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Document 31991R3699

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3699/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Höchstgarantiemengen für Tabak

ABl. L 350 vom 19.12.1991, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 392R2907

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3699/oj

31991R3699

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3699/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Höchstgarantiemengen für Tabak -

Amtsblatt Nr. L 350 vom 19/12/1991 S. 0031 - 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3699/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Hoechstgarantiemengen für Tabak

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1737/91 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1737/91 werden die garantierten Hoechstmengen für die Ernte 1991 beibehalten. Es sollten deshalb auch die Bestimmungen zur Durchführung dieser Regelung unverändert bleiben, d. h. die Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 der Kommission (3) angewandt werden.

Dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-368/89 vom 11. Juli 1991 ist Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Bei den Ernten 1989 bis 1991 dürfen die Kürzungen jedoch nicht mehr als 15 % ausmachen."

2. In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Vor der Feststellung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 1 dürfen die Interventionspreise und die Prämien nur in Höhe von 85 % des für die Ernten 1989 bis 1991 festgesetzten Betrags gezahlt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, 100 % dieser Preise und Prämien zu zahlen, wenn eine Sicherheit von jeweils 15 % für die betreffenden Ernten gestellt wird."

3. In Artikel 4 erhalten die ersten zwei Gedankenstriche folgende Fassung:

"- in dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall die Sicherheit für die Ernten 1989 bis 1991 um 15 % erhöhen oder die betreffenden Vorschüsse um 15 % verringern;

- in dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall vorschreiben, daß für die Ernten 1989 bis 1991 eine Sicherheit von jeweils 15 % der Prämie gestellt oder der jeweilige Vorschuß um die vorgesehenen Prozentsätze verringert wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 11. (3) ABl. Nr. L 254 vom 14. 9. 1988, S. 9.

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