung wird nach Maßgabe der Bedeutung der Aktion auf Gemeinschaftsebene, der Fähigkeit der Regionen, für Schutzmaßnahmen von gemeinschaftlichem Interesse Sorge zu tragen, der Dringlichkeit der finanziellen Unterstützung für die Durchführung der betreffenden Aktion und insbesondere entsprechend ihrer Anstoßwirkung in der Gemeinschaft gewährt. Artikel 3 (1) Anträge auf finanzielle Unterstützung für Aktionen sind von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu richten und müssen die im Anhang II genannten Angaben enthalten. (2) Liegen keine entsprechenden Anträge seitens eines Mitgliedstaats vor, so kann die Kommission in Ausnahmefällen von sich aus im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Mitgliedstaaten Aktionen vorschlagen, die: a) in der Gemeinschaft vom Aussterben bedrohte Arten oder unmittelbar von der Vernichtung bedrohte Habitate betreffen, b) grenzueberschreitende Biotope oder Habitate innerhalb der Gemeinschaft betreffen, c) zur Lösung von Problemen beitragen, die im Rahmen der Übereinkommen von Bern, Bonn oder Ramsar besonders dringend sind und Habitate oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse betreffen. Artikel 4 Die Kommission entscheidet über die Gewährung bzw. Ablehnung einer finanziellen Unterstützung nach dem Verfahren des Artikels 9. Artikel 5 Eine finanzielle Unterstützung kann nur den natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die für die Aktion verantwortlich sind. Artikel 6 (1) Um den Erfolg der von den Empfängern einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführten Aktionen zu gewährleisten, übernimmt die Kommission folgendes: - Sie prüft, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen ordnungsgemäß durchgeführt werden. - Sie verhindert und verfolgt Regelwidrigkeiten. - Sie fordert die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück, die der Empfänger infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Unregelmässigkeiten bezogen hat. (2) Unbeschadet der vom Rechnungshof zusammen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen bzw. zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen nach Artikel 206a des Vertrages durchgeführten Prüfungen und sämtlicher nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages durchgeführten Kontrollmaßnahmen können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort, insbesondere durch Stichproben, die mit Mitteln der Aktion GANAT finanzierten Maßnahmen überwachen. Vor der Durchführung einer Kontrolle vor Ort unterrichtet die Kommission hierüber den betreffenden Empfänger, damit dieser ihr jede notwendige Hilfe leisten kann. (3) In den drei Jahren nach der letzten Zahlung im Rahmen einer Aktion bewahrt der Empfänger einer finanziellen Unterstützung sämtliche Belege über die Ausgaben für die Aktion auf und hält sie der Kommission zur Verfügung. Artikel 7 (1) Die Kommission kann die Zahlung einer finanziellen Unterstützung für eine Aktion kürzen oder aussetzen, wenn sie Unregelmässigkeiten oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion feststellt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. (2) Wurden die Termine nicht eingehalten oder wurde eine Aktion so ausgeführt, daß sich nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigen lässt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern. Wird keine angemessene Rechtfertigung abgegeben, so kann die Kommission den restlichen Teil der finanziellen Unterstützung streichen. (3) Jeder zu Unrecht gezahlte Betrag ist