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Document 31991R3906

Verordnung ( EWG ) Nr. 3906/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren ( 2. Serie 1992 )

ABl. L 370 vom 31.12.1991, pp. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3906/oj

31991R3906

Verordnung ( EWG ) Nr. 3906/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren ( 2. Serie 1992 )

Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1991 S. 0014 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3906/91 DES RATES

vom 19. Dezember 1991

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren (2. Serie 1992)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Produktion von bestimmten landwirtschaftlichen und industriellen Waren in der Gemeinschaft reicht im Jahr 1992 nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaften an diesen Waren unverzueglich zu den günstigsten Bedingungen zu decken. Es empfiehlt sich deshalb, vom 30. Juni 1992 bzw. 31. Dezember 1992 im Rahmen von angemessenen Mengen Gemeinschaftszollkontingente an herabgesetzten oder Nullzollsätzen zu eröffnen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Gleichgewicht der Märkte dieser Waren und Beginn oder Entwicklung der Produktion in der Gemeinschaft nicht gestört werden.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

Es ist angebracht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gemeinschaftliche, wirksame Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, indem vorgesehen wird, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmengen ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der gezogenen Mengen durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum in der nachstehenden Tabelle genannten Datum werden die Zollsätze für die nachstehenden Waren im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente auf folgende Höhe ausgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) In den Grenzen dieser Zollkontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte von 1985 berechneten Zollsätze an.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

ANHANG

Taric-Codes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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