an die Kommission zurückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz. Artikel 8 Der Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft übermittelt der Kommission jährlich oder gemäß vertraglicher Abmachung einen Bericht über die Erfuellung der gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen und im besonderen über den Stand der Durchführung der Aktion sowie die diesbezueglichen Aufwendungen. Artikel 9 (1) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Ausschuß nimmt insbesondere zu folgendem Stellung: iii) die allgemeinen Bedingungen für die Einreichung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung nach Artikel 3; iii) mögliche zusätzliche Kriterien zur Auswahl von Aktionen, deren finanzielle Unterstützung beantragt worden ist, oder zur Auswahl von Maßnahmen, die im Rahmen einer von der Kommission vorgeschlagenen Aktion durchzuführen sind; iii) Auswahl der Aktionen, für die eine finanzielle Unterstützung zu gewähren ist; iv) Höhe der finanziellen Unterstützung für die Vorhaben; iv) Prioritäten innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat von dieser Mitteilung an verschieben. Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 10 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen jährlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, der auch ein Verzeichnis der nichtberücksichtigten Anträge enthält. Artikel 11 Das Verzeichnis der Aktionen, für die von der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, wird alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 12 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß über die Verlängerung oder Überarbeitung dieser Verordnung entscheiden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. C 137 vom 6. 6. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991, S. 282. (3) ABl. Nr. C 31 vom 6. 2. 1991, S. 8. (4) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. (5) ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 41. (6) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 1. (7) ABl. Nr. L 210 vom 19. 7. 1982, S. 10. ANHANG I NATÜRLICHE LEBENSRÄUME VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE SOWIE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DIE FÜR DIESE VERORDNUNG IN BETRACHT KOMMEN a) Natürliche Lebensräume Meeresgewässer und Gezeitenzonen + Seegraswiesen mit Posidonia + Lagunen Atlantische Salzsümpfe und -wiesen + Salzwiesen im Binnenland (Puccinellietalia distantis) Halophile und gypsophile Binnenlandssteppen + Salzsteppen (Limonietalia) + Gipssteppen (Gypsophiletalia) Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und der Ostsee + Ruhende Dünen mit Krautvegetation (graue Dünen) + Entkalkte ruhende Dünen mit Empetrum nigrum + Ruhende entkalkte Dünen der eu-atlantischen Zone + Machair in Irland Dünen an Mittelmeerstränden + Dickichte des Küstenbereichs mit Wacholder (Juniperus spp.) + Dünenwälder mit Pinus pinea und/oder Pinus pinaster Stehende Gewässer + Mediterrane Lachen, die im Sommer trockenliegen + Turloughs (Irland) Gemässigte Heide- und Buschvegetation + Feuchte Heide des südatlantischen Raumes mit Erica ciliaris und Erica tetralix + Trockene Heidegebiete mit Erica vagans und Ulex maritimus an der Küste + Endemische trockene Heidegebiete Makaronesiens + Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhodoretum hirsuti) Submediterrane und gemässigte Hartlaubgebüsche + Formationen von Cistus palhinhä auf maritimen Heidegebieten (Juniperio-Cistetum palhinhä) Baumbestandene Matorrals im Mittelmeerraum + Matorrals mit Zyziphus + Matorrals mit Laurus nobilis Natürliches Grasland + Karstige Kalkrasen (Alysso-Sedion albi) + Kalkrasen auf trockenen Sandböden (Kölerion glaucä) Naturnahes trockenes Grasland und Fazies mit Verbuschungsstadien + Artenreiche Borstgrasrasen auf silikatischen Substraten in Berggebieten (und in submontanen Gebieten Kontinentaleuropas) Auf kalkreichem Boden (Festuco-Brometalia) (+ besonders interessante Standorte für Orchideen) + Pseudo-Steppen mit ein- und mehrjährigen Gräsern (Thero-Brachyodietea) Saure Torfmoore mit Sphagnum + Lebende Hochmoore Flächenmoore (+ nur lebende Moore) Kalkreiche Niedermoore + Kalk-Flachmoore mit Cladium mariscus und Carex davalliana + Quelltuff-Fluren (Cratoneurion) + Alpine Pionierformationen mit Caricion bicoloris-atrofuscä Geröll + Kalkhaltiges Geröll in Mitteleuropa Chasmophyten an felsigen Abhängen + Nackter kalkreicher Felsen Wälder des gemässigten Europa + Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) + Moorwälder + Restbestände von Auenwäldern (Alnion glutinoso-incanä) Sommergrüne mediterrane Laubwälder + Buchenwald des Apennins mit Taxus und Ilex + Buchenwald des Apennins mit Abies alba oder Abies nebrodensis Mediterrane Hartlaubwälder + Makaronesische Lorbeerwälder (Laurus, Ocotea) + Palmhaine von Phönix Alpine und subalpine Nadelwälder + Wälder mit Pinus uncinata (+ auf Gips- oder Kalksubstrat) Mediterrane Bergnadelwälder + Nadelwald des Apennins mit Weisstanne (Abies alba) und Fichte (Picea excelsa) + Mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern + Endemische mediterrane Wälder mit Juniperus spp. + Wälder mit Tetraclinis articulata (Andalusien) + Wälder mit Taxus baccata b) Tier- und Pflanzenarten aa) TIERE WIRBELTIERE SÄUGETIERE RODENTIA Microtidä *Microtus öconomus arenicola CARNIVORA Canidae *Canis lupus (von den spanischen Populationen nur die südlich des Flusses Duero lebenden; von den griechischen Populationen nur die südlich des 39. Breitengrades lebenden) Ursidä *Ursus arctos Felidä *Lynx pardina Phocidä *Monachus monachus ARTIODACTYLA Cervidä *Cervus elaphus corsicanus Bovidä *Capra pyrenaica pyrenaica *Rupicapra ornata REPTILIEN TESTUDINATA Cheloniidä *Caretta caretta SAURIA Lacertidä *Galiotia simonyl OPHIDIA Viperidä *Vipera schweizeri AMPHIBIEN CAUDATA Salamandridä *Salamandra salamandra aurorä ANURA Discoglossidä *Alytes muletensis Pelobatidä *Pelobates fuscus insubricus FISCHE ACIPENSERIFORMES Acipenseridä *Acipenser naccarii *Acipenser sturio ATHERINIFORMES Cyprinodontidä *Valencia hispanica SALMONIFORMES Salmonidä *Coregonus oxyrhinchus (anadrome Populationen in bestimmten Gebieten der Nordsee) CYPRINIFORMES Cyprinidä *Ladigesocypris ghigii WIRBELLOSE TIERE GLIEDERFÜSSLER INSECTA Coleoptera *Carabus olympiä *Osmoderma eremita *Rosalia alpina Lepidoptera *Callimorpha quadripunctata bb) PFLANZEN PTERIDOPHYTA Dryopteridaceä *Dryopteris corleyi Fraser-Jenk GYMNOSPERMÄ Pinaceä *Abies nebrodensis (Lojac.) Mattei ANGIOSPERMÄ Amaryllidaceä *Narcissus nevadensis Pugsley a) aa) Boraginaceä *Anchusa crispa Viv. *Lithodora nitida (H. Ern) R. Fernandes *Omphalodes littoralis Lehm. *Symphytum cycladense Pawl. Campanulaceä *Campanula sabatia De Not. Caryophyllaceä *Arenaria nevadensis Boiß. & Reuter *Gypsophila papillosa P. Porta *Herniaria latifolia Lapeyr. subsp. litardierei gamis *Silene hicesiä Brullo & Signorello *Silene holzmannii Heldr. ex Boiß. *Silene orphanidis Boiß. *Silene rothmaleri Pinto da Silva *Silene velutina Pourret ex Loisel. Chenopodiaceä *Bassia saxicola (Guß.) A. J. Scott *Kochia saxicole Guß. *Salicornia veneta Pignatti & Lausi Cistaceä *Tuberaria major (Willk.) Pinto da Silva et Roseira Compositä *Anthemis glaberrima (Rech. f.) Greuter *Artemisia granatensis Boiß. *Aster pyrenäus Desf. ex DC. *Aster sorrentinii (Tod) Lojac. *Carduus myriacanthus Salzm. ex DC. *Centaurea attica Nyman subsp. megarensis (Halacsy & Hayek) Dostal *Centaurea balearica J. D. Rodrigüz *Centaurea borjä Valdes-Berm. & Rivas Goday *Centaurea citricolor Font Quer *Centaurea alba L. subsp. heldreichii (Halacsy) Dostal *Centaurea alba L. subsp. princeps (Boiß. et Heldr.) Gugler *Centaurea horrida Badaro *Centaurea kalambakensis Freyn & Sint. *Centaurea lactiflora Halacsy *Centaurea niederi Heldr. *Centaurea peucedanifolia Boiß & Orph. *Centaurea pinnata Pau *Crepis crocifolia Boiß & Heldr. *Jurinea cyanoides (L.) Reichenb. *Jurinea fontqueri Cuatrec. *Lamyropsis microcephala (Moris) Dittrich & Greuter *Leontodon siculus (Guß.) Finch & Sell *Senecio elodes Boiß. ex DC. Convolvulaceä *Convolvulus argyrothamnos Greuter *Convolvulus fernandesii Pinto da Silva et Teles Cruciferä *Biscutella neustriaca Bonnet *Brassica macrocarpa Guß. *Coincya rupestris Rouy *Coronopus navasii Pau *Diplotaxis siettiana Maire *Iberis arbuscula Runemark *Ionopsidium acaule (Desf.) Reichenb. Cyperaceä *Carex panormitana Guß. Dioscoreaceä *Borderea chouardii (Gaussen) Heslot Euphorbiaceä *Euphorbia margalidiana Kuhbler & Lewejohann Gentianaceae *Centaurium rigualii Esteve Chüca *Centaurium somedanum Lainz Geraniaceae *Erodium astragaloides Boiß. & Reuter *Erodium rupicola Boiß. Gramineä *Stipa austroitalica Martinovsky *Stipa bavarica Martinovsky & H. Scholz *Stipa veneta Moraldo Grossulariaceä *Ribes sardum Martelli Hypericaceae *Hypericum aciferum (Greuter) N. K. B. Robson Labiatae *Micromeria taygetea P. H. Davis *Nepeta sphaciotica P. H. Davis *Thymus camphoratus Hoffmanns. & Link *Thymus cephalotos L. Leguminosä *Astragalus algarbiensis Coß. ex Bunge *Astragalus aquilanus Anzalone *Astragalus maritimus Moris *Astragalus verrucosus Moris *Cytisus äolicus Guß. ex Lindl. *Ononis hackelii Lange *Vicia bifoliolata J. D. Rodrigüz Liliaceae *Androcymbium rechingeri Greuter *Asphodelus bento-rainhä P. Silva *Muscari gussonei (Parl.) Tod. Linaceae *Linum mülleri Moris Lythraceä *Lythrum flexuosum Lag. Orchidaceä *Cephalanthera cucullata Boiß. & Heldr. *Ophrys lunulata (Parl.) Plumbaginaceä *Armeria helodes Martini & Pold *Armeria rouyana Daveau *Limonium insulare (Beg. & Landi) Arrig. & Diana *Limonium pseudolätum Arrig. & Diana *Limonium strictissimum (Salzmann) Arrig. Primulaceä *Primula apennina Widmer Ranunculaceä *Aconitum corsicum Gayer *Aquilegia pyrenaica D. C. subsp. Cazorlensis (Heywood) Galiano *Consolida samia P. H. Davis *Ranunculus weyleri Mares Resedaceä *Reseda decursiva Forßk. Rubiaceä *Galium litorale Guß. *Galium viridiflorum Boiß. & Reuter Scrophulariaceä *Euphrasia genargentea (Feoli) Diana *Linaria ficalhoana Rouy *Linaria hellenica Turrill *Linaria ricardoi Cout. *Linaria tursica B. Valdes & Cabezudo *Veronica ötäa L.-A. Gustavsson Selaginaceä *Globularia stygia Orph. ex Boiß. Solanaceä *Atropa bätica Willk. Thymeläaceä *Daphne rodrigüzii Texidor Umbelliferä *Angelica heterocarpa Lloyd *Apium bermejoi Llorens *Bupleurum capillare Boiß. & Heldr. *Bupleurum kakiskalä Greuter *Eryngium viviparum Gay *Laserpitium longiradium Boiß. *Naufraga balearica Constans & Cannon *Önanthe conioides Lange *Seseli intricatum Boiß. Violaceä *Viola hispida Lam. NIEDERE PFLANZEN BRYOPHYTA *Marsupella profunda Lindb. *Bryörythrophyllum machadoanum (Sergio) M. Hill Arten aus Makaronesien PTERIDOPHYTA Dryopteridaceä *Polystichum drepanum (Sw.) C. Presl. Marsiliaceä *Marsilea azorica Launert & Paiva ANGIOSPERMÄ Asclepiadaceä *Ceropegia chrysantha Svent. Boraginaceä *Echium gentianoides Webb & Coincy Campanulaceä *Azorina vidalii (H. C. Watson) Feer *Musschia wollastonii Lowe Caprifoliaceä *Sambucus palmensis Link Cistaceä *Helianthemum bystropogophyllum Svent. Compositä *Argyranthemum lidii Humphries *Atractylis arbuscula Svent. & Michälis *Lactuca watsoniana Trel. *Onopordum nogalesii Svent. *Onopordum cardülinum Bolle *Pericallis hadrosomus Svent. *Tanacetum ptarmaciflorum Webb & Berth Convolvulaceä *Convolvulus caput-medusä Lowe *Convolvulus lopez-socasii Svent. *Convolvulus massonii A. Dietr. Cruciferä *Crambe arborea Webb ex Christ *Crambe sventenii R. Petters ex Bramwell & Sund. *Parolinia schizogynoides Svent. Euphorbiaceä *Euphorbia handiensis Burchard Geraniaceae *Geranium maderense P. F. Yeo Labiatae *Sideritis cystosiphon Svent. *Sideritis discolor (Webb ex de Nö) Bolle Leguminosä *Anagyris latifolia Brouß. ex Willd. *Dorycnium spectabile Webb & Berthel *Lotus azoricus P. W. Ball *Lotus Kunkelii (E. Chüca) D. Bramwell et al. *Teline rosmarinifolia Webb et Berthel. *Teline salsoloides Arco & Acebes. Liliaceae *Androcymbium psammophilum Svent. Myricaceä *Myrica rivas-martinezii Santos. Pittosporaceä *Pittosporum coreaceum Dryand. ex Ait. Plumbaginaceä *Limonium arborescens (Brouß.) Kuntze *Limonium spectabile (Svent.) Kunkel & Sunding *Limonium sventenii Santos & Fernandez Galvan Rosaceä *Bencomia brachystachya Svent. *Chamämeles coriacea Lindl. Scrophulariaceä *Euphrasia azorica Wats *Isoplexis chalcantha Svent. & O'Shanahan Selaginaceä *Globularia ascanii D. Bramwell & Kunkel *Globularia sarcophylla Svent. Solanaceä *Solanum lidii Sunfing NIEDERE PFLANZEN BRYOPHYTA *Echinodium spinosum (Mitt.) Jur. *Thamnobryum fernandesii Sergio ANHANG II VERZEICHNIS DER NACH ARTIKEL 3 ZU LIEFERNDEN ANGABEN ZU DEN AKTIONEN GANAT - Die geographische Lage des betreffenden Gebietes und gegebenenfalls ein Plan mit der Abgrenzung des Gebietes (*); - die gemeinschaftliche Bedeutung des Gebietes für die Erhaltung der Natur und, soweit erforderlich, der Grad der Gefahr für die betroffenen Biotope und Arten (*); - die Art und das Ausmaß der Probleme, die durch die Aktion gelöst werden sollen, insbesondere die Art und die Intensität der Bedrohung; - eine detaillierte Beschreibung der Aktion, insbesondere die Organisation seiner Abwicklung und die zu erwartenden Ergebnisse; - die Fristen für die Durchführung der Aktion; - die Kosten der Aktion, ihre Durchführbarkeit und die vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten; - der Grad der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen der Aktionen GANAT für die Durchführung der Aktion; - Angaben über die Verbindung der Aktion zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; - Angaben über die Erstellung eines Bewirtschaftungsplanes für das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Arten; - alle sonstigen Angaben zur Begründung des Antrags; - vorhandener und in Aussicht genommener Schutz des betreffenden Gebietes (*); - die voraussichtliche Art der Verbreitung der Ergebnisse der Aktion. (*) Diese Angabe betrifft nur Aktionen für Biotope oder Habitate